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Richtlinie des BMF vom 23.04.2019, BMF-010222/0020-IV/7/2019
4. Erklärung der Neugründung (§ 4 NeuFöG)

4.4. Vollelektronische Gründung ( § 4 Abs. 4 NeuFöG)

126Abweichend zu § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG kann die Erklärung der Neugründung auch elektronisch im One-Stop-Shop Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen. Dies ist jedoch abhängig davon, ob die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die in Betracht kommende Behörde elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung hat. Ein elektronischer Zugriff kann bspw. auch dann vorliegen, wenn die Behörde Zugriff auf das Unternehmensregister hat und dort die Information über die NeuFöG-Erklärung vorliegt. Es ist ebenfalls zulässig, ein elektronisches Abbild der NeuFöG-Bestätigung gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG als Anhang im Zuge des Unternehmensserviceportalgründungsprozesses zu übermitteln (zB Scan der WKO-Bestätigung)

Es ist in diesen Fällen zulässig, dass die Beratung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG durch die Sozialversicherungsanstalt, die Berufsvertretung oder die Wirtschaftskammer fernmündlich oder unter Verwendung von Wort- und Bildübertragung erfolgt, dies ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Jeder Ausdruck einer Erklärung über das Unternehmensserviceportal muss elektronisch signiert sein und gilt dann als amtlicher Vordruck iSd § 4 Abs. 1 und 2 NeuFöG.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 4 Abs. 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:
§ 4 Abs. 1 bis 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458