6.1.2. Gerichtsgebühr für die Eintragung ins Firmenbuch (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)
152Die Ausführungen unter Rz 27 f gelten sinngemäß.
153Die Gerichtgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 des GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben.
Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen:
die Neueintragung oder Änderung der Firma,
die Neueintragung, die Änderung oder Löschung bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen,
die Änderung des Inhabers,
die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der persönlich haftenden Gesellschafter,
die Neueintragung, die Änderung oder Löschung der Geschäftsführer,
die Änderung der Musterzeichnung.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise: | NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 27 f |
Schlagworte: | Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Gerichtgebühr - Firmenbuch - Betrieb - Eintragung - Neueintragung - Änderung - Löschung |
Stammfassung: | BMF-010222/0282-VI/7/2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAA-76458