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Richtlinie des BMF vom 26.03.2024, 2024-0.234.994
4. Aussetzung der Einhebung (einschließlich Aussetzungszinsen, § 212a BAO)

4.7. Voraussetzungen für die Aussetzung (§ 212a Abs. 1 und 2 BAO)

408Für die Bewilligung einer Aussetzung müssen sämtliche nachstehend unter Abschnitt 4.7.1. bis Abschnitt 4.7.7. angeführten Voraussetzungen vorliegen.

4.7.1. Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhängt

409Aus der Formulierung "unmittelbar oder mittelbar" im § 212a Abs. 1 BAO ergibt sich, dass nicht nur eine Bescheidbeschwerde, die gegen einen ein Leistungsgebot beinhaltenden Abgaben- oder Haftungsbescheid gerichtet ist, zu einer Aussetzung führen kann, sondern dass ein Rechtsanspruch auf Aussetzung gegebenenfalls auch dann begründet wird, wenn der Abgabepflichtige etwa den einem Abgabenbescheid vorgeschalteten Grundlagenbescheid, zB einen Feststellungsbescheid, anficht. Eine solche Beschwerde muss nicht vom Abgabepflichtigen selbst, sondern kann auch von einer gemäß § 81 BAO für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit vertretungsbefugten Person namens dieser Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eingebracht werden.

Beispiel:

Die Abgabepflichtige beantragt die Aussetzung hinsichtlich eines Teiles der Einkommensteuer im Hinblick auf eine gegen den Bescheid betreffend die Feststellung von Einkünften ( § 188 BAO) gerichtete Beschwerde.

410Im Übrigen gehören zu den Abgaben, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, alle Abgaben, die im Fall einer dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist. Außer den von Grundlagenbescheiden abhängigen Abgaben fallen hierunter auch Aussetzungszinsen ( § 212a Abs. 9 BAO), Stundungszinsen ( § 212 Abs. 2 BAO), Verspätungszuschläge ( § 135 BAO) und Säumniszuschläge ( § 217 BAO).

Beispiel:

Der Abgabepflichtige beantragt im Zusammenhang mit einer Bescheidbeschwerde die Aussetzung von Einkommensteuer, hinsichtlich derer die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bereits verwirkt wurde. Im Fall einer Stattgabe der Beschwerde hat die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen ( § 217 Abs. 8 BAO). Bezieht der Abgabepflichtige den Säumniszuschlag in den Aussetzungsantrag mit ein, so handelt es sich bei dieser Nebengebühr um eine Abgabe iSd § 212a Abs. 1 erster Satz BAO, deren Höhe mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt.

411Eine mittelbare Abhängigkeit besteht auch bei Abgabenerhöhungen (§ 3 Abs. 2 lit. a BAO) aufgrund materiellrechtlicher Vorschriften. Bezüglich der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen besteht keine Abhängigkeit im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO von der für das letztveranlagte Kalenderjahr festgesetzten Abgabenschuld (siehe Rz 490 bis Rz 492).

Randzahl 412: entfällt

413Eine Aussetzung der Einhebung setzt voraus, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (; ). Hingegen hat der VwGH bei gleichartigem Sachverhalt die Rechtsverletzungsmöglichkeit bejaht, weil der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 BAO und die damit verbundenen Wirkungen auf den Säumniszuschlag gebracht würde (; ; ).

4.7.2. Antrag auf Aussetzung der Einhebung

4.7.2.1. Zeitpunkt der Einbringung des Antrages

4.7.2.1.1. Beginn des maßgeblichen Zeitraumes

414Die Aussetzung ist ein antragsgebundener Verwaltungsakt (; ). Ein entsprechender Antrag ist somit Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung. Erlässt die Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne Vorliegen eines derartigen Antrages, so hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt (; ).

415Aussetzungsanträge sind grundsätzlich frühestens gleichzeitig mit der Bescheidbeschwerde einzubringen ().

416Anträge, die vor Einbringen einer Bescheidbeschwerde gestellt werden, sind, wenn kein Zurückweisungsgrund vorliegt, als unbegründet abzuweisen, wenn nicht bis zur Erledigung des Antrages die Beschwerde eingebracht wird.

417Wird die Beschwerdefrist erst durch die Bekanntgabe der fehlenden Begründung ( § 245 Abs. 1 BAO) in Lauf gesetzt oder wird wegen eines Begründungsmangels ein Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gemäß § 245 Abs. 2 BAO gestellt, so werden in diesen Fällen ein Rechtsmittel und folglich auch ein Aussetzungsantrag in aller Regel erst nach dem vom Zeitpunkt der Bekanntgabe ( § 97 BAO) des maßgeblichen Bescheides abhängigen Eintritt der Fälligkeit der Abgabe eingebracht werden. Zur Überbrückung kommt eine Stundung der Abgaben gemäß § 212 BAO grundsätzlich in Betracht, da davon ausgegangen werden kann, dass diesfalls die sofortige volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden ist, zumal die Gründe, die den Abgabepflichtigen an der Einbringung einer Bescheidbeschwerde vor Fälligkeit der Abgabe und somit auch an einer Antragstellung gemäß § 212a BAO zunächst hindern, von der Abgabenbehörde zu vertreten sind. Dasselbe gilt, wenn die Frist für den Vorlageantrag ( § 264 BAO) erst durch die Bekanntgabe der fehlenden Begründung ( § 264 Abs. 4 iVm § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO) in Lauf gesetzt wird oder im Hinblick auf einen Antrag auf Mitteilung der der Beschwerdevorentscheidung ganz oder teilweise fehlenden Begründung gehemmt ist ( § 264 Abs. 4 iVm § 245 Abs. 2 BAO). Entsprechend ist vorzugehen, wenn durch eine Bescheiderteilung zwar nicht eine Fälligkeit, aber eine Frist gemäß § 210 Abs. 4 BAO ausgelöst wird.

4.7.2.1.2. Ende des maßgeblichen Zeitraumes

418Der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag gestellt werden kann, endet mit der Bekanntgabe der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht (vgl. ), die bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung, bei mündlichen Erledigungen durch Verkündung erfolgt. Wird ein Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes verkündet, so ist der Zeitpunkt der Verkündung maßgeblich, ungeachtet des Umstandes, dass diesfalls auch immer eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zugestellt werden muss ( § 277 Abs. 4 erster Satz BAO).

419Wurde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch den VfGH oder den VwGH aufgehoben, so kann bis zum Ergehen der neuerlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im fortgesetzten Verfahren ein Aussetzungsantrag gestellt werden.

4.7.2.2. Inhalt des Antrages

420Aussetzungsanträge haben die Darstellung und somit auch die Berechnung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten; im Übrigen siehe Rz 465 bis Rz 470.

4.7.2.3. Person des Antragsberechtigten

421Einen Aussetzungsantrag kann nur ein Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO stellen, der von der Abgabenbehörde mit Bescheid (insbesondere Abgaben- oder Haftungsbescheid), der eine Nachforderung zur Folge hat, in Anspruch genommen worden ist; ein noch nicht in Anspruch genommener Gesamtschuldner ist zu einem derartigen Antrag nicht legitimiert, da gemäß § 212a Abs. 5 BAO die Wirkung der Aussetzung in einem Zahlungsaufschub besteht und ein solcher nur nach wirksamer Bekanntgabe eines Leistungsgebotes in Betracht kommen kann.

422Unter Inanspruchnahme für eine Abgabe im Sinne des § 212a Abs. 1 letzter Satz BAO ist entweder die Heranziehung als Eigenschuldner (Gesamtschuldner oder Einzelschuldner) oder als abgabenrechtlich persönlich Haftungspflichtiger zu verstehen.

4.7.2.4. Zuständigkeit für die Einbringung des Antrages

423Aussetzungsanträge sind bei jener Abgabenbehörde einzubringen, der die Erhebung der den Gegenstand des Aussetzungsantrages bildende Abgabe obliegt. Dies gilt auch, wenn die Erledigung der Bescheidbeschwerde insbesondere zufolge eines Vorlageantrages dem Verwaltungsgericht obliegt.

4.7.3. Der Bescheid muss eine Nachforderung zur Folge haben

424Die Aussetzung kommt höchstens insoweit in Betracht, als der Bescheid eine Nachforderung zur Folge hat (; ).

425Führte etwa ein Einkommensteuerbescheid gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen zu keiner Nachforderung, so ist eine Aussetzung nicht zulässig.

426Der Begriff "Nachforderung" entspricht jenem des § 198 Abs. 2 BAO. Einer solchen Nachforderung muss somit nicht eine frühere Festsetzung oder die Buchung des Ergebnisses einer Selbstbemessung vorangehen; unter Nachforderung ist auch jede aus einer erstmaligen Abgabenfestsetzung sich ergebende Zahlungsverpflichtung eines Abgabepflichtigen zu verstehen (; ).

427Im Interesse der Effizienz des Rechtsschutzes ist als Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO auch eine Zahlungsverpflichtung, die sich aus dem Widerruf einer Löschung oder Nachsicht gemäß § 235 Abs. 3 BAO oder § 236 Abs. 3 BAO ergibt, anzusehen ().

428Im Übrigen kommt eine Aussetzung im Zusammenhang mit Bescheidbeschwerden gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide nicht in Betracht. Sie ist daher etwa bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages oder eines Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld, gegen Vollstreckungsbescheide oder Sicherstellungsaufträge ausgeschlossen.

429Eine Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung in einem Zahlungserleichterungsverfahren rechtfertigt keine Aussetzung der Einhebung ().

430Eine Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung in einem Aussetzungsverfahren rechtfertigt keine Aussetzung der Einhebung ().

431Die (beantragte) Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens stellt keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung aushaftender Abgabenschulden auszusetzen ().

4.7.4. Der Bescheid muss, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, von diesem abweichen

432Falls dem angefochtenen Bescheid ein Anbringen zugrunde liegt, ist das Ausmaß der Aussetzung nicht nur durch die Höhe der Nachforderung (siehe 3. Beispiel), sondern auch durch die Auswirkungen eines Abweichens von diesem Anbringen begrenzt.

Beispiele:


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1. ESt-Vorauszahlungen
18.000 Euro
Einkommensteuer auf Grund der Erklärung
12.000 Euro
Einkommensteuer auf Grund des Bescheides
15.000 Euro

Eine Aussetzung ist unzulässig, da der Bescheid - obwohl er von einem Anbringen abweicht - gegenüber den Vorauszahlungen zu keiner Nachforderung führt.


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2. ESt-Vorauszahlungen
18.000 Euro
Einkommensteuer auf Grund der Erklärung
12.000 Euro
Einkommensteuer auf Grund des Bescheides
19.000 Euro

Eine Aussetzung kommt im Umfang von 1.000 Euro in Betracht; der Bescheid weicht gegenüber der Erklärung zwar um 7.000 Euro ab, die Nachforderung gegenüber den Vorauszahlungen beträgt aber lediglich 1.000 Euro.


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3. ESt-Vorauszahlungen
12.000 Euro
Einkommensteuer auf Grund der Erklärung
15.000 Euro
Einkommensteuer auf Grund des Bescheides
19.000 Euro

Eine Aussetzung kommt trotz einer Nachforderung von 7.000 Euro lediglich für 4.000 Euro in Betracht, da der Bescheid nur in diesem Umfang von der Erklärung abweicht.

433Unter Anbringen iSd § 212a Abs. 1 und 2 lit. b BAO sind nicht nur vom Abgabepflichtigen selbst eingebrachte Anbringen (zB Einkommensteuererklärung), sondern etwa aus der Sicht abgabepflichtiger Gesellschafter auch von einer gemäß § 81 BAO für eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit vertretungsbefugten Person namens dieser Personenvereinigung (Personengemeinschaft) eingebrachte Erklärungen zur Feststellung von Einkünften ( § 188 BAO) zu verstehen.

434Im Interesse eines effizienten Rechtsschutzes ist eine Aussetzung auch dann zu bewilligen, wenn sich eine Abgabenschuld aus einer verbösernden Beschwerdevorentscheidung ergibt und ein Vorlageantrag ( § 264 BAO) gestellt wird.

435Führt im Fall einer Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO eine Beschwerdevorentscheidung mittelbar zu einer Erhöhung einer Abgabenschuld für einen an den gemeinschaftlichen Einkünften Beteiligten, so kommt für diesen, wenn er einen Vorlageantrag stellt, ohne selbst Beschwerdeführer zu sein ( § 264 Abs. 2 lit. b BAO), eine Aussetzung in Betracht.

436Führt ein Abgabenbescheid gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen zunächst zu einer Gutschrift, wird aber dieser Bescheid später durch einen anderen Bescheid mit einem Mehrergebnis gegenüber dem Erstbescheid ersetzt (etwa im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO oder einer Änderung gemäß § 295 BAO), so ist - im Fall der Anfechtung des neuen Bescheides - die für die Aussetzung in Betracht kommende Nachforderung durch Gegenüberstellung der Vorschreibung laut Erstbescheid und jener des neuen Bescheides zu ermitteln.

Beispiel:


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ESt-Vorauszahlungen
18.000 Euro
Einkommensteuer auf Grund des Erstbescheides
10.000 Euro
Einkommensteuer auf Grund des neuen Bescheides
22.000 Euro

Eine Aussetzung kommt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für einen Betrag von 12.000 Euro in Betracht, da der neue Bescheid in diesem Umfang eine Nachforderung gegenüber dem Erstbescheid zur Folge hat. Unrichtig wäre es, die Abgabe laut neuem Bescheid den Vorauszahlungen gegenüberzustellen.

437Wurde ein Anbringen geändert, zB im Fall der Berichtigung einer Abgabenerklärung, so ist das Kriterium des Abweichens im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO aus der Sicht des letzten Standes des Anbringens vor der Bescheiderteilung maßgeblich.

438Wurde ein Bescheid, mit dem ein früherer Bescheid abgeändert worden ist (zB gemäß § 295 BAO), angefochten, so ist bei der Beurteilung der Frage des Abweichens von einem Anbringen auf den Inhalt des dem abgeänderten Bescheid zugrunde gelegenen Anbringens des Abgabepflichtigen Bedacht zu nehmen. Somit ist in allen Fällen, in denen ein Bescheid - selbst wenn er von Amts wegen ergangen ist - an die Stelle eines früheren Bescheides tritt (zB § 200 Abs. 1 und 2 BAO, § 295 BAO, § 303 BAO), stets vom Anbringen der Partei auszugehen.

Beispiel:

Aus dem ESt-Bescheid ergibt sich eine Abgabenschuld von 8.000 Euro, Vorauszahlungen waren nicht festgesetzt; die auf Grund der Erklärung sich ergebende Abgabe hätte 7.000 Euro betragen. In weiterer Folge ergeht ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter ESt-Bescheid, aus dem sich eine Abgabenschuld von 10.000 Euro ergibt. Die Erhöhung gegenüber dem Erstbescheid von 2.000 Euro beruht im Umfang von 100 Euro auf der Anpassung an den vorgeschalteten Grundlagenbescheid und im Umfang von 1.900 Euro auf einer Änderung in anderen Bereichen.

Da bei der Beurteilung, ob ein Bescheid von einem Anbringen abweicht, stets auf das ursprüngliche Anbringen Bedacht zu nehmen ist, liegt ein Abweichen von einem Anbringen im Umfang von 3.000 Euro vor: es ist die Abgabenbelastung, die sich auf Grund der Erklärung ergeben hätte (7.000 Euro), der Abgabenbelastung laut Bescheid gemäß § 295 BAO (10.000 Euro) gegenüberzustellen. Würde dieser Bescheid hinsichtlich der gesamten Nachforderung angefochten, so wäre allerdings für 100 Euro eine Aussetzung schon deshalb unzulässig, weil die Bescheidbeschwerde diesbezüglich wegen § 252 BAO aussichtslos wäre ( § 212a Abs. 2 lit. a BAO).

Nur dann, wenn eine Bescheidbeschwerde auch gegen den dem ESt-Bescheid vorgeschalteten Feststellungsbescheid eingebracht wird, käme im Hinblick auf diese Beschwerde auch eine Aussetzung für den vorerwähnten Betrag von 100 Euro in Betracht.

4.7.4.1. Anbringen bei Gesamtschuldverhältnissen

439Bei Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, entsteht das Gesamtschuldverhältnis durch Verwirklichung des Tatbestandes ( § 6 Abs. 1 BAO). In diesen Fällen trifft etwa im Bereich der Grunderwerbsteuer die Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen ( § 9 Z 4 GrEStG 1987). Wurde einer der Gesamtschuldner, welcher der Abgabenbehörde keine Abgabenerklärung vorgelegt hat, mit Leistungsgebot in Anspruch genommen, so kommt im Fall einer Bescheidbeschwerde eine Aussetzung nur insoweit in Betracht, als der an den Beschwerdeführer gerichtete Abgabenbescheid vom Anbringen des anderen Gesamtschuldners abgewichen ist, außer der Abgabepflichtige ficht seine Inanspruchnahme dem Grunde nach an.

440Auch in Fällen, in denen mehrere Personen gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind (§ 6 Abs. 2 BAO), entsteht das Gesamtschuldverhältnis durch Verwirklichung des Tatbestandes (zB Mitglieder der GesBR betreffend Umsatzsteuer der GesBR).

4.7.4.2. Anbringen bei Geltendmachung von Haftungen

441Wurde eine Haftung mit Haftungsbescheid geltend gemacht ( § 224 Abs. 1 BAO), so kann der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch den Bescheid über den Abgabenanspruch mit Beschwerde anfechten ( § 248 BAO). Bekämpft der Haftungspflichtige den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass seine Heranziehung zur Haftung zu Unrecht erfolgt sei, so kommt - unter der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht nur wenig Aussicht auf Erfolg hat - eine Aussetzung für die gesamte den Gegenstand des Haftungsbescheides bildende Abgabenschuld in Frage.

442Bringt der Haftungspflichtige nur eine Beschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch ein und wurde an den Erstschuldner bereits ein Leistungsgebot gerichtet, dem ein Anbringen zugrunde lag, so kommt eine Aussetzung höchstens insoweit in Betracht, als der Bescheid über den Abgabenanspruch vom Anbringen des Erstschuldners abweicht und diese Abweichungen Gegenstand des Beschwerdebegehrens sind.

4.7.4.3. Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt

443Bei einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, kommt eine Aussetzung gegebenenfalls in Betracht, unabhängig davon, ob ein solcher Bescheid immer von Amts wegen ergeht (zB Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe oder eines Verspätungszuschlages, Haftungsbescheid) oder ob der Verpflichtung zur Einreichung eines Anbringens nicht entsprochen wurde (zB Schätzung der Bemessungsgrundlagen mangels Einreichung einer Abgabenerklärung).

4.7.5. Der Bescheid muss, falls ihm ein Anbringen zugrunde liegt, in Punkten angefochten werden, die mit dem Abweichen vom Anbringen im Zusammenhang stehen

444In Fällen, in denen einem Bescheid ein Anbringen zugrunde liegt, ist Voraussetzung für eine Aussetzung, dass der Bescheid in Punkten angefochten wird, die mit der Abweichung vom Anbringen im Zusammenhang stehen ( § 212a Abs. 2 lit. b BAO).

Beispiel:

Hätte etwa das Finanzamt anlässlich der Veranlagung bestimmte vom Abgabepflichtigen als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkannt, so wäre eine Aussetzung ausgeschlossen, wenn der Abgabepflichtige in der Bescheidbeschwerde ausschließlich erstmals die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung beantragt.

445Eine Aussetzung kann nur in jenem Umfang bewilligt werden, in dem sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung eine Minderung der Abgabenschuld ergeben würde. Der auszusetzende Betrag ist jedoch, falls dem Bescheid ein Anbringen zugrunde liegt, in zweifacher Weise begrenzt, nämlich durch die Höhe der Nachforderung und durch den Umfang der Abweichung vom Anbringen (siehe Abschnitt 4.7.4.); im Übrigen ist der für eine Aussetzung in Frage kommende Betrag umfänglich auch noch insoweit eingeschränkt, als - von Ausnahmen abgesehen (siehe Rz 519 bis Rz 529) - die maßgebliche Abgabe noch nicht entrichtet ist.

446Trägt eine Beschwerdevorentscheidung dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung, wird aber in einem vom Beschwerdebegehren nicht berührten Bereich eine Verböserung vorgenommen, so kommt im Fall eines Vorlageantrages eine Aussetzung für jene Abgabenschuldigkeiten, die auf die Verböserung zurückzuführen sind, in Betracht.

4.7.6. Die Bescheidbeschwerde darf nicht nur wenig Erfolg versprechend sein

447Die Aussetzung ist nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint ( § 212a Abs. 2 lit. a BAO).

448Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist somit von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Beschwerdevorbringens (; ). In der Beschwerde nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Beschwerde führen könnten, sind bei dieser Prüfung nicht auszuklammern (). Der Abgabenschuldner soll nicht einseitig in Fällen belastet werden, in denen - trotz Bedachtnahme auf gesicherte Erfahrungstatsachen, eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis oder die Klärung von Rechtsfragen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - Tatsachen- oder Rechtsfragen echt strittig sind ().

449Ist die den Gegenstand des Beschwerdebegehrens bildende Frage etwa durch Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärt, so wird eine Bescheidbeschwerde, in der vom Abgabepflichtigen eine gegenteilige Meinung vertreten wird, oftmals wenig Erfolg versprechend sein; widersprüchliche Judikatur schließt jedoch eine Aussetzung der Einhebung nicht aus.

450Eine Bescheidbeschwerde ist ferner wenig Erfolg versprechend, wenn der eindeutige klare Wortlaut des Gesetzes den Standpunkt des Abgabepflichtigen widerlegt. Jedoch ist eine Beschwerde, welche die Verfassungswidrigkeit oder die Unionsrechtswidrigkeit einer Norm geltend macht, nicht von vornherein als wenig Erfolg versprechend zu bezeichnen.

451Die Bescheidbeschwerde ist zB nach Lage des Falles auch dann wenig Erfolg versprechend, wenn ein Abgabepflichtiger - entgegen den im § 252 Abs. 1 bis 3 BAO getroffenen Anordnungen - einen Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem vorgeschalteten Grundlagenbescheid getroffen worden sind, mit der Begründung anficht, dass die im Grundlagenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

452Behauptet der Beschwerdeführer, dass eine im Abgabenverfahren angewendete Bestimmung im Konflikt mit dem Unionsrecht steht, so darf die Abgabenbehörde nicht die Bescheidbeschwerde von vornherein als wenig Erfolg versprechend ansehen, weil zu dieser Frage ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist ().

453Stützt ein Abgabepflichtiger eine Bescheidbeschwerde auf die Behauptung, ein angewendetes Gesetz sei verfassungswidrig oder eine Verordnung gesetzwidrig, so hat die Abgabenbehörde - ungeachtet der Bindung von Verwaltungsbehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen - kraft der ausdrücklichen Anordnung im § 212a Abs. 2 lit. a BAO im Aussetzungsverfahren diese Beschwerdebehauptung ebenso wie jede andere Beschwerdebehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussichten abzuschätzen.

Hierbei ist zu beachten, dass über Beschwerden allenfalls auch in einem nach Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist ().

454Aus dem Wort "soweit" im § 212a Abs. 2 lit. a BAO ergibt sich, dass eine Aussetzung gegebenenfalls nur für einen Teil der vom Beschwerdebegehren berührten Abgabenschuld in Betracht kommen kann. Wird beispielsweise ein Einkommensteuerbescheid angefochten, weil einerseits Beiträge an eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft nur im gesetzlichen Höchstausmaß als Sonderausgaben berücksichtigt und andererseits geltend gemachte Betriebsausgaben nicht anerkannt wurden, so wäre eine Aussetzung zumindest für den durch die Sonderausgaben berührten Teil der Abgabenschuld ausgeschlossen.

455Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO ist es nicht, die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden haben lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (; ). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist daher keinesfalls für die Beschwerdeerledigung richtungweisend und somit nicht präjudiziell.

456Für eine auslegungsweise Einschränkung des Tatbestandes nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO auf Fälle offenkundiger Erfolglosigkeit einer Bescheidbeschwerde bietet der Text der zitierten Bestimmung keinerlei Raum (). Die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels muss für jede mit der Sache vertraut gemachte, urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sein ().

457Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde bzw. Revision über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungen hinaus auszudehnen (; ).

4.7.7. Das Verhalten des Abgabepflichtigen darf nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sein

458Die Aussetzung ist ferner unzulässig, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist ( § 212a Abs. 2 lit. c BAO), etwa wenn er im Begriff ist, sein Vermögen (allenfalls im Treuhandweg) an Angehörige zu übertragen (; , 0046; ). Die Übertragung des Vermögens des Abgabepflichtigen an eine Stiftung, auch wenn der Abgabepflichtige selbst ein Begünstigter aus der Stiftung ist, ist ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung, weil dem Abgabengläubiger eine Vollstreckung von Abgabenforderungen gegen den Abgabepflichtigen in das Vermögen der Stiftung in gleicher Weise verwehrt ist wie eine Vollstreckung in das Vermögen naher Angehöriger ().

459Entscheidend ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde zu tragen vermag, das Verhalten des Abgabepflichtigen sei auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet. Ein solches Verhalten liegt im Fall der versuchten Vollstreckungsvereitelung nach § 15 StGB und nach § 162 Abs. 1 und 2 StGB vor ().

460Die Abgabenbehörde hat nicht nur ein gefährdendes Verhalten zu berücksichtigen, das mit dem Aussetzungsantrag in engem zeitlichem Zusammenhang steht; sie hat vielmehr auch zeitlich davor liegendes Verhalten zu berücksichtigen. Entscheidend ist die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen (; ). Der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Abgabe an sich gefährdet ist oder durch die Bewilligung der Aussetzung gefährdet wird, hat daher außer Betracht zu bleiben.

461Vor dem Hintergrund des Zweckes des § 212a Abs. 2 lit. c BAO, nämlich einen Abgabepflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen, ist es nicht einsichtig, weshalb erst nach dem Entstehen der Abgabenforderung gesetzte Gefährdungshandlungen, nicht aber auch solche der Aussetzung entgegenstehen sollten, die zeitlich nahe vor dem Entstehen der Abgabenforderung unter solchen Umständen gesetzt worden waren, aus denen dem Abgabepflichtigen das drohende Entstehen der Abgabenschuld, deren Durchsetzung er gefährdete, bereits erkennbar war ().

462Verlagert ein Abgabepflichtiger den wirtschaftlichen Erfolg seiner Aktivitäten durch fingierte Betriebsaufwendungen - dazu gehören auch überhöhte Einstandspreise - in das Ausland und hat diese Vorgangsweise zur Folge, dass die für die Entrichtung der geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss in das Ausland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden, so kann dies den Tatbestand des § 212a Abs. 2 lit. c BAO erfüllen. Ein Verhalten, das auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist, ist unabhängig von den Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde so lange ein Hindernis für die Aussetzung der Einhebung, als es sich nicht als zu Unrecht angenommen herausstellt ().

463Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bezüglich der im Alleineigentum des Abgabepflichtigen stehenden Liegenschaft berechtigt zur Schlussfolgerung, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld gerichtet ist, weil diese Maßnahme verhindert, dass zur Sicherung der Abgabenschuld ein zwangsweises Pfandrecht zu Gunsten der Abgabenbehörde begründet wird ().

464Allfällige verdeckte Ausschüttungen einer GmbH an einen Gesellschafter stellen für sich allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten dar ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
Betroffene Normen:
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a bis c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise:
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 490
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 491
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 492











RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 465
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 466
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 467
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 468
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 469
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 470






RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Abschnitt 4.13
















§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 235 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 162 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 162 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 277 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Abschnitt 4.7.4.
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 519
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung Rz 529


§ 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Abgabeneinhebung - Rechtsmittel - Berufungsentscheidung - Berufungsvorentscheidung - Nachsichtswiderruf - Löschungswiderruf - Widerruf einer Nachsicht - Berufungserfolg - unmittelbar - mittelbar - Leistungsgebot - Grundlagenbescheid - Feststellungsbescheid - Abgabenerhöhungen - Zurücknahmebescheid - Antrag - Anträge - Berufungsfrist - Aussetzungsantrag - Aussetzungsanträge - Zustellung - Verkündung - Darstellung - Berechnung - Gesamtschuldner - Zahlungsaufschub - Zahlungsaufschübe - Eigenschuldner - Haftungspflichtiger - Zuständigkeit - Widerruf einer Löschung - Einhebungsverfahren - abweichen - einheitliche und gesonderte Feststellung - verbösernde Berufungsvorentscheidung - Feststellung von Einkünften - Mehrergebnis - Wiederaufnahme - Gesamtschuldverhältnis - Haftung - Haftungsbescheid - Haftungspflichtige - Abweichung vom Anbringen - Verböserung - wenig erfolgversprechend - Erfolgsaussichten - Rechtsprechung der Höchstgerichte - widersprüchliche Judikatur - Verfassungswidrigkeit - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit - Gemeinschaftsrecht - Vorabentscheidungsverfahren - verfassungswidrig - Berufungsvorbringen - Berufungserledigung - offenkundige Erfolglosigkeit - Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels - Beschwerde - Gefährdung der Einbringlichkeit - Verhalten des Abgabepflichtigen - Gefährdung - Angehörige - Stiftung - Vollstreckungsvereitelung - objektive Gefährdungseignung - Motiv des Abgabepflichtigen - Gefährdungshandlungen - Belastungverbot - Veräußerungsverbot - verdeckte Ausschüttung
Stammfassung:
05 2202/1-IV/5/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAA-76459