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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698
3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle ( § 1 Abs. 1 LVO)

3.5. Gesamtüberschuss ( § 3 Abs. 1 LVO)

35Gesamtüberschuss ist das außerbetriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet die Betätigung für den Übertragenden und führt zu einem neuerlichen Beginn der Betätigung beim Übernehmenden.

Veräußerungsüberschüsse sind nicht zu berücksichtigen.

36Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 sind auf eine "Normal-AfA" umzustellen (siehe Rz 26 sowie Rz 65, Beispiele b und c), nicht hingegen Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988, weil diese keinen Herstellungsaufwand betreffen ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Verweise:
§ 3 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 28 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 26
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 Rz 65
Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Gesamtüberschuss - Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen - § 28 Abs. 3 EStG 1988 - Zehntelabschreibungen - § 28 Abs. 2 EStG 1988 - besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7 EStG 1988
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456