4.3. Tatbestand der Tätigkeit ( § 1 Abs. 2 Z 2 LVO)
76Unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO fallen Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Dies trifft etwa zu auf:
Betreiben von Sport (zB nebenberuflicher Karatetrainer, vgl. ; nebenberufliche Tätigkeit als Pilot, vgl. ; Sportamateur),
Essen und Trinken (zB Tätigkeit als Weinseminarveranstalter, vgl. ),
Filmen und Fotografieren (zB Herstellen eines Naturfilmes, vgl. ),
Malen und andere kreative Tätigkeiten, Musizieren (zB sowie betr. Malereitätigkeit einer Psychologin und Psychotherapeutin; betr. pensioniertem Bildhauer und Restaurator; betr. nebenberuflichem Musiker und Alleinunterhalter; und betr. nebenberuflicher Schriftsteller),
Reisen (zB -G/04 betr. nebenberuflichem Reiseschriftsteller und Vortragendem),
nebenberufliche Tätigkeit im Bereich der Esoterik als spirituelle Beraterin (),
nebenberufliche Mitwirkung in einer Band ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Verweise: | -G/04 |
Schlagworte: | Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Sport - Essen und Trinken - Filmen und Fotografieren - Malen - Reisen |
Stammfassung: | BMF-010203/0599-VI/6/2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAA-76456