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Richtlinie des BMF vom 19.12.2008, BMF-010222/0282-VI/7/2008
2. Begriff der Neugründung (§ 2 NeuFöG)

2.3. Änderung der Rechtsform (§ 2 Z 3 NeuFöG)

82Keine Neugründung liegt vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen weitergeführt werden oder wenn ein bereits vorhandener Betrieb in eine - wenn auch neu gegründete - Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Welche Betriebsgrundlagen für den jeweiligen Betrieb als wesentlich anzusehen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Rz 64).

Ob die Änderung der Rechtsform unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist dabei irrelevant.

83Erfolgt gleichzeitig mit der Änderung der Rechtsform ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers, kann eine begünstigte Betriebsübertragung vorliegen (vgl. Rz 141, Rz 173 ff).

Wird mit einzelnen Wirtschaftsgütern aus einem bestehenden Betrieb oder mit nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen ein neuer Betrieb geschaffen, kann eine begünstigte Neugründung nach dem NeuFöG vorliegen.

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt gründet innerhalb von 2 Jahren nach Neugründung seiner Kanzlei gemeinsam mit früheren Studienkollegen eine Rechtsanwalts-GmbH, an der er mit 25% beteiligt ist und in welche er seine Kanzlei einbringt. Diese Beteiligung führt bei ihm zu keiner Stellung als Betriebsinhaber, weil er nicht zu mehr als 25% beteiligt ist. Sofern die übrigen Gesellschafter die Voraussetzungen für die begünstigte Übertragung eines Betriebes erfüllen, stehen für die Gründung der Rechtsanwalts-GmbH die Begünstigungen für Betriebsübertragungen zu.

Erfüllt mindestens einer der Betriebsinhaber die Voraussetzungen nicht (zB weil er sich bereits innerhalb der letzten 15 Jahre in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat), steht keine Begünstigung für die Übertragung der Kanzlei an die GmbH zu.

Hat der Rechtsanwalt für die seinerzeitige Gründung seiner Kanzlei die Begünstigungen als Neugründer in Anspruch genommen, fallen die in Anspruch genommenen Begünstigungen für die Neugründung der Kanzlei nachträglich weg, weil § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 2 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 64
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 141
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 173 ff
Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Änderung - Rechtsform - Wechsel - Person
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458