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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698
4. Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei ( § 1 Abs. 2 LVO)

4.3. Tatbestand der Tätigkeit ( § 1 Abs. 2 Z 2 LVO)

76Unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 2 LVO fallen Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Dies trifft etwa zu auf:


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Sport - Essen und Trinken - Filmen und Fotografieren - Malen - Reisen
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456