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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698

8. Körperschaftsteuer

8.1. Allgemeines

130Die Steuersubjekteigenschaft der Körperschaften und der Gleichheitsgrundsatz gebieten, die Grundsätze der Liebhaberei auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Möglichkeit des Vorliegens von Liebhaberei bei Körperschaften bejaht ( und ).

Für den Bereich der Körperschaftsteuer ergibt sich die steuerliche Unbeachtlichkeit von Liebhabereiverlusten aus dem Verweis des § 7 Abs. 2 KStG 1988 auf die Einkünftedefinition des § 2 EStG 1988. Danach ist für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des EStG 1988 auszugehen. Ausgangspunkt für die Liebhabereibeurteilung ist der unter Berücksichtigung des § 11 und des § 12 KStG 1988 zu ermittelnde Verlust.

Ist das Ergebnis einer Betätigung nach allgemeinen Einkünftezurechnungsgrundsätzen nicht einer Körperschaft, sondern einer natürlichen Person zuzurechnen ( § 2 Abs. 4a EStG 1988, vgl. dazu EStR 2000 Rz 104), stellt sich die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, nicht auf Ebene der Körperschaft, sondern bei der natürlichen Person, der die Einkünfte zuzurechnen sind.

131Im Bereich der Körperschaftsteuer gelten für die Liebhabereibeurteilung dieselben Grundsätze, die auch für die Beurteilung im Rahmen der Einkommensteuer gelten (zum Anwendungsbereich der LVO im Bereich der Körperschaftsteuer siehe § 5 LVO und Rz 134). Vermietet eine Kapitalgesellschaft ein Gebäude, ist der Sachverhalt in Bezug auf die Liebhabereibeurteilung im Rahmen des § 2 Abs. 3 LVO (entgeltliche Gebäudeüberlassung) zu beurteilen, ungeachtet des Umstandes, dass Einkünfte aus einer Vermietung bei einer Kapitalgesellschaft gemäß § 7 Abs. 3 KStG 1988 zu betrieblichen Einkünften führen. Die Regelungen für die Ermittlung des Gesamtgewinnes (Rz 22 ff) gelten entsprechend.

132Für Körperschaften ist Liebhaberei nur für die Fälle des § 1 Abs. 1 LVO sowie § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 LVO denkbar. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO wird hingegen in der Regel kein Anwendungsfall für Körperschaften sein, weil sich durch die Ergebniskorrektur um verdeckte Ausschüttungen kein steuerlich relevanter Verlust ergibt.

133Auch auf Körperschaften ist die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 LVO anzuwenden, nach der Liebhaberei nicht vorliegt, wenn eine Verlust bringende Betätigung, welche im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren erwerbswirtschaftlichen Einheiten bzw. Einkunftsquellen steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Siehe dazu Rz 105 ff.

134Liebhaberei kann gemäß § 5 LVO nicht vorliegen bei

  • Betrieben gewerblicher Art ( § 2 KStG 1988),

  • juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, soweit § 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988 anzuwenden ist,

  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ( § 31 BAO) und

  • Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 5 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 2 Z 1 und 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Abs. 4 dritter Satz KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 31 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 104
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 134
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 22 ff
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 105 ff
§ 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 2 Abs. 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Körperschaftsteuer - Einkünftezurechnungsgrundsätze - entgeltliche Gebäudeüberlassung - § 1 Abs. 2 Z 2 LVO - verdeckte Ausschüttungen - § 1 Abs. 3 LVO - Gesamtrentabilität - Marktpräsenz - wirtschaftliche Verflechtung - Betriebe gewerblicher Art - wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - gemeinnützige - mildtätige oder kirchliche Zwecke
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456