9. Erklärung der Betriebsübertragung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)
194Die Bestimmung des § 4 NeuFöG ist auf Betriebsübertragungen sinngemäß anzuwenden ( § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG). Die Erklärung der Betriebsübertragung hat mit dem Formular NeuFö 2 (bei Inanspruchnahme einer Behörde bis : NeuFö 3) zu erfolgen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Übergangsphase, längstens aber bis , die Datenübertragung mit den bisher erforderlichen Datenfeldern entsprechend dem amtlichen Vordrucken NeuFö 3 fortgeführt wird bzw. der amtliche Vordruck NeuFö 3 verwendet wird. Dies gilt auch für die Übermittlung eines elektronischen Abbildes des amtlichen Vordruckes iSd § 2 Abs. 3 der VO über die Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 idF BGBl. II Nr. 507/2012.
Eine Angabe der Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll, muss in diesen Fällen nicht erfolgen.
Nähere Ausführungen siehe Rz 95 ff.
Beispiel 1:
In einem Vertrag über die Übertragung eines Betriebes wird auch eine Liegenschaft mit übergeben. Innerhalb der Anzeigefrist (bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, in dem die Steuerschuld entstanden ist) wird der Vertrag mit Abgabenerklärung Gre 1 oder mit elektronischer Abgabenerklärung dem Finanzamt angezeigt. Es wird die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 5a Abs. 2 NeuFöG auf der Abgabenerklärung (oder im Vertrag) beantragt, aber das Formular NeuFö 2 nicht gleichzeitig beigelegt.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 1 Z 5 und § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG ist die Vorlage der Erklärung innerhalb der Anzeigefrist erforderlich und kann nicht nachgeholt werden (vgl. Rz 95, Rz 99 ff).
Im Falle der Selbstberechnung durch einen Parteienvertreter muss die Erklärung im Zeitpunkt der Durchführung der Selbstberechnung dem Parteienvertreter vorliegen (vgl. Rz 96 f).
Beispiel 2:
Beim Erwerbsvorgang durch Erbanfall oder Vermächtnis wird der Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung bzw. mit der Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG verwirklicht. Damit beginnt der Lauf der Anzeigefrist ( § 10 Abs. 1 GrEStG 1987) bzw. die Frist für eine Selbstberechnung ( § 11 Abs. 1 GrEStG 1987).
Nicht entscheidend für den Beginn des Fristenlaufes ist der Todestag, das Datum der Erbantrittserklärung, des Erbteilungsübereinkommens oder der Annahme des Vermächtnisses.
Das von der beratenden Stelle bestätigte und vom Betriebsübernehmer unterschriebene Formular NeuFö 2 muss dem befugten Parteienvertreter spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Grunderwerbsteueranzeige ( § 10 GrEStG 1987) bzw. bis zum Zeitpunkt der Selbstberechnung vorgelegt werden (siehe Rz 95 ff). Bei rechtzeitiger elektronischer Anzeige des Erwerbsvorganges und Einstellen der Urkunde in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv (vgl. Rz 97) kann auch das Formular NeuFö 2 mittels dieses Urkundenarchivs dem Finanzamt zur Verfügung gestellt werden.
9.1. Bestätigung der Beratung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)
195Die Ausführungen unter Rz 110 ff gelten sinngemäß.
9.2. Fälle vor Auflage der amtlichen Vordrucke (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)
196Die Ausführungen unter Rz 126 gelten sinngemäß.
9.3. Elektronische Übermittlung (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)
197Die Ausführungen unter Rz 127 ff gelten sinngemäß.
9.4. Rechtsmittelverfahren
197aDie Ausführungen in Rz 136a gelten sinngemäß.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 Abs. 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 Abs. 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 Abs. 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 182 Abs. 3 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 |
Verweise: | NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 95 ff NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 95 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 99 ff NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 96 f NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 110 ff NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 126 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 127 ff § 2 Abs. 3 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 5a Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 10 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 11 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 97 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 136a |
Schlagworte: | Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Erklärung der Betriebsübertragung - Betriebsübertragungen - NeuFö 3 - Bestätigung - Beratung - Vordrucke - elektronische Übermittlung |
Stammfassung: | BMF-010222/0282-VI/7/2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAA-76458