1.1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben (§ 1 Z 1 NeuFöG)
5Die Befreiung von Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben ist nur insoweit gegeben, als es sich um steuerpflichtige Vorgänge handelt, die unmittelbar und konkret dem Gründungsvorgang zuzurechnen sind.
Ab gilt:
Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage der Gewerbeordnung erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage der Gewerbeordnung gerichtet sind, sind unabhängig des NeuFöG gemäß § 333a GewO 1994 von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Die sachliche Zuständigkeit für oben angeführte Gebührenbefreiung ist in der Gewerbeordnung ( GewO 1994) geregelt.
6Unmittelbar durch eine Neugründung veranlasst sind Schriften und Amtshandlungen iSd § 1 Z 1 NeuFöG, wenn diese in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes stehen.
Unmittelbar durch die Neugründung veranlasst sind zum Beispiel:
Ansuchen um Konzessionen und Konzessionserteilungen (soweit diese nicht unter die Gebührenbefreiung des § 333a GewO 1994 fallen),
Niederlassungsbewilligungen, gründungsbedingte Konzessionserteilungen (soweit diese nicht unter die Gebührenbefreiung des § 333a GewO 1994 fallen),
Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden.
7Im Bereich der Gebühren nach dem Gebührengesetz kommt insb. eine Befreiung von Gebühren nach § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Tarifpost 6 Abs. 1 und 2 sowie Tarifpost 5 und Tarifpost 14 GebG in Betracht.
Beispiele:
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG - die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (zB Erteilung einer Gewerbeberechtigung),
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 2 GebG - Ernennung zum Notar, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder Patentanwalt,
§ 14 TP 6 Abs. 1 und 2 Z 1 und Z 2 GebG - Eingaben,
§ 14 TP 5 GebG - Beilagen,
§ 14 TP 14 GebG - Zeugnisse.
8Bei den Bundesverwaltungsabgaben (bspw. die Tarifposten 1, 3, 44, 50, 65, 132, 145 und 259 des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983) erstreckt sich die Befreiung insb. auf unmittelbar gründungsbedingte Konzessionserteilungen, Niederlassungsbewilligungen, Genehmigungen zur Berufstätigkeit, Bewilligungen zur Betriebserrichtung.
9Dem Gründungsvorgang bloß mittelbar dienende Vorgänge fallen nicht unter die Befreiung. Demgemäß wird für den Bereich des Gebührengesetzes auch nur eine Befreiung von Stempelgebühren vorgesehen. Die dem Gründungsvorgang mittelbar dienenden Rechtsgeschäfte, wie zB der Abschluss von Bestandverträgen, bleiben daher gebührenpflichtig.
10Nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlasst sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit
allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen (zB Meisterprüfungszeugnis, Steuerberaterprüfungszeugnis, Ziviltechnikerprüfungszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis oder sonstige Personenstandsurkunden) oder
allgemeinen sachlichen Erfordernissen (zB Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes, Bauverhandlungsprotokolle),
und zwar auch dann nicht, wenn diese im Vorfeld einer Neugründung (zB Nachsicht von Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung) erforderlich sind.
Einzelfälle
Randzahlen 11 und 12: derzeit frei
Gewerbeanmeldung und Firmenbuchauszug gemäß § 365g GewO 1994
12aLiegen bei Neugründung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft grundsätzlich die Voraussetzungen für die Befreiungen nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g Abs. 2 GewO 1994 gestellt, ist die Ausstellung des Firmenbuchauszuges von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst.
Randzahl 13: derzeit frei
Gebühr für die Eintragung in die Liste der freien Berufe
14Die Stempelgebühren für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte sowie für die Rechtsanwaltslegitimation fallen dann unter die Befreiung des § 1 Z 1 NeuFöG, wenn gleichzeitig mit der Eintragung in die Liste eine Betriebsneugründung als selbständiger Rechtsanwalt erfolgt und die übrigen Voraussetzungen des NeuFöG (inkl. Vorlage des amtlichen Vordrucks) vorliegen (vgl. Beispiele in Rz 63).
Erfolgt daher der Eintrag in die jeweilige Liste der Standesvertretung ohne eine unmittelbar mit der Eintragung zusammenhängende Neugründung eines Betriebes, steht die Befreiung nach § 1 Z 1 NeuFöG für die Gebühr nicht (auch nicht nachträglich) zu (vgl. Rz 92 f).
Beispiel:
Ein Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) wird nach erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und der 5-jährigen Praxisausbildung in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Diese Änderung begründet keine Begünstigung nach dem NeuFöG, weil dadurch keine neue betriebliche Struktur geschaffen wird. Wird hingegen zusätzlich eine eigenständige Tätigkeit aufgenommen, wird diesbezüglich eine neue betriebliche Struktur geschaffen.
Eine eigenständige Tätigkeit liegt etwa vor, wenn der neu eingetragene Rechtsanwalt neben den "Kanzleimandanten" eigene Klienten akquiriert. Eine neue betriebliche Struktur wird auch geschaffen, wenn der neu eingetragene Rechtsanwalt für seine eigenständige Tätigkeit Betriebsmittel anschafft (zB eigene Handbibliothek, eigenes Notebook, eigenes Mobiltelefon) oder außerhalb der Kanzlei über eine eigene Arbeitsräumlichkeit verfügt.
Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn der neu in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwalt in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ( § 21g RAO) steht oder ein solches eingeht.
Das gilt auch für vergleichbare Gebühren bei anderen freien Berufen (zB Antrag auf Bestellung als selbständiger Steuerberater und Bestellungsurkunde bzw. Anerkennungsurkunde, Antrag um Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis und Verleihungsbescheid, Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung für Gesundheitsberufe, Eintragung in die Liste der Mediatoren, Ansuchen um Ernennung zum Notar).
Buchhalter
15Die Berechtigung zur Ausübung der Berufe des Buchhalters, Bilanzbuchhalters und Personalverrechners gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz muss bei der Paritätischen Kommission in Wien beantragt werden. Der Antrag ist von den Stempelgebühren befreit, wenn dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriebsneugründung erfolgt.
Finanzdienstleistungsassistent bzw. Vermögensberater
16Die Aussagen bezüglich der Gebührenbefreiung iZm der Ausübung eines freien Berufes gelten sinngemäß (hinsichtlich wesentlicher Betriebsgrundlagen vgl. Beispiel 2 in Rz 70).
Anmeldung von Kraftfahrzeugen
17Befreit von den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sind nur jene Schriften und Amtshandlungen, die durch die Neugründung des Betriebes unmittelbar veranlasst sind. Nicht gebührenbefreit sind Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld einer Neugründung anfallen (zB Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes). Die Zulassung der zum Fuhrpark zählenden Kraftfahrzeuge ist somit ein dem Gründungsvorgang bloß mittelbar dienender Vorgang, der nicht von der Gebühr gemäß § 14 TP 15 GebG befreit ist. Anders bei einer Betriebsübertragung (siehe Rz 149 f).
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
18Die Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben umfasst beispielsweise
die Erteilung von entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen iSd § 14 GewO 1994 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes erfolgt.
Erteilung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr
19Gemäß § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz muss der Unternehmer dafür sorgen, dass in jedem LKW während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird. Diese beglaubigten Abschriften bzw. Auszüge werden durch die ausstellende Behörde (zB Amt der Stmk. Landesregierung) zugleich mit den Originalen in entsprechender Anzahl ausgefertigt bzw. ausgefolgt.
Die Erteilung der Konzession für den grenzüberschreitenden Güterverkehr steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung. Auf Grund § 333a GewO 1994 sind alle Verfahren betreffend Gewerbeausübung oder Konzessionen iZm dem GütbefG sowie des GelverkG wie zB Konzessionsansuchen, Befreiungen bei Vorliegen der Gegenseitigkeit gemäß § 5 Abs. 8 GütbefG und § 6 GelverkG, Ausstellung von EU-Gemeinschaftslizenzen und beglaubigten Abschriften aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Nicht befreit sind jedoch die Ausstellung von EU-Fahrerbescheinigungen, Fahrerqualifikationsnachweisen für Berufskraftfahrer, Taxilenker- und Schülertransportausweisen sowie die Erteilung von Ermächtigungen von Ausbildungsstätten, weil es sich hierbei nicht um gewerbliche Rechte des Berufszuganges oder der Berufsausübung handelt.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002 ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 § 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 § 365g GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 |
Verweise: | § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 62 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 § 14 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 § 1 Abs. 1 Z 1 BibuG, Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006 § 53 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 63 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 92 f NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 70 NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 149 f § 365g Abs. 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 § 21g RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 333a GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 Anlage 1 BVwAbgV, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 § 5 Abs. 8 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 § 6 GelverkG, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996 |
Schlagworte: | Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Konzessionserteilungen - Betriebsstätte - Konzessionsurkunde - Bilanzbuchhalter - Niederlassungsbewilligung - Stempelgebühren - Bundesverwaltungsabgaben - bewilligungspflichtige Gewerbe - Konzession - Anmeldungsgewerbe - Niederlassungsbewilligungen - Feststellungsbescheid - Geschäftsführerbestellung - Betriebsanlage - Beilage - Zeugnis - Strafregisterauszüge - Darlehen - Kredite - Bestandverträge - Qualifikationserfordernisse - Gleichstellungsansuchen - Nachsichtansuchen - Gewerbeausschließungsgründe - individuelle Befähigung - Stempelgebühr - Rechtsanwälte - Freiberufler - Buchhalter - Personalverrechner - Finanzdienstleistungsassistent - Vermögensberater - Kraftfahrzeuge - Aufenthaltsbewilligungen - Anmeldebescheinigung - grenzüberschreitender Güterverkehr - beglaubigte Abschrift - beglaubigter Auszug - Fremdenführer |
Stammfassung: | BMF-010222/0282-VI/7/2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAA-76458