ArbVG § 264. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 60/2023, gültig ab 01.08.2023

VIII. Teil Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften

2. Hauptstück Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften

§ 264. Begriffsbestimmungen

(1) Unter umzuwandelnder Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist die Gesellschaft zu verstehen, die eine grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft vornimmt.

(2) Unter Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die umzuwandelnde Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.

(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.

(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer umzuwandelnden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76510