5 Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben
677Für die Erhebung von Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgaben ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien, Vordere Zollamtsstraße 5, 1030 Wien, Tel. 01/71125 zuständig.
5.1 Der Verein im Gebührenrecht und dem Recht der Glücksspielabgabe
678Das Gebührengesetz 1957 (GebG) sieht 2 Gruppen von Gebühren vor. Einerseits feste Gebühren für bestimmte Schriften und Amtshandlungen (§ 14 GebG), andererseits Rechtsgebühren für bestimmte Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG).
5.1.1 Feste Gebühren (siehe GebR Rz 49 f)
679Das Gebührengesetz kennt keine allgemeine Befreiung für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. § 2 Z 3 GebG sieht lediglich für Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, eine Befreiung hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern vor. Damit sind derartige Vereinigungen von der Eingabengebühr (§ 14 TP 6 GebG) und Beilagengebühr (§ 14 TP 5 GebG) befreit. Keine Befreiung besteht jedoch für die übrigen Schriften, wie beispielsweise amtliche Abschriften und Ausfertigungen (§ 14 TP 1 und 2 GebG), Unterschriftsbeglaubigungen (§ 14 TP 13 GebG), Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG) oder Zulassungsscheine (§ 14 TP 15 GebG).
5.1.2 Rechtsgebühren und Glücksspielabgabe
5.1.2.1 Allgemeines
680Die in § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 16 Abs. 1 GebG). Ausschlaggebend für die Gebührenpflicht ist der Inhalt der Urkunde. Die Gebührenpflicht knüpft meist auf den Abschluss des Vertrages an und ist es unerheblich, ob es auch zur Erfüllung des Rechtsgeschäftes kommt (§ 17 GebG).
681Sofern nicht eine Selbstberechnung der Gebühr vorgesehen ist (wie beispielsweise bei Bestandverträgen, siehe unten), sind gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld (= grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt (siehe Rz 677) anzuzeigen. Eine Gebührenanzeige kann auch bei jedem anderen Finanzamt erfolgen.
Die Gebührenanzeige hat mit einer beglaubigten Abschrift oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck des Vertrages samt Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen ( § 31 GebG).
Randzahl 682: entfällt
5.1.2.2 Einzelfälle
§ 33 TP 5 GebG Bestandverträge (siehe GebR Rz 662 - Rz 747)
683Schließt ein Verein einen Miet- oder Pachtvertrag ab, fällt eine Gebühr von 1% des "Wertes" an. Dieser "Wert" bemisst sich nach der Höhe des vereinbarten Entgelts und der Dauer des Vertrages. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sind wiederkehrende Leistungen (wie Miete, Pachtzins, Betriebskosten) mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen zuzüglich allfälliger Einmalleistungen (beispielsweise Investitionsablösen). Bei Verträgen auf bestimmte Dauer ist grundsätzlich das gesamte für die vereinbarte Zeit zu leistende Entgelt der Vergebührung zu Grunde zu legen. Bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen.
684Die Gebühr ist vom Bestandgeber selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (= grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an das Finanzamt (Rz 677) zu entrichten ( § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG). Vermietet oder verpachtet also der Verein etwas, hat der Verein die Gebühr selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Bis zum Fälligkeitstag ist dem Finanzamt auch eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Dazu ist der amtliche Vordruck "Geb 1" zu verwenden, der beim Finanzamt erhältlich ist und auch im Internet unter "www.bmf.gv.at" zur Verfügung steht. Die Übersendung der über den Bestandvertrag errichteten Urkunden an das Finanzamt ist nicht erforderlich. Auf den Urkunden ist jedoch ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält ( § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG).
§ 33 TP 7 GebG Bürgschaftserklärungen (siehe GebR Rz 748 - Rz 783)
685Bürgschaftserklärungen und Erklärungen, durch die jemand einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt, unterliegen einer Gebühr von 1% des Wertes der verbürgten Verbindlichkeit. Bürgschaftserklärungen, die zu einem zuvor oder gleichzeitig abgeschlossenen gebührenpflichtigen Darlehens- oder Kreditvertrag mit einem Kreditinstitut, der Österreichischen Nationalbank, einem Versicherungsunternehmen, einer Pensionskasse oder einer Bausparkasse abgegeben werden, sind gebührenfrei (§ 20 Z 5 GebG).
Randzahlen 686 und 687: entfallen
§§ 57 bis 59 GSpG Glücksspielabgaben, § 33 TP 17 GebG Glücksverträge (siehe GebR Rz 862 - Rz 890)
688Wetten unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% vom (höheren) Wetteinsatz ( § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG).
Bei im Inland abgeschlossenen Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist, beträgt die Gebühr 2% vom Wert des bedungenen Entgelts; der Wert des bedungenen Entgelts umfasst auch Nebenleistungen, die der Wettende anlässlich des Abschlusses des Wettvertrages (etwa einen Verwaltungskostenbeitrag) zu leisten hat. Eine Wette gilt auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird, wobei als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise gilt.
689Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG - das sind unternehmerisch veranstaltete, entgeltliche Glücksspiele = Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; zB Poker - unterliegen der Glücksspielabgabe nach §§ 57 und 58 GSpG. Eine Ausnahme von dieser Abgabenpflicht besteht ua. für Ausspielungen, die nach § 4 Abs. 3 bis 6 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol unterliegen. Diese sind
traditionelle Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten mit Höchsteinsatz 1 Euro,
vorzeitig verloste Versicherungssummen bestimmter Lebensversicherungsverträge,
Kleinausspielungen wie Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele, bei denen das zusammengerechnete Spielkapital der Ausspielungen im Kalenderjahr 4.000 Euro nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen des Veranstalters oder Erwerbszwecke verfolgt werden, und
Kleinausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform in Gastgewerbebetrieben unter strengen Rahmenbedingungen (Wirtshauspoker); Anzeigeverpflichtung (Formular GSp 51)
690Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - unabhängig davon, ob dafür eine Bewilligung vorliegt - einer Glücksspielabgabe von 16% vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung (zB Pokerturnier) treten an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers ( § 57 Abs. 1 GSpG).
691Lotterien ohne Erwerbszweck nach §§ 32 bis 35 GSpG unterliegen einer ermäßigten Glücksspielabgabe von 12% aller erzielbaren Einsätze. Die Glücksspielabgabe von 12% ermäßigt sich auf 5%, wenn das gesamte Reinerträgnis der Veranstaltung ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Die widmungsgemäße Verwendung des Reinerträgnisses ist dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel über dessen Aufforderung nachzuweisen ( § 58 Abs. 2 GSpG).
692Glücksspiele im Rahmen von Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Einsatz) unterliegen einer Glücksspielabgabe von 5% der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistung (Gewinn).
693Die Gebühren für Wetten im Sinne § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG sowie die Glücksspielabgaben im Sinne §§ 57 und 58 GSpG sind ohne amtliche Bemessung (dh. ohne Erlassung eines Bescheides) unmittelbar zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühren und Abgaben hat bis zum 20. Tag des dem Entstehen der Gebühren-/Abgabenschuld folgenden Monats zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eine Abrechnung und Unterlagen (elektronisch) vorzulegen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Wetten und Ausspielungen gewährleisten ( § 31 Abs. 3 GebG; § 59 Abs. 3 GSpG); Formular GSp 50 sowie Erläuterungen GSp 50a und Geb 6a.
694Für die Durchführung von Ausspielungen, die über Kleinausspielungen iSd § 4 Abs. 5 GSpG hinausgehen (siehe oben), ist eine Bewilligung erforderlich ( § 36 GSpG), wobei für die Erteilung der Bewilligung folgende Zuständigkeiten bestehen ( § 37 GSpG):
Die/Der BundesminsterIn für Finanzen für sonstige Nummernlotterien iSd § 32 GSpG
Der/Die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Landeshauptmann/frau für Tombolaspiele
Die für den Veranstaltungsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für Glückshäfen und Juxausspielungen.
§ 33 TP 18 GebG Hypothekarverschreibungen (siehe GebR Rz 891 - Rz 906)
695Hypothekarverschreibungen, wodurch zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird, unterliegen einer Gebühr von 1% des Wertes der Verbindlichkeit, für welche die Hypothek eingeräumt wird.
Randzahlen 696 und 697: entfallen
§ 33 TP 20 GebG Vergleiche (außergerichtliche) (siehe GebR Rz 993 - Rz 1010)
698Außergerichtliche Vergleiche unterliegen grundsätzlich einer Gebühr von 2% des Gesamtwertes der von jeder Partei übernommenen Leistungen. Wird der Vergleich über bei Gericht oder Verwaltungsbehörden anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen, beträgt die Gebühr 1% der Summe des verglichenen Betrages.
§ 33 TP 21 GebG Zessionen (siehe GebR Rz 1011 - Rz 1052)
699Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten unterliegen einer Gebühr von 0,8% des Entgelts.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 31 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 58 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 4 Abs. 3 bis 6 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 §§ 32 bis 35 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 58 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 59 Abs. 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 31 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 37 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 § 36 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 677 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 49 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 748 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 783 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 662 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 747 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 862 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 890 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 891 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 906 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 993 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 1010 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 1011 GebR, Gebührenrichtlinien Rz 1052 |
Schlagworte: | Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - Gebühren - Verkehrsteuern - Schriften - Amtshandlungen - Rechtsgebühren - Rechtsgeschäfte - feste Gebühren - Eingabengebühr - Beilagengebühr - Bestandverträge - Miet- oder Pachtvertrag - Bestandvertrag - Miet- oder Pachtverträge - Bürgschaftserklärungen - Darlehensverträge - Glücksverträge - Darlehensvertrag - Glücksvertrag - Pferdewetten - Toto - Tombola - Glückshäfen - Glückshafen - Juxausspielungen - Hypothekarverschreibungen - Kreditverträge - Kreditvertrag - Vergleiche (außergerichtliche) - Zessionen |
Stammfassung: | 06 5004/10-IV/6/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAA-76463