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Richtlinie des BMF vom 24.06.2025, LRL 2012, 2025-0.445.567
4. Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei ( § 1 Abs. 2 LVO)
4.5. Absehbarer Zeitraum

4.5.2. Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO

89Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit ist eine Zeitspanne zu verstehen, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht.

Absehbar ist ein solcher Zeitraum, der insbesondere im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender Übung in Kauf genommen wird. Maßstab ist hierbei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend sind. Handeln nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt längerfristige Rentabilitätsberechnungen nicht aus.

Eine Zeitspanne, die nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird, muss noch als absehbar gelten (; ; ; ).

90Beginnt der absehbare Zeitraum vor dem zu laufen, beträgt er 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben; zum verlängerten absehbaren Zeitraum ab vgl. Rz 90a).

Das Ausmaß des absehbaren Zeitraumes errechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel:

Im Hinblick auf die Vermietung einer Eigentumswohnung fallen am erstmals Ausgaben an. Die Vermietung beginnt am

a)

b)

ad a) Der absehbare Zeitraum umfasst den Zeitraum bis (das sind 20 Jahre ab Beginn der Vermietung zuzüglich ca. 3,5 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

ad b) Der absehbare Zeitraum umfasst den Zeitraum bis (das sind 20 Jahre ab Beginn der Vermietung zuzüglich ca. 16 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Die Rz 61 (Verlängerung des absehbaren Zeitraumes durch vorweggenommene Werbungskosten), Rz 62 (gesetzliche Einnahmenbeschränkungen) und Rz 66 (Betätigungsbeginn nach endgültiger Annahme von Liebhaberei) sind sinngemäß anzuwenden.

90aBeginnt die Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO nach dem , oder fallen ab diesem Zeitpunkt bei späterem Betätigungsbeginn erstmalig Aufwendungen an, beträgt der absehbare Zeitraum 25 Jahre ab dem Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen der Aufwendungen ( § 8 Abs. 4 LVO idF BGBl. II Nr. 89/2024). Der absehbare Zeitraum von 25 bzw. 28 Jahren gilt auch in jenen Fällen, in denen die Liebhabereibeurteilung in Bezug auf das maßgebende Objekt infolge einer Änderung der Bewirtschaftung neuerlich anzustellen ist. Auch durch Übertragung der Einkunftsquelle kann ein neuer absehbarer Zeitraum zu laufen beginnen (vgl. Rz 22).

Das Ausmaß des absehbaren Zeitraumes errechnet sich stichtagsbezogen.

Beispiel 1:

Im Hinblick auf die Vermietung einer Eigentumswohnung fallen am erstmals Ausgaben an. Die Vermietung beginnt am .

Der absehbare Zeitraum umfasst den Zeitraum bis (das sind 25 Jahre ab Beginn der Vermietung zuzüglich etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Beispiel 2:

Im Rahmen der Sanierung einer Eigentumswohnung fallen am erstmals Aufwendungen an. Die Vermietung der Wohnung beginnt am .

Der absehbare Zeitraum umfasst den Zeitraum bis (das sind 20 Jahre ab Beginn der Vermietung zuzüglich etwas mehr als 20 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase). Auch wenn die Vermietung nach dem begonnen hat, kommt der verlängerte Zeitraum von 25 Jahren nicht zur Anwendung, weil die Aufwendungen bereits am angefallen sind, sodass der absehbare Zeitraum mit diesem Datum und damit vor dem begonnen hat.

Beispiel 3:

Am wird eine Eigentumswohnung gänzlich fremdfinanziert erworben. Die Vermietung derselben beginnt am . Das Darlehen wird am außerplanmäßig zur Gänze vorzeitig rückgezahlt.

Der absehbare Zeitraum umfasst zu Beginn der Vermietung den Zeitraum bis (das sind 20 Jahre ab Beginn der Vermietung zuzüglich etwas mehr als 14 Monate für die vor der Vermietung liegende Phase).

Die außerplanmäßige vorzeitige Tilgung des Darlehens mit ist in diesem Fall als eine Änderung der Bewirtschaftungsart zu qualifizieren (siehe Rz 97). Mit diesem Stichtag beginnt ein neuer absehbarer Zeitraum für die Liebhabereibeurteilung zu laufen. Der absehbare Zeitraum beginnt nach dem und umfasst somit den Zeitraum bis (25 Jahre).

Der absehbare Zeitraum für die Liebhabereibeurteilung von Beginn der erstmaligen Vermietung bis zur Änderung der Bewirtschaftungsart erfährt keine Änderung.

Die Rz 61 (Verlängerung des absehbaren Zeitraumes durch vorweggenommene Werbungskosten), Rz 62 (gesetzliche Einnahmenbeschränkungen) und Rz 66 (Betätigungsbeginn nach endgültiger Annahme von Liebhaberei) sind sinngemäß anzuwenden.

91Im Zweifel ist anhand einer Prognoserechnung (siehe Rz 65a ff) zu dokumentieren, dass bei einer Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO innerhalb des absehbaren Zeitraumes eine Einkunftsquelle vorliegt (; ).

Der Nachweis, dass bei einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO die Art der Bewirtschaftung die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses innerhalb des absehbaren Zeitraumes erwarten lässt, obliegt dem Steuerpflichtigen. Dieser hat die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmenden Bewirtschaftungsdaten darzustellen (; ).

Eine geplante realistische Fremdmitteltilgung nach Rz 97 ff ist jedenfalls in die Prognoserechnung aufzunehmen. Ergibt sich aus der Prognose, dass der Gesamtüberschusszeitraum in einem Missverhältnis zum absehbaren Zeitraum steht, spricht dies von vornherein für Liebhaberei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993




LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 61
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 62
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 66

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 97 ff



LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 65a ff
§ 8 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 22
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 97
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO - absehbarer Zeitraum - entgeltliche Überlassung - Prognoserechnung - Fremdmitteltilgung
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456