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Richtlinie des BMF vom 25.06.2013, BMF-010222/0044-VI/7/2013

3. Zeitpunkt der Neugründung (§ 3 NeuFöG)

87Die Bestimmungen des § 3 NeuFöG für Neugründungen sind auf Betriebsübertragungen iSd § 5a NeuFöG sinngemäß anzuwenden (§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG).

88Der Zeitpunkt der Neugründung ist für folgende Fristenberechnungen von Bedeutung:

  • Erfüllung der 15-Jahres-Frist beim neuen Betriebsinhaber (siehe Rz 78)

  • Beginn des Zeitraumes für die Befreiung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (vgl. Rz 42 ff)

  • Meldeverpflichtung (siehe Rz 137 ff)

  • Zeitlicher Anwendungsbereich (siehe Rz 201)

Werbend nach außen in Erscheinung treten

89Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden (vgl. ; ).

Beispiele:

Geschäftseröffnung eines Handelsbetriebes,

Produktionsbeginn eines Erzeugungsbetriebes,

Kanzleieröffnung eines Rechtsanwaltes,

Ordinationseröffnung eines Arztes,

Aufnahme der Tätigkeit als Buchhalter.

90Der gesetzliche Ausdruck "werbend" ist nicht mit "Werbung" gleichzusetzen. Es ist darauf abzustellen, ab wann das Leistungsangebot des Betriebsinhabers zum ersten Mal von seiner Umwelt bzw. von einer - wenn auch an Teilnehmeranzahl begrenzten - Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann. Sobald der Betriebsinhaber das erste Gespräch mit seinen Kunden oder Lieferanten über ein konkretes Geschäft oder eine Leistungsabwicklung führt oder die Bekanntgabe der durchgeführten Betriebseröffnung erfolgt, ist die Neugründung iSd NeuFöG verwirklicht.

Durch die bloße Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in das Firmenbuch ist mangels "werbend nach außen in Erscheinung treten" noch keine Betriebsneugründung bewirkt.

91Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginnes der internen Vorbereitungsmaßnahmen, sowie der Zeitpunkt der Werbung für die geplante Neugründung (zB Schaltung von Inseraten in diversen Medien), die idR vor dem Zeitpunkt der Neugründung liegen werden.

Weiters ist unerheblich, ob das Auftreten am Markt mit oder ohne gewerberechtlicher Berechtigung erfolgt. War der Neugründer in den letzten 15 Jahren vor der Betriebsgründung bereits ohne Gewerbeberechtigung in vergleichbarer Art iSd NeuFöG tätig, kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.

92Die Eintragung in das Firmenbuch ist keineswegs zwingend schon "die Neugründung" iSd NeuFöG (). Es sind somit nicht formale Gesichtspunkte, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend (). Damit eine Neugründung einer Gesellschaft "zur Förderung der Neugründung eines Betriebes" vorliegt, muss zum Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld bereits die Neugründung eines Betriebes bezweckt werden ().

Ruhendmeldung

93Wird ein Gewerbe unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Anmeldung die Absicht zur tatsächlichen Ausübung des Gewerbes besteht oder nicht, angemeldet und gleich darauf ruhend gemeldet oder still gelegt, liegt keine Neugründung eines Betriebes vor. Wird das Gewerbe später tatsächlich ausgeübt, kommt wegen des bloß mittelbaren Zusammenhanges eine (nachträgliche) Befreiung gemäß § 1 Z 1 NeuFöG für die Gewerbeanmeldung nicht zur Anwendung. Die spätere tatsächliche Ausübung des Gewerbes stellt aber - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine Neugründung dar, sodass andere Befreiungen des NeuFöG zum Tragen kommen können (zB Befreiung von bestimmten lohnabhängigen Abgaben).

Beispiel 1:

Erfolgt eine Ruhendmeldung des Gewerbes sofort bei der Gewerbeanmeldung ohne tatsächliche Absicht, ein Unternehmen zu gründen (einzig um einen Gewerbeschein zu erhalten), stehen keine Befreiungen nach dem NeuFöG zu.

Beispiel 2:

Erfolgt eine Ruhendmeldung des Gewerbes sofort bei der Gewerbeanmeldung, um in der Phase der Vorbereitungshandlungen vor dem offiziellen Gründungsdatum bspw. noch keine gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge leisten zu müssen, so kommen die Befreiungen nach dem NeuFöG nur dann zum Tragen, wenn die Gewerbeanmeldung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes steht. Ein solcher kann angenommen werden, wenn die Neugründung des Betriebes innerhalb eines kurzen Zeitraums (max. 30 Kalendertage) erfolgt und das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 78
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 42 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 137 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 201



Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Zeitpunkt der Neugründung - Beiträge - werbend - Betriebseröffnung - Gewerbeanmeldung - Vorbereitungsmaßnahmen - Werbung - Ruhendmeldung
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458