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Richtlinie des BMF vom 23.04.2019, BMF-010222/0020-IV/7/2019
6. Förderung der Betriebsübertragung (§ 5a NeuFöG)
6.1. Befreite Abgaben

6.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG)

148Die Befreiung von Stempelgebühren (insb. die TP 2 Abs. 1 Z 1 und 2, TP 5, TP 6 Abs. 1 und 2 sowie TP 14 des § 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben gilt auch für Schriften und Amtshandlungen, die durch eine Betriebsübertragung unmittelbar veranlasst sind.

Dies sind zum Beispiel:

  • die Erteilung von entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen im Sinne von § 14 GewO 1994 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

  • die Ausstellung von Zulassungsscheinen bei der durch die Betriebsübertragung erforderlichen Anmeldung (Ummeldung) von Kraftfahrzeugen

Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz 5 ff sinngemäß.

Ummeldung von Kraftfahrzeugen

149Wenn neben Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben keine anderen Abgaben anfallen, ist keine Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (siehe Rz 111) erforderlich. Der Betriebsinhaber kann in diesem Fall das unterschriebene Formular NeuFö 2 ohne Bestätigung der Beratung bei der Zulassungsstelle vorlegen.

Eine Befreiung von der Gebühr gemäß § 14 TP 15 GebG steht nur dann zu, wenn die Übertragung von Kraftfahrzeugen unmittelbar durch eine Betriebsübertragung veranlasst ist. Eine "Unmittelbarkeit" ist nur gegeben, wenn die Übertragung eines Kraftfahrzeuges oder mehrerer Kraftfahrzeuge selbst notwendig ist, um den Tatbestand einer begünstigten Betriebsübertragung dem Grunde nach überhaupt zu erfüllen. Folglich liegt der geforderte unmittelbare Zusammenhang nur dann vor, wenn ein Kraftfahrzeug zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt. Die ausschließliche oder überwiegende Verwendung im Betrieb ist für sich allein nicht ausreichend (vgl. Rz 67).

Nur dann, wenn ein Kraftfahrzeug unbestritten zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt (siehe Rz 67, Rz 64 ff), ist die Befreiung von der Gebühr nach § 14 TP 15 GebG zu gewähren, und zwar auch dann, wenn auf dem Formular NeuFö 2 eine Beratung nicht bestätigt wurde (siehe Rz 111) oder am neuen Zulassungsschein nur einer von mehreren begünstigten Übernehmern aufscheint. Es kommt dabei auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges an. Die Einhaltung einer bestimmten Frist für diese Ummeldung ist nicht erforderlich.

150Gewährt die Zulassungsbehörde die Befreiung nicht, weil zweifelhaft ist, ob das Fahrzeug zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (siehe Rz 64 ff) gehört, hat der Zulassungswerber die Möglichkeit, sich mit einem Rückerstattungsansuchen an das Finanzamt zu wenden (siehe GebR Rz 387).

Beispiel:

A übernimmt das Taxiunternehmen samt Fuhrpark von B. Im Falle eines Taxiunternehmens zählt der Fuhrpark bei der Betriebsübertragung jedenfalls zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Damit steht die Befreiung gemäß § 5a Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 NeuFöG von der Gebühr gemäß § 14 TP 15 GebG - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - zu.

151Wurde entgegen den Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung diese von der Zulassungsstelle jedoch gewährt, so ist der Haftungsbescheid für die nicht abgeführte Gebühr an die Zulassungsstelle zu richten (siehe GebR Rz 388). Voraussetzung für die Begünstigung einer Betriebsübertragung ist unter anderem, dass bereits vorhandene Betriebsgrundlagen (siehe Rz 64 ff) als funktionstüchtige Sachgesamtheit übertragen werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:
§ 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 5 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 111
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 67
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 64 ff
GebR, Gebührenrichtlinien Rz 387
GebR, Gebührenrichtlinien Rz 388
Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Gewerberegister - Befreiung - Stempelgebühren - Bundesverwaltungsabgaben - Schriften - Amtshandlungen - Umgründung - Geschäftsführerbestellung - Gewerbeberechtigung - genehmigungspflichtige Änderung - Feststellungsverfahren - Anerkennung - Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - Aufenthaltsbewilligungen - Beilagen - Zulassungsscheine - Beratung - Sozialversicherungsanstalt - gewerbliche Wirtschaft - Kraftfahrzeug - Betriebsgrundlagen - Gebühr - Ummeldung - Zulassungsbehörde - Rückerstattungsansuchen - Finanzamt - Haftungsbescheid
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458