II. TEIL Betriebsverfassung
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 33. Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für Betriebe aller Art.
(2) Unter die Bestimmungen des II. Teiles fallen nicht
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden sind;
2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden;
4. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten, sofern für sie die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gelten;
5. die privaten Haushalte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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