Richtlinie des BMF vom 23.04.2019, BMF-010222/0020-IV/7/2019
1. Förderung der Neugründung (§ 1 NeuFöG)
1.1. Befreite Abgaben

1.1.7. Lohnabhängige Abgaben (§ 1 Z 7 NeuFöG)

41Die Befreiungen von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten nach § 1 Z 7 NeuFöG stehen nur im Zusammenhang mit Neugründungen zu, weil diese Begünstigungen im § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG für Betriebsübertragungen nicht angeführt sind.

42Für Neugründungen bis gilt:

Die Befreiung ist nur für das Gründungsjahr vorgesehen. Das Gründungsjahr umfasst in diesem Zusammenhang den Kalendermonat der Neugründung iSd § 3 NeuFöG sowie die darauf folgenden 11 Kalendermonate.

Beispiel:

Die Neugründung erfolgt am . Die Befreiung von den lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen erstreckt sich auf den gesamten Mai 2006 und gilt bis zum April des Jahres 2007.

Für Neugründungen nach gilt:

Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 35 Kalendermonaten in Anspruch genommen werden und gilt ab dem Kalendermonat, in welchem erstmals Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt werden, sowie für die folgenden 11 Kalendermonate. Das heißt, innerhalb von 36 Monaten ab der Neugründung kann die Begünstigung für maximal 12 Kalendermonate in Anspruch genommen werden.

Im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Kalendermonaten steht die Begünstigung unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.

Werden mehr als drei Arbeitnehmer gleichzeitig erstmalig beschäftigt, muss der Neugründer spätestens im 13. Monat nach der Neugründung in den Lohnkonten festhalten, für welche drei Arbeitnehmer die Befreiung nach Verstreichen von zwölf Monaten nach der Neugründung gelten soll.

Wird das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer aus der Gruppe der ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer aufgelöst, steht die Befreiung nur mehr für die aus dieser Gruppe verbleibenden Arbeitnehmer zu (siehe Beispiele Rz 46).

Werden innerhalb der zeitlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Befreiung mehrere Arbeitsverhältnisse (wieder)aufgenommen, kommt es ab dem 13. Monat nach der Neugründung auf die zeitliche Abfolge der Beschäftigungsverhältnisse und nicht auf die konkrete Person des Arbeitnehmers an. Wird daher das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beendet und innerhalb der zeitlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Befreiung wieder aufgenommen, ist bei der Wiedereinstellung für Zwecke des § 1 Z 7 NeuFöG von einer Neueinstellung auszugehen, selbst wenn eine Wiedereinstellungszusage vorliegt (vgl. Rz 46 Beispiel 4). Ein "Wiederaufleben" der ursprünglichen Befreiung kommt nur bei arbeitsrechtlich aufrechtem Beschäftigungsverhältnis (zB Karenzierung, länger als 1 Monat währender unbezahlter Urlaub) in Betracht.

43Wurden bereits vor dem Monat der Neugründung Arbeitnehmer beschäftigt, sind die lohnabhängigen Abgaben für die während dieser Vorbereitungsphase anfallenden Arbeitslöhne zu entrichten.

44Eine bescheidmäßige Feststellung, ob eine Neugründung iSd NeuFöG vorliegt oder nicht, ist im NeuFöG nicht vorgesehen. Wenn daher ein Arbeitgeber unter Hinweis auf den erstellten amtlichen Vordruck NeuFö 2 den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nicht berechnet bzw. abführt, hat die Abgabenbehörde gegebenenfalls gemäß § 201 BAO die entsprechenden Abgaben mit Bescheid festzusetzen und darin zu begründen, weshalb die Voraussetzungen des NeuFöG nicht vorliegen.

45Arbeitnehmer (Dienstnehmer) iSd § 1 Z 7 NeuFöG sind

46Folgende lohnabhängige Abgaben werden nicht erhoben:

  • Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß §§ 41 ff FLAG 1967 von

    • Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie

    • Gehältern und sonstigen Vergütungen aller Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 (zB wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer),

  • Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2; Landeskammerumlage und Bundeskammerumlage) gemäß § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes von Bezügen

  • Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages vom Entgelt der in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab geltenden Fassung genannten Personen (Dienstnehmer, Lehrlinge usw.; jeweils unabhängig davon, ob sie voll- oder teilversichert sind),

  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG, §§ 52, 53a und 54 ASVG vom Entgelt der in § 4 Abs. 1 ASVG in der ab geltenden Fassung genannten Personen (Dienstnehmer, Lehrlinge, freie Dienstnehmer usw.; jeweils unabhängig davon, ob sie voll- oder teilversichert sind).

Beispiel 1:

Ein Betrieb wird am neu gegründet. Der erste Arbeitnehmer wird ab eingestellt. Ab nehmen zwei weitere und ab ein weiterer Arbeitnehmer die Beschäftigung auf. Im Jahr 2017 werden ab 1. Jänner fünf zusätzliche, ab 1. Februar zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt.

Der allgemeine Beobachtungszeitraum, in dem die Begünstigung grundsätzlich Anwendung finden kann, ist der Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate und läuft bis zum . Die höchstens zwölf Kalendermonate umfassende Frist für die tatsächliche Inanspruchnahme beginnt mit dem Monat zu laufen, in dem der erste Dienstnehmer beschäftigt wird. Die Begünstigung steht somit ab März 2016 für höchstens 12 Kalendermonate bis Ende Februar 2017 zu.

Für den Zeitraum von 12 Kalendermonaten ab der Neugründung, somit bis , besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer). Die Begünstigung kann daher bis Ende Dezember 2016 für alle vier Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden. Ab dem 13. Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt (ab Jänner 2017), wird die Begünstigung auf die seit der Neugründung ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschränkt. Das bedeutet, dass für die beiden im Begünstigungszeitraum verbleibenden Kalendermonate (Jänner und Februar 2017) die Begünstigung nur noch für den im März 2016 und für die zwei im Juni 2016 eingestellten Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann. Für den im September sowie für die im Jänner und Februar 2017 eingestellten Arbeitnehmer steht die Begünstigung ab auf Grund der Beschränkung auf drei Arbeitnehmer nicht mehr zu.

Beispiel 2:

Ein Betrieb wird im Februar 2016 neu gegründet und zunächst als Ein-Personen- Unternehmen geführt. Im Oktober 2016 werden drei Arbeitnehmer (A, B und C) und im November 2016 zwei weitere Arbeitnehmer (D und E) eingestellt. Mit Juli 2017 wird das Arbeitsverhältnis mit B beendet.

Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:

10/2016 für 3 AN (A, B und C)

11/2016 - 01/2017 für 5 AN (A, B, C, D und E)

02/2017 - 06/2017 für 3 AN (A, B und C)

07/2017 - 09/2017 für 2 AN (A und C)

Beispiel 3:

Die Neugründung erfolgt mit Juni 2016. Ab Dezember 2016 werden gleichzeitig 4 Arbeitnehmer (U, V, W und X) erstmalig beschäftigt. Im Juni 2017 legt sich der Neugründer fest, U, V und X als die ersten drei Beschäftigten zu behandeln. Mit Oktober 2017 wird das Arbeitsverhältnis mit U beendet.

Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:

12/2016 - 05/2017 für 4 AN (U, V, W und X)

06/2017 - 09/2017 für 3 AN (U, V und X)

10/2017 - 11/2017 für 2 AN (V und X)

Beispiel 4:

Die Neugründung erfolgt im Mai 2016. Im Juli 2016 werden 2 AN (A und B) eingestellt. Mit Ende August 2016 wird das Arbeitsverhältnis mit einem AN (A) wieder gelöst und später im Dezember 2016 wird derselbe (A) wieder eingestellt, ohne dass inzwischen weitere AN eingestellt worden sind. Der wieder eingestellte AN (A) ist nun als 3. AN zu betrachten. Mit Jänner 2017 und Februar 2017 wird jeweils ein weiterer AN (C und D) eingestellt.

Die Begünstigung gemäß § 1 Z 7 NeuFöG steht wie folgt zu:

07/2016 - 08/2016 für 2 AN (A und B)

09/2016 - 11/2016 für 1 AN (B)

12/2016 für 2 AN (B und A)

01/2017 für 3 AN (B, A und C)

02/2017 - 04/2017 für 4 AN (B, A, C und D)

05/2017 - 06/2017 für 2 AN (B und A)


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise:
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 4 Abs. 4 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 51 Abs. 1 Z 2 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 52 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 53a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 54 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 3 Abs. 2 Wohnbauförderungsbeitrag, BGBl. Nr. 13/1952
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 46
Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - lohnabhängige Abgaben - Lohnabgaben - Lohnnebenkosten - Gründungsjahr - NeuFö 1 - Arbeitnehmer - Dienstnehmer - Dienstgeberbeiträge - Kammerumlage - Landeskammerumlage - Bundeskammerumlage - Kapitalgesellschaften - beteiligte Personen - Wohnbauförderungsbeiträge - Unfallversicherung - Lehrlinge - freie Dienstnehmer
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458