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Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011

1. Anwendungsbereich der Liebhabereiverordnung idgF (LVO)

1Die Verordnung ist im Bereich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer anzuwenden. Hinsichtlich Einkommen- und Körperschaftsteuer sind die in § 5 LVO angeführten Rechtsträger aus dem sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen.

2Ist im Bereich einer Land- und Forstwirtschaft einkommen- oder körperschaftsteuerlich Liebhaberei anzunehmen, bleibt die bewertungsrechtliche Einstufung des dieser Betätigung zuzurechnenden Vermögens als land- und forstwirtschaftliches Vermögen davon unberührt ().

Ist für einen sonstigen betrieblichen Bereich einkommen- oder körperschaftsteuerlich Liebhaberei anzunehmen, ist das dieser Betätigung zuzurechnende Vermögen - ausgenommen in den Fällen des § 59 BewG 1955 - nicht Betriebsvermögen (). Dieses Vermögen ist vielmehr im Rahmen der jeweils sonst in Frage kommenden Vermögensart zu erfassen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 5 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 59 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:
Liebhaberei - Voluptuar - Voluptuarbetrieb - Land- und Forstwirtschaft
Stammfassung:
BMF-010203/0599-VI/6/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAA-76456