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SWK 27, 22. September 2015, Seite 1254

Verfrühte Anträge – Anträge zur Fristwahrung

Von der Bescheidbeschwerde bis zum Eventualantrag

Christoph Ritz

Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen. Dies gilt nicht nur dort, wo es ausdrücklich angeordnet ist (insbesondere in § 260 Abs 1 lit b BAO für Bescheidbeschwerden), sondern ganz allgemein. Wie bei zu früh gestellten Anträgen vorzugehen ist, lässt sich nicht generell sagen. Im Folgenden wird dieser Frage anhand von Beispielen nachgegangen.

1. Ausdrücklich geregelte Zulässigkeit zu früh gestellter Anträge

Nach § 260 Abs 2 BAO darf eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Vor Beginn der Beschwerdefrist könnten Bescheidbeschwerden zB eingebracht werden, wenn diese Frist noch nicht zu laufen begonnen hat

Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 93 Abs 4 BAO).

Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ei...

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