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Richtlinie des BMF vom 04.12.2017, BMF-010216/0002-IV/6/2017

1 Allgemeiner Teil

Vereine

1Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind formal auf Körperschaften in der Rechtsform des Vereines nach dem Vereinsgesetz beschränkt. Sie sind aber vor allem hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen über die Begünstigungsvorschriften der Bundesabgabenordnung grundsätzlich auf alle Körperschaften anwendbar. Dies hat in der Praxis besonders für Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechtes und Kapitalgesellschaften Bedeutung. Die Ausführungen der Vereinsrichtlinien sind in solchen Fällen aber unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Grundlagen dieser Rechtsformen zu sehen.

2Ein Verein im Sinne des § 1 Vereinsgesetz 2002 ist ein auf Dauer angelegter, mit Rechtpersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen auf Grund von Statuten, zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszweckes einsetzen. Das Vereinsgesetz ist auf Zusammenschlüsse die, zwingend oder in freier Rechtsformwahl, in anderer Rechtsform gebildet werden nicht anzuwenden.

Vom Vereinsgesetz sind daher neben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften insbesondere ausgenommen:

  • auf Gewinn gerichtete Vereine nach dem Vereinspatent 1852, RGBl 253 idF BGBl. Nr. 64/1979, die auf Grund der Aufhebung des Vereinspatents 1852, RGBl 253 idF BGBl. Nr. 64/1979, durch das Erste Rechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I 191/1999, ab nicht mehr gegründet werden können. Diese fallen auf Grund ihre Gewinnorientierung als abgabenrechtlich begünstigungsfähige Körperschaften aus.

  • Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte sowie Sparkassenvereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten. Diese sind auf Grund ihrer ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung nicht den abgabenrechtlich begünstigungsfähigen Körperschaften zuzurechnen.

  • Orden und Kongregationen sowie Religionsgesellschaften überhaupt, die auf Grund ihrer Verankerung als kirchliche Organisationen abgabenrechtlich zu den Körperschaften öffentlichen Rechtes zählen.

  • Die gemäß der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden. Diese sind auf Grund ihrer ausschließlich erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung nicht den abgabenrechtlich begünstigungsfähigen Körperschaften zuzurechnen.

  • Verbindungen von Personen, die sich ohne ausdrücklich normierte Organisation und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter erlaubter Ziele nicht auf Dauer oder nur fallweise zusammenfinden. Sie sind mangels körperschaftlicher Organisation nicht begünstigungsfähig.

3Zweck des ideellen Vereines ist es, seinen ideellen Zweck ohne Gewinnabsicht zu erfüllen. Die Erfüllung seiner Aufgaben wird primär aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen finanziert werden. In der Regel wird damit nicht das Auslangen gefunden, weshalb ideelle Vereine oft eine wirtschaftliche (Neben-)Tätigkeit entfalten. Dadurch wird oft eine vereins- und abgabenrechtliche Abgrenzung zum Typus "wirtschaftlicher Verein" erforderlich.

4Ideelle Vereine können auch als Hauptvereine und Zweigvereine auftreten. Weiters bestehen Dachverbände in denen selbständige Vereine zusammengeschlossen sind. Alle drei Vereinsformen besitzen grundsätzlich eigenständige Rechtspersönlichkeit, sind aber bei der abgabenrechtlichen Beurteilung gemeinsam zu betrachten (siehe Rz 121). Sektionen (Zweigstellen) sind rechtlich unselbständige Teile des Gesamtvereines, denen lediglich (in der Art einer Betriebstätte) eine gewisse Selbständigkeit in der Tätigkeit zukommt.

5Die Organisation des Vereines wird in den Statuten geregelt. Der Mindestinhalt der Statuten ist in § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 geregelt. Die Vereinstätigkeit muss auf längere Dauer ausgerichtet sein. Als Mitglieder können sowohl natürliche wie auch juristische Personen beitreten. Die Organe des Vereins sind in der Regel die Mitglieder- bzw. Generalversammlung, das Leitungsorgan (der Vorstand), das aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen muss, die Rechnungsprüfer und allenfalls ein Aufsichtsorgan (vergleichbar dem Aufsichtsrat) sowie ein Schiedsgericht.

Die Bildung des Vereines muss der Vereinsbehörde angezeigt werden, welche den Verein binnen vier (sechs) Wochen untersagen kann. Wenn keine Untersagung erfolgt oder wenn die Vereinsbehörde vor Ablauf der Frist mit Bescheid erklärt, nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.

Vereinsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeidirektion. Gegen von den Vereinsbehörden erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Vereinsbehörden haben für ihren Bereich ein Vereinsregister zu führen, das Bundesministerium für Inneres ein Zentrales Vereinsregister. Das Vereinsregister ist als öffentliches Buch anzusehen, in das jedermann Einsicht zu gewähren ist. Es beinhaltet die wesentlichen Daten über den Verein wie Sitz, Anschrift, Organe usw.

Der Verein kann sich freiwillig auflösen oder behördlich unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. Im Liquidationsstadium bleibt der Verein rechtsfähig.

5aVereinsgesetzlich ist zwischen Errichtung und Entstehung des Vereines zu unterscheiden. Die Errichtung ist mit der Vereinbarung von Statuten erfolgt. Rechtspersönlichkeit erlangt der Verein aber erst mit Entstehung, die gegeben ist, sobald von der Vereinsbehörde eine Aufforderung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit erlassen hat, oder die vier(sechs)wöchige Frist ab der Anmeldung verstrichen ist. Abgabenrechtlich ist die Steuerrechtssubjektivität des Vereines mit der Errichtung anzunehmen, sofern es in der Folge zur Entstehung kommt. Steuerlich relevante Sachverhalte die von den handelnden Personen im Namen des Vereines in der Zeit zwischen Errichtung und Entstehung verwirklicht worden sind, sind dem Verein zuzurechnen (vgl. auch § 4 Abs. 1 KStG 1988).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 4 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 2 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 3 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
§ 3 Abs. 2 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
Verweise:
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 121
Schlagworte:
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Stammfassung:
06 5004/10-IV/6/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAA-76463