1.1.3. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch (§ 1 Z 3 NeuFöG)
27Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren bezüglich Eingaben und Eintragungen ins Firmenbuch gelten die Ausführungen zu den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bzw. zur Grunderwerbsteuer sinngemäß (vgl. Rz 5 ff und Rz 21 ff).
28Die Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z I GGG), die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes stehen, werden nicht eingehoben. Die Befreiung erstreckt sich auch auf Einzelunternehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung ins Firmenbuch (mit dem Zusatz "e.U.") eingetragen werden.
Das sind insb. Gerichtsgebühren für folgende Eintragungen:
des Sitzes,
der Geschäftsanschriften,
der Inhaber,
der persönlich haftenden Gesellschafter,
der Geschäftsführer,
der Musterzeichnung.
Nicht gebührenbefreit ist etwa die Gebühr für einen Firmenbuchauszug (TP 10 Z III GGG), es sei denn, dieser ist für die Eintragung in das Gewerberegister zwingend erforderlich (vgl. § 339 Abs. 3 GewO 1994).
Auch die Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte gemäß TP 11 GGG ist mangels Erwähnung in § 1 Z 3 und 4 NeuFöG nicht von der Befreiung umfasst.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 1 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Verweise: | § 339 Abs. 3 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 § 1 Z 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 5 ff NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 21 ff |
Schlagworte: | Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Gerichtsgebühr - Firmenbuch - Firmenbuchauszug - Gewerberegister - Unterschriftsbeglaubigung |
Stammfassung: | BMF-010222/0282-VI/7/2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAA-76458