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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698
4. Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei ( § 1 Abs. 2 LVO)

4.3. Tatbestand der Tätigkeit ( § 1 Abs. 2 Z 2 LVO)

76Unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO fallen Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Dies trifft etwa zu auf:

  • Betreiben von Sport (zB nebenberuflicher Karatetrainer, vgl. ; nebenberufliche Tätigkeit als Pilot, vgl. ; Sportamateur),

  • Essen und Trinken (zB Tätigkeit als Weinseminarveranstalter, vgl. ),

  • Filmen und Fotografieren (zB Herstellen eines Naturfilmes, vgl. ),

  • Malen und andere kreative Tätigkeiten, Musizieren (zB sowie betr. Malereitätigkeit einer Psychologin und Psychotherapeutin; betr. pensioniertem Bildhauer und Restaurator; betr. nebenberuflichem Musiker und Alleinunterhalter; und betr. nebenberuflicher Schriftsteller),

  • Reisen (zB -G/04 betr. nebenberuflichem Reiseschriftsteller und Vortragendem),

  • nebenberufliche Tätigkeit im Bereich der Esoterik als spirituelle Beraterin (),

  • nebenberufliche Mitwirkung in einer Band ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:










-G/04

Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Sport - Essen und Trinken - Filmen und Fotografieren - Malen - Reisen
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456