4.5. Elektronische Übermittlung (§ 4 Abs. 5 NeuFöG; ÜbermittlungsVO BGBl. II Nr. 216/2005)
127Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.
128Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.
129Wird der jeweils zuständigen Abgabenbehörde im Zuge der elektronischen Abgabenerklärung oder Selbstberechnung der Zugriff auf einen in einem Urkundenarchiv iSd §§ 91b ff GOG gespeicherten Vordruck ermöglicht, liegt keine elektronische Übermittlung, sondern die Vorlage des Originals vor (siehe Rz 97).
130Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, anzuwenden.
131Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,
voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei dem die Begünstigung eintreten soll (bis ).
132Die Übermittlung der Daten kann in einer oder mehreren Sendungen erfolgen. Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgebend. Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei dem die Wirkung nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll (bis ),
Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
133Die Empfangsbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden. Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies der gesetzlichen Berufsvertretung mitzuteilen.
134Die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil-)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten.
135Nach erfolgter Inanspruchnahme der Beratung durch die zuständige Berufsvertretung wird zur Bestätigung ein Protokoll erstellt und durch den Betriebsinhaber unterfertigt. Im Rahmen der elektronischen Gewerbeanmeldung wird die Erklärung der Neugründung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach dem NeuFöG an die Bezirksverwaltungsbehörde elektronisch übermittelt. Die Übermittlungsbestätigung der elektronischen Gewerbeanmeldung, die auch die Bestätigung der Übermittlung der Erklärung nach dem NeuFöG beinhaltet, wird von der zuständigen Berufsvertretung archiviert. Die Aufbewahrung eines amtlichen Vordruckes in Papierform erübrigt sich, wenn sichergestellt wird, dass innerhalb der 7-jährigen Aufbewahrungsfrist auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde jederzeit ein Ausdruck erstellt werden kann.
136Wenn eine Erklärung in Papierform (NeuFö 2) erstellt und unterfertigt wurde, können gemäß § 2 Abs. 3 der ÜbermittlungsVO, BGBl. II Nr. 216/2005 die in § 2 Abs. 1 ÜbermittlungsVOgenannten Daten auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG übermittelt werden. Gemäß § 5 Abs. 3 ÜbermittlungsVOentfällt sodann das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß § 5 Abs. 1 ÜbermittlungsVO. An Stelle der Aufbewahrung einer Abschrift des amtlichen Vordruckes auf dem eine Bestätigung iSd § 4 NeuFöG angebracht wurde ( § 7 Abs. 1 erster Satz NeuFöG) sind im Falle der elektronischen Erklärungsübermittlung gemäß § 4 Abs. 5 NeuFöG (iVm ÜbermittlungsVO) die Daten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz NeuFöG aufzubewahren. Die Daten bestehen in diesem Fall aus dem elektronischen Abbild. Zur Aufbewahrung kommt sowohl eine dauerhafte Wiedergabe der übermittelten Daten als auch eine Speicherung auf Datenträger nach näherer Regelung gemäß § 7 Abs. 1 NeuFöG in Betracht.
4.6. Rechtsmittelverfahren
136aWird einem im Zusammenhang mit der Neugründung stehenden Anbringen (vgl. zB Rz 6 ff) die antragsgemäße Erledigung versagt und dagegen ein Rechtsmittel erhoben, sind auch die im Rechtsmittelverfahren allenfalls anfallenden Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben gemäß § 1 Z 1 NeuFöG befreit, insoweit der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren obsiegt.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 4 Abs. 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise: | § 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 1 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 1 Z 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 1 Z 6 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 4 Abs. 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 7 Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 7 Abs. 1 erster Satz NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 7 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 97 § 91b GOG, Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 ERV 2006, Elektronischer Rechtsverkehr, BGBl. II Nr. 481/2005 § 2 Abs. 3 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 2 Abs. 1 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 5 Abs. 3 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 5 Abs. 1 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 6 ff |
Schlagworte: | Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Berufsvertretung - elektronische Übermittlung - Datenverkehr - Bund - elektronische Abgabenerklärung - Selbstberechnung - Urkundenarchiv - elektronischer Rechtsverkehr - elektronische Gewerbeanmeldung - Übermittlungsbestätigung - (Teil-)Betriebsübertragung |
Stammfassung: | BMF-010222/0282-VI/7/2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAA-76458