Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027

4. Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen ( §§ 29 bis 32 GMSG, § 82 GMSG)

4.1. Allgemeines

26Bramerdorfer/Stundner, BMF veröffentlicht Richtlinien zum GMSG, SWK 3/2017 S. 149Konrad/Schimek, Automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten - Abgrenzungsfragen zu aktiven und passiven Rechtsträgern, SWI 2/2020 S. 86Wenn von einem Neukonto natürlicher Personen gesprochen wird, ist ein Konto angesprochen, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind ( § 82 GMSG).

4.2. Selbstauskunft ( § 30 GMSG)

27Das meldende Finanzinstitut muss bei Neukonten natürlicher Personen jedenfalls eine Selbstauskunft des Kontoinhabers beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann. Die Selbstauskunft kann auch durch eine vom Kontoinhaber bevollmächtigte Person erbracht werden (FAQ 12 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Ist in der Selbstauskunft ein unwesentlicher Fehler enthalten und hat das meldende Finanzinstitut ausreichende Unterlagen, um die aufgrund des Fehlers nicht vorhandene Information zu ergänzen, kann diese als gültig behandelt werden (Sec. IV Rz 17 CRS-Kommentar).

Beispiel:

Auf der von der natürlichen Person ausgefüllten Selbstauskunft ist der Staat der steuerlichen Ansässigkeit abgekürzt und dem meldenden Finanzinstitut liegt ein Lichtbildausweis dieser Person vor, der von einem Staat ausgestellt wurde, welcher zur angegebenen Abkürzung passt.

Ohne Vorliegen einer Selbstauskunft kann keine Kontoeröffnung erfolgen.

Muss ein meldendes Finanzinstitut mehrere Konten zusammenfassen ( §§ 51 bis 53 GMSG, Rz 50 f) oder werden mehrere Konten sonst als einheitliches Konto behandelt, kann eine für ein Konto zur Verfügung gestellte Selbstauskunft auch für ein anderes Konto herangezogen werden (Sec. IV Rz 18 CRS-Kommentar), sofern keine Änderung der Gegebenheiten vorliegt. Somit kann ein "Bestandskunde" nach der Einholung einer Selbstauskunft bezüglich aller seiner Konten für die Anwendung der Sorgfaltspflichten als "Neukunde" betrachtet werden.

Darüber hinaus muss das meldende Finanzinstitut die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen bestätigen.

In den meisten Fällen hat eine natürliche Person nur eine steuerliche Ansässigkeit. Allerdings kann eine natürliche Person auch über zwei oder mehr steuerliche Ansässigkeiten verfügen. Eine natürliche Person gilt im Allgemeinen dann als in einem Staat steuerlich ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates (einschließlich Doppelbesteuerungsabkommen) aufgrund des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts oder eines anderen ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist. Es reicht somit nicht aus, wenn eine Person in einem Staat lediglich in Bezug auf Einkünfte, die aus diesem Staat stammen, steuerpflichtig ist. Natürliche Personen, die in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sind, dürfen sich auf die "Tiebreaker"-Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens stützen, um ihre Ansässigkeit zu bestimmen (Sec. IV Rz 4 CRS-Kommentar).

Nähere Informationen zur steuerlichen Ansässigkeit in den teilnehmenden Staaten sind unter der folgenden Adresse abrufbar:

https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-residency/

Beispiel:

Eine natürliche Person hat ihren Wohnsitz im Staat A und wird dort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Darüber hinaus hat sie sich im Staat B über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten aufgehalten und gilt daher aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts auch im Staat B als unbeschränkt steuerpflichtig. Somit ist diese Person in beiden Staaten steuerlich ansässig.

4.2.1. Gültigkeit der Selbstauskunft

28Als Selbstauskunft gilt eine Bescheinigung des Kontoinhabers über dessen Status. In Bezug auf Neukonten ist eine Selbstauskunft nur gültig, wenn sie vom Kontoinhaber oder einer bevollmächtigten Person (Sec. IV Rz 11 CRS-Kommentar) unterzeichnet oder sonst positiv bestätigt ist (zB durch eine Sprachaufzeichnung oder einen digitalen Fußabdruck; FAQ 9 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Darüber hinaus ist sie nur gültig, wenn sie kein späteres Datum als dasjenige des Empfangs beim Finanzinstitut enthält und wenn sie die folgenden Informationen umfasst:

  • Name;

  • Wohnsitzadresse;

  • Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit;

  • Ausländische Steueridentifikationsnummer(n) (sofern eine vom anderen Staat vergeben wurde);

  • Geburtsdatum bei natürlichen Personen.

Die Selbstauskunft kann in jeder Form bereitgestellt werden. So kann diese auch in Form einer PDF-Datei oder als eingescanntes Dokument vorliegen. Wird die Selbstauskunft elektronisch zur Verfügung gestellt, muss durch das System sichergestellt werden, dass die empfangenen Informationen ident mit den gesendeten Informationen sind und dass alle Fälle dokumentiert werden, in denen sich registrierte User einloggen, um die Selbstauskunft einzureichen, zu erneuern oder zu ändern. Darüber hinaus muss durch die Gestaltung und Funktionsweise des elektronischen Systems (inklusive Zugangsverfahren) sichergestellt sein, dass die Person, die sich in das System einloggt und die Selbstauskunft bereitstellt, die in der Selbstauskunft genannte Person ist, und dass auf Anfrage alle Selbstauskünfte, die elektronisch bereitgestellt wurden, in Papierform zur Verfügung gestellt werden können (Sec. IV Rz 9 CRS-Kommentar). Es ist auch möglich, dass ein meldendes Finanzinstitut die Informationen einer Selbstauskunft mündlich einholt (FAQ 10 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Darüber hinaus ist es zulässig, dass Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit so formuliert sind, dass der Kunde mit "ja" oder "nein" antworten kann (FAQ 11 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII), nicht jedoch, dass diese Information vorausgefüllt ist (Sec. IV Rz 7 und 8 CRS-Kommentar).

4.2.2. Plausibilität der Selbstauskunft ( § 47 GMSG)

29Hat ein meldendes Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft erhalten, muss es dessen Plausibilität auf Grundlage der im Zuge der Kontoeröffnung erhaltenen Unterlagen bestätigen. Diese umfassen die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen sowie sonstige Informationen, die das meldende Finanzinstitut im Rahmen der Kontoeröffnung beschafft hat (Sec. IV Rz 22 CRS-Kommentar).

Es wird davon ausgegangen, dass ein meldendes Finanzinstitut die Plausibilität der Selbstauskunft bestätigt, wenn ihm nach Prüfung der im Rahmen der Kontoeröffnung erhaltenen Unterlagen nicht bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind ( § 47 GMSG). Somit erfordert die Bestätigung keinen Formalakt, wie etwa die Vornahme eines Vermerks.

Es ist nicht zulässig, dass ein meldendes Finanzinstitut Kunden steuerlich berät, und es wird von einem meldenden Finanzinstitut nicht erwartet, dass es eine unabhängige rechtliche Analyse der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen durchführt, um die Plausibilität der Selbstauskunft zu bestätigen (Sec. IV Rz 23 CRS-Kommentar, FAQ 7 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII). Somit kann das Finanzinstitut von der Plausibilität einer eingeholten Selbstauskunft ausgehen, wenn ein Kontoinhaber in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens nur eine steuerliche Ansässigkeit angibt, sofern diese nach den genannten Kriterien nicht zu hinterfragen ist.

Von der Plausibilität einer Selbstauskunft kann das meldende Finanzinstitut etwa dann nicht ausgehen, wenn diese keine Steueridentifikationsnummer enthält, der Staat der steuerlichen Ansässigkeit jedoch an alle ansässige Personen solche Nummern ausgibt. Es ist hingegen nicht notwendig, dass ein meldendes Finanzinstitut das Format oder eine andere Spezifikation einer Steueridentifikationsnummer bestätigt (FAQ 8 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

Nähere Informationen zu den Steueridentifikationsnummern in einzelnen teilnehmenden Staaten sind unter den folgenden Adressen abrufbar:

https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/tax-identification-numbers/

https://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/

In Fällen, in denen in einer Selbstauskunft die ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n) von Staaten fehlen, die nicht als teilnehmende Staaten iSv § 91 GMSG anzusehen sind, bzw. von einem teilnehmenden Staat keine Informationen auf der oben angeführten OECD-Webseite zugänglich gemacht wurden und dem meldenden Finanzinstitut nicht anderweitig die Existenz einer Steueridentifikationsnummer bekannt sein müsste, bestehen keine Bedenken, die Selbstauskunft auch ohne ausländische Steueridentifikationsnummer(n) als gültig anzusehen.

Zur Bestätigung der Plausibilität der Selbstauskunft müssen die erfassten Unterlagen auch in Hinsicht auf aktuelle nationale und internationale Entwicklungen betrachtet werden. Dies betrifft im Besonderen die Arbeit der OECD bezüglich Residence by Investment und Citizenship by Investment Schemata. Unter https://www.oecd.org/tax/automatic-exchange/crs-implementation-and-assistance/residence-citizenship-by-investment/ werden Schemata veröffentlicht, die potentiell dazu benutzt werden können, eine etwaige Meldepflicht in einem teilnehmenden Staat zu verschleiern. Weder die Ansässigkeit in einem gelisteten Staat noch die Nutzung eines veröffentlichen Schemas stellt aber von sich aus einen ausreichenden Hinweis für eine nicht gültige Selbstauskunft dar (Siehe auch Rz 43 ff).

Kann ein meldendes Finanzinstitut die Plausibilität einer Selbstauskunft nicht bestätigen, wird erwartet, dass es entweder eine gültige Selbstauskunft beschafft oder eine plausible Erklärung und Dokumente einholt, welche die Plausibilität der Selbstauskunft bestätigen. Dabei sollte eine Kopie oder ein Vermerk in Bezug auf diese Erklärung oder Dokumente angelegt werden. Es liegt insbesondere eine plausible Erklärung vor, wenn die natürliche Person bestätigt, dass sie:

  • Student/in an einer Einrichtung im relevanten Staat ist und, soweit erforderlich, ein entsprechendes Visum hat;

  • Lehrer, Lehrling oder Praktikant an einer (Bildungs-)Einrichtung im relevanten Staat ist oder an einem Kulturaustauschprogramm teilnimmt und, soweit erforderlich, ein entsprechendes Visum hat;

  • an eine diplomatische Vertretung, eine konsularische Vertretung oder eine ständige Vertretung (einer internationalen Organisation) im relevanten Staat entsendet wurde;

  • ein Grenzgänger ist und zB in einem Zug arbeitet, der zwischen den Staaten fährt (Sec. IV Rz 25 CRS-Kommentar).

Bestätigt eine natürliche Person, dass sie in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen (zB UN) oder supranationalen (zB EU) Organisation steht, liegt ebenfalls eine plausible Erklärung vor.

4.2.3. Änderung der Gegebenheiten ( § 32 GMSG)

30Eine Selbstauskunft bleibt so lange gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, wonach dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (Sec. IV Rz 12 CRS-Kommentar). In diesem Fall darf sich das Finanzinstitut nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht bzw. hervorgehen. Alternativ ist es auch zulässig, eine plausible Erklärung und Dokumente einzuholen, um die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft zu unterstützen. Dabei sollte eine Kopie oder ein Vermerk in Bezug auf diese Erklärung oder Dokumente angelegt werden.

Es wird erwartet, dass ein meldendes Finanzinstitut Verfahren vorsieht, die sicherstellen, dass Änderungen der Gegebenheiten wahrgenommen werden. Darüber hinaus wird erwartet, dass ein meldendes Finanzinstitut alle Personen, die eine Selbstauskunft vorlegen, über die Verpflichtung, Änderungen der Gegebenheiten bekanntzugeben, informieren. Für diesen Zweck kann ein meldendes Finanzinstitut auch in das Formular für die Selbstauskunft einen Passus einfügen, wonach Kontoinhaber über die Verpflichtung informiert werden, Änderungen bekanntzugeben, die sich auf dessen Status auswirken (FAQ 3 vom Februar 2019 zu Sec. II-VII).

Eine Selbstauskunft wird an dem Tag ungültig, an dem dem meldenden Finanzinstitut bekannt wird oder bekannt werden müsste, dass sich die Gegebenheiten geändert haben, die die Richtigkeit der Selbstauskunft betreffen. Allerdings kann das meldende Finanzinstitut im Fall einer Änderung der Gegebenheiten bis zur Beschaffung einer gültigen Selbstauskunft ein Neukonto für einen Zeitraum von längstens 90 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, so behandeln, wie wenn keine Änderung der Gegebenheiten eingetreten wäre. Alternativ ist es auch zulässig, innerhalb dieser Frist die Gültigkeit der Selbstauskunft zu bestätigen. Ein meldendes Finanzinstitut darf sich auf eine Selbstauskunft verlassen, ohne Nachforschungen in Bezug auf mögliche Änderungen der Gegebenheiten anstellen zu müssen, die Einfluss auf die Gültigkeit der Selbstauskunft haben können. Dies gilt, bis dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sich die Gegebenheiten geändert haben.

Kann das meldende Finanzinstitut innerhalb der 90 Kalendertage weder eine gültige Selbstauskunft beschaffen noch die Gültigkeit der Selbstauskunft bestätigen lassen, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber sowohl als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, welcher in der Selbstauskunft als Staat der steuerlichen Ansässigkeit angegeben ist, als auch in dem Staat, in welchem der Kontoinhaber als Ergebnis der Änderung der Gegebenheiten möglicherweise ansässig ist.

Das meldende Finanzinstitut kann das Original oder eine Kopie der Selbstauskunft behalten. Alle Dokumente, die elektronisch gespeichert werden, müssen auf Anfrage auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§§ 29 bis 32 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 82 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 30 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 51 bis 53 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 47 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 32 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 91 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451