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Richtlinie des BMF vom 19.12.2008, BMF-010222/0282-VI/7/2008
6. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)
6.1. Befreite Abgaben

6.1.3. Gesellschaftsteuer (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)

154Gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 5 NeuFöG ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften iSd § 4 KVG unmittelbar im Zusammenhang mit Betriebsübertragungen durch den ersten Erwerber von der Gesellschaftsteuer befreit.

Der Gesellschaftsteuer unterliegt gemäß § 2 Z 1 KVG nur der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer Kapitalgesellschaft iSd § 4 KVG durch den ersten Erwerber. Da nur der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber steuerbefreit ist, sind spätere Einzahlungen ebenso steuerpflichtig wie freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Betriebsübertragung.

Der Befreiung von der Gesellschaftsteuer liegt im Zusammenhang mit § 5a NeuFöG der Fall einer übernehmenden neu gegründeten Kapitalgesellschaft, die ihrerseits als betriebsbeherrschende Person angesehen wird, zugrunde.

Ist dieser Vorgang grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) zu subsumieren (zB bei der Verschmelzung durch Neugründung, Einbringung oder Spaltung) kommen die Befreiungen des UmgrStG zur Anwendung.

Beim Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung, wenn und soweit auf die Kapitalgesellschaft als Gegenleistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft übertragen wird, kommt die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 3 KVG zum Tragen, sofern die Kapitalgesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben werden, für die übernommenen Sacheinlagen bare Zahlungen oder sonstige Leistungen von nicht mehr als 10% des Nennwertes der Gesellschaftsrechte leistet oder gewährt.

Die Ausführungen unter Rz 34 ff gelten sinngemäß.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 6 Abs. 1 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 34 ff
UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Gesellschaftsrechte - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsteuer - freiwillige Leistungen - Erwerb - Erhöhung
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458