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SWK 27, 20. September 2014, Seite 1165

Liebhaberei: „Große Vermietung“ oder „kleine Vermietung“?

Ein Überblick für die Praxis

Christian Drapela

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine konkrete entgeltliche Wohnraumüberlassung als „große“ oder „kleine Vermietung“ i. S. d. Liebhabereiverordnung (LVO) einzustufen ist. Die Zuordnung zu einer Betätigungsart ist nicht einfach und hat im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen große Bedeutung. Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird zwischen folgenden Betätigungsarten differenziert: „Großer Vermietung“ = Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 LVO) und „kleiner Vermietung“ = Betätigung mit Annahme von Liebhaberei (§ 1 Abs. 2 Z 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 LVO).

1. „Kleine Vermietung“

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 wurde die LVO 1993 abgeändert. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO führt jetzt ausdrücklich die Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten als Tätigkeiten an, bei denen im Fall von Verlusten grundsätzlich Liebhaberei anzunehmen ist. Durch diese Änderung sollte keineswegs eine inhaltliche Neugestaltung eintreten, vielmehr sollten die Mietobjekte der „kleinen Vermietung“ präzisiert werden. Damit sind in § 1 Abs. 2 Z 3 LVO jene Wirtschaftsgüter erfasst, die sich nac...

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