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Richtlinie des BMF vom 25.06.2013, BMF-010222/0044-VI/7/2013

1. Förderung der Neugründung (§ 1 NeuFöG)

1.1. Befreite Abgaben

1Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 6 NeuFöG nicht erhoben:


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§ 1 Z 1 NeuFöG
Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (siehe Rz 5 ff, Rz 148 ff)
§ 1 Z 2 NeuFöG
Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden (siehe Rz 21 ff)
§ 1 Z 3 NeuFöG
Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 GGG) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes (siehe Rz 27 ff, Rz 152 f)
§ 1 Z 4 NeuFöG
Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (TP 9 lit. a und b GGG) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden (siehe Rz 29 ff)
§ 1 Z 5 NeuFöG
Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes durch den ersten Erwerber (siehe Rz 34 ff)
§ 1 Z 6 NeuFöG
Börsenumsatzsteuer (außer Kraft seit ; BGBl. I Nr. 106/1999; siehe Rz 40)
§ 1 Z 7 NeuFöG
Für Neugründungen bis gilt:
Die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Dienstgeberbeiträge gemäß §§ 41 ff FLAG 1967, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2); siehe Rz 41 ff
Für Neugründungen nach gilt:
Die für den Kalendermonat, in welchem erstmals ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, sowie die darauf folgenden 11 Kalendermonate anfallenden Dienstgeberbeiträge gemäß §§ 41 ff FLAG 1967, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), sofern die Begünstigung im Kalendermonat der Neugründung oder in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen wird; siehe Rz 41 ff.

2Die Abgabenbefreiungen gemäß § 1 NeuFöG stehen nur dann zu, wenn diese Abgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung (siehe Rz 47 ff) bzw. Übertragung von Betrieben (siehe Rz 141 ff) anfallen. Unmittelbar veranlasst sind solche Handlungen, für die das Gesetz das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet (vgl. ). Die Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen des NeuFöG sind kumulativ mit etwaigen in anderen Materiengesetzen enthaltenen Befreiungsbestimmungen anzuwenden (zB § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 idF SchenkMG 2008, § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001).

3Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich (vgl. ; ).

4 § 1 NeuFöG befreit spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart durchaus unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Z 2), den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch (Z 4) und der Gesellschaftsteuer (Z 5) von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebs" abhängig ist (, 0188). Für die Betriebsübertragung gemäß § 5a NeuFöG gelten nur die Befreiungen gemäß § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG ( § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
NeugründungsVO, BGBl. II Nr. 278/1999
ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
ÜbermittlungsVO, Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005
§ 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise:
§ 1 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 3 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 6 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 1 Z 7 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999




NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 5 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 148 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 21 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 27 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 152 f
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 29 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 34 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 40
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 41 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 47 ff
NeuFöR, Neugründungs-Förderungs-Richtlinien Rz 141 ff
§ 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte:
Neugründungsförderungsgesetz - Neugründungsförderung - Neugründung - Betriebsneugründung - Betriebsübertragung - Übertragung - Stempelgebühren - befreite Abgaben - Bundesverwaltungsabgaben - Grunderwerbsteuer - Gerichtsgebühren - Firmenbuch - Grundbuch - Gesellschaftsteuer - Börsenumsatzsteuer - Dienstgeberbeiträge - Wohnbauförderungsbeiträge - Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung - Kammerumlage 2 - Abgabenbefreiungen
Stammfassung:
BMF-010222/0282-VI/7/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAA-76458