1.1.4. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch (§ 1 Z 4 NeuFöG)
29Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren bezüglich Eingaben und Eintragungen ins Grundbuch gelten die Ausführungen zu den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bzw. zur Grunderwerbsteuer sinngemäß (vgl. Rz 5 ff und Rz 21 ff). Diese Befreiung gilt nicht für Betriebsübertragungen (vgl. § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG). Erfolgt daher die Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Übertragung eines Betriebes (vgl. Rz 141 ff), fallen jedenfalls Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch an.
30Nach § 1 Z 4 NeuFöG ist Voraussetzung für die Nichterhebung der Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.
Die Gerichtsgebühr wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben (vgl. ).
31Auch die Eintragung eines Baurechtes oder eines Superädifikates, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes von einem Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Basis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft eingebracht werden, sind von den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch befreit.
32Auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Befreiung nicht anwendbar, weil sie nicht grundbuchfähig ist.
33Nicht befreit sind beispielsweise:
Pfandrechteintragungen,
Grundbuchabschriften oder
Abschriften aus Hilfsverzeichnissen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 1 Z 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise: | § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 5 ff NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 21 ff NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 141 ff |
Schlagworte: | Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Gerichtsgebühren - Grundbuch - Stempelgebühren - Grunderwerbsteuer - Gründungseinlagen - Baurecht - Superädifikat - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Pfandrechteintragungen - Grundbuchabschriften |
Stammfassung: | BMF-010222/0282-VI/7/2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAA-76458