2.5. Betriebserweiterung (§ 2 Z 5 NeuFöG)
85Kommt es zu einer Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Relevant sind nur Veränderungen im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Kalendermonaten (zur Meldepflicht vgl. Rz 137 ff). Erfolgt die Erweiterung erst nach Ablauf dieses Zeitraumes, jedoch innerhalb des begünstigten Zeitraumes iSd § 1 Z 7 NeuFöG, stehen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Begünstigungen hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben (vgl. Rz 42 für Neugründungen nach dem ) zu.
86Ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben zu beurteilen (). Merkmale für einen einheitlichen Betrieb sind zB ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung oder die Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals (siehe Rz 56 f).
Es ist nicht schädlich, wenn die Erweiterung um einen eigenen - neu geschaffenen - (Teil-)Betrieb erfolgt. Hingegen ist es schädlich, wenn der neu gegründete Betrieb um eine Betriebsstätte erweitert wird, bei der es sich um einen bereits bestehenden (Teil-)Betrieb iSd NeuFöG handelt und dieser lediglich unter die Leitung des neu gegründeten Betriebes gestellt wird (vgl. Rz 85 und Rz 164 ff).
Beispiel:
Ein Rechtsanwalt hat unter Inanspruchnahme der Begünstigungen nach dem NeuFöG eine Kanzlei gegründet. Da sich in der Nachbargemeinde keine Anwaltskanzlei befindet, mietet er Räumlichkeiten an, in denen er eine Sprechstelle einrichtet. Bei dieser Sprechstelle handelt es sich um keine Erweiterung um einen bereits bestehenden Betrieb, sondern um eine weitere Betriebsstätte, die für die in Anspruch genommenen Begünstigungen nicht schädlich ist.
In dem Fall, dass der Rechtsanwalt zur Einrichtung einer Sprechstelle eine fremde bereits bestehende Kanzlei übernimmt, fallen die seinerzeitigen Begünstigungen für die Neugründung seiner Kanzlei nachträglich weg, weil es sich hierbei um eine Erweiterung um einen bereits bestehenden Betrieb handelt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 2 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise: | NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 137 ff NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 56 f NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 85 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 164 ff § 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 42 |
Schlagworte: | Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Betriebserweiterung - Betriebsstätte - Teilbetrieb |
Stammfassung: | BMF-010222/0282-VI/7/2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAA-76458