Richtlinie des BMF vom 25.06.2013, BMF-010222/0044-VI/7/2013
7. Begriff der Betriebsübertragung

7.2. Betriebsinhaber

7.2.1. Beherrschende betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers

169Die Ausführungen unter Rz 71 ff gelten sinngemäß.

7.2.2. Vergleichbare betriebliche Betätigung des Betriebsinhabers

170Die Ausführungen unter Rz 74 ff gelten sinngemäß.

170aEine bloße Betriebsfortführung während eines Abhandlungsverfahrens durch die Person, welcher der hinterlassene Betrieb in weiterer Folge eingeantwortet wird, stellt keine schädliche betriebliche Betätigung dar.

Beispiele:

Beispiel 1:

A war in den Jahren 1971 bis 1981 Inhaber eines Gasthofes. Nach Aufgabe des Gasthofes war er von 1982 bis 2002 als Kommanditist eines in der Rechtsform einer KG geführten Hotels tätig (Beteiligung unter 50%, nicht mit der Geschäftsführung betraut). Im Jahr 2003 übernimmt er als Einzelunternehmer einen Gasthof. Da A innerhalb der letzten 15 Jahre nicht als Betriebsinhaber tätig war (Kommanditist, nicht mit der Geschäftsführung betraut), liegt eine Übertragung iSd § 5a NeuFöG vor.

Beispiel 2:

A übernimmt gemeinsam mit B eine OG (Betriebsgegenstand: Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen). A war bis kurz vor der Betriebseröffnung Komplementär einer KG mit dem Betriebsgegenstand Einzelhandel mit Möbeln. A war also bereits innerhalb der letzten 15 Jahre als Betriebsinhaber tätig. Daher ist zu prüfen, ob diese bisherige Tätigkeit mit der neuen Tätigkeit vergleichbar ist. Die bisherige Tätigkeit (Einzelhandel mit Möbeln) fällt nach der im Zeitpunkt der Übertragung geltenden ÖNACE 1995 in die Klasse GA 52.44. Die neue Tätigkeit (Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen) fällt ebenfalls in die Klasse GA 52.44. Eine begünstigte Übertragung iSd § 5a NeuFöG liegt daher nicht vor.

Beispiel 3:

A betreibt ein Gewerbe mit drei Teilbetrieben, die zur selben ÖNACE-Klasse gehören. Er überträgt zwei Teilbetriebe an B, der bisher ausschließlich nichtselbständig tätig war. Den dritten Teilbetrieb veräußert er ein halbes Jahr später ebenfalls an B. Bei der Übertragung der ersten beiden Teilbetriebe liegt eine Übertragung iSd § 5a NeuFöG vor, weil B innerhalb der letzten 15 Jahre nicht als Betriebsinhaber tätig war. Für die Übertragung des dritten Teilbetriebes sind die Voraussetzungen des § 5a NeuFöG nicht gegeben, weil sich B seit der Übertragung der ersten beiden Teilbetriebe bereits als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art betätigt hat.

Beispiel 4:

A war bisher als Angestellte in einem Frisiersalon tätig. Sie übernimmt nun als Einzelunternehmerin diesen Frisiersalon. Es liegt eine Übertragung iSd § 5a NeuFöG vor, weil A bisher nicht Betriebsinhaberin war.

Beispiele 5:

Eine Pub-KapG betreibt einen Möbelhandel. Sie erwirbt vom Einzelunternehmer A ein Restaurant. Es liegt eine begünstigte Übertragung vor, weil ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers eintritt und die Pub-KapG bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig war.

A, B, C und D sind zu je 5% an einer Pub-KapG beteiligt und veräußern ihre Anteile an einen fünften Gesellschafter E, der zu 40% an der Pub-KapG (ohne Geschäftsführungsbefugnis) beteiligt ist. Durch die Anteilsübertragung verfügt der Gesellschafter E über 60%; die Betriebsinhabereigenschaft wechselt somit von der Pub-KapG auf den Gesellschafter E; es liegt daher eine begünstigte Übertragung vor.

Beispiel 6:

Der Landwirtschaftsbetrieb wird an Sohn und Schwiegertochter übergeben. Überlässt der Sohn seiner Gattin anlässlich der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes das alleinige Nutzungsrecht am Betrieb, ist er nicht als Betriebsinhaber anzusehen. Die Begünstigung gemäß § 5a NeuFöG steht ihm für seinen Erwerb nicht zu, weil er sich nunmehr nach Übertragung nicht betrieblich betätigt.

Hat sich der Sohn gemeinsam mit seiner Gattin nach der Übernahme des Betriebes betrieblich betätigt, war ihm die Befreiung gemäß § 5a NeuFöG zu gewähren. Überlässt er seinen Anteil am Betrieb innerhalb von 2 Jahren ab der Übernahme seiner Ehegattin zur alleinigen Nutzung, entfällt seine Eigenschaft als Betriebsinhaber iSd § 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG. In diesem Fall triff ihn die Meldeverpflichtung gemäß § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG, wonach die gewährten Begünstigungen nachträglich entfallen. Die Begünstigungen für die Gattin bleiben jedoch aufrecht.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 71 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 74 ff
Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Betriebsinhaber - beherrschende betriebliche Betätigung - vergleichbare betriebliche Betätigung
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458