Richtlinie des BMF vom 12.12.2016, BMF-010221/0820-VI/8/2016
7. Besondere Sorgfaltsvorschriften ( §§ 47 bis 53 GMSG)

7.2. Alternative Verfahren für Versicherungsverträge ( § 48 GMSG)

47Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge sowie Beteiligungen an Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen gelten als Finanzvermögen im Sinne des § 60 GMSG. Die in § 48 Abs. 1 GMSG spezifisch angeführten Versicherungsverträge, für die bei der Erfüllung der Meldepflichten die in §§ 49 und 50 GMSG angeführten alternativen Verfahren gelten, betreffen:

  • rückkaufsfähige Versicherungsverträge ( § 77 GMSG)

  • Rentenversicherungsverträge ( § 76 GMSG)

  • rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge ( § 48 Abs. 2 GMSG) und

  • Gruppenrentenversicherungsverträge ( § 48 Abs. 3 GMSG).

7.2.1. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge ( § 49 GMSG)

48Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne der §§ 11 bis 16 GMSG enthalten. Ist einem meldenden Finanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren in §§ 11 bis 16 GMSG einhalten.

7.2.2. Rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge und Gruppenrentenversicherungsverträge ( § 50 GMSG)

49Bei Erfüllung der in § 50 GMSG genannten Voraussetzungen kann ein meldendes Finanzinstitut rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge und Gruppenrentenversicherungsverträge erst ab dem Zeitpunkt als meldepflichtige Konten erfassen, zu dem Zahlungen an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten erfolgen (Leistungsfall). Diese zeitlich verzögerte Erfassung eines Kontos als meldepflichtiges Konto erscheint gerechtfertigt, da das meldende Finanzinstitut im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Arbeitnehmern/Versicherungsscheininhabern steht und in der Regel nicht in der Lage sein wird, Informationen über die Ansässigkeit der Versicherungsnehmer zu beschaffen.

7.3. Zusammenfassung von Konten ( §§ 51 bis 53 GMSG)

7.3.1. Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen und von Rechtsträgern ( §§ 51 und 52 GMSG)

50Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen ( § 51 Abs. 1 GMSG). Für die Zwecke der Anwendung dieser Zusammenfassungsvorschrift wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet ( § 51 Abs. 2 GMSG).

Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen ( § 52 Abs. 1 GMSG). Für die Zwecke der Anwendung dieser Zusammenfassungsvorschrift wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet ( § 52 Abs. 2 GMSG).

Beispiel 1 (Ausnahme von der Kontenzusammenfassung):

Der Rechtsträger U hält bei einem meldenden Finanzinstitut AP ein Einlagenkonto. Der Kontosaldo am Ende des Jahres 1 beträgt 160.000 US-Dollar. Der Rechtsträger U hält zudem ein anderes Einlagenkonto bei AP mit einem Kontosaldo am Ende des Jahres 1 von 165.000 US-Dollar. Die Retail-Banking-Geschäftsbereiche von AP teilen zwar computergestützte Informations-Management-Systeme, wobei jedoch die Konten von U nicht miteinander verknüpft sind. Daher ist AP nicht verpflichtet, die beiden Konten von U entsprechend §§ 52 und 53 GMSG zusammenzufassen. Somit sind beide Konten der Ausnahmeregelung des § 34 GMSG zugänglich, da für keines der beiden Konten der Betrag von 250.000 US-Dollar überschritten wird (Sec. VII Rz 18 CRS-Kommentar, Example 1).

Beispiel 2 (Zusammenfassungsverpflichtung):

Die Ausgangslage entspricht jener in Beispiel 1. Allerdings sind die beiden Einlagenkonten von U mit Hilfe der internen Identifikationsnummer von AP miteinander verknüpft. Dabei zeigt das System von AP die Kontosalden für beide Konten und die beiden Kontensalden können elektronisch zusammengefasst werden, wenn auch das System nicht schon den zusammengefassten Kontosaldo anzeigt. Um zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung des § 34 GMSG greift, muss AP die beiden Kontosalden zusammenfassen. Demnach wird U durch AP gleich behandelt, als hätte er ein einzelnes Einlagenkonto mit einem Wert von 325.000 US-Dollar. Da der Schwellenwert von 250.000 US-Dollar überschritten ist, greift § 34 GMSG nicht (Sec. VII Rz 18 CRS-Kommentar, Example 2).

7.3.2. Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer ( § 53 GMSG)

51Neben §§ 51 und 52 GMSG bezieht sich die dritte Zusammenfassungsvorschrift auf die Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt. Demnach ist ein meldendes Finanzinstitut über die Bestimmungen des §§ 51 und 52 GMSG hinaus verpflichtet, alle Konten zusammenzufassen, bei denen einem Kundenbetreuer (vgl. Rz 20 zu § 21 GMSG; Sec. III Rz 39 ff CRS-Kommentar) zumindest bekannt sein müsste (Sec. VII Rz 3 CRS-Kommentar), dass sie derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden. Dies beinhaltet eine Zusammenfassung aller Konten, die der Kundenbetreuer typischerweise anhand des Namens, der Beziehungskennzahl, Kundennummer, Steueridentifikationsnummer oder ähnlicher Merkmale zusammenfassen würde (Sec. VII Rz 16 CRS-Kommentar).

Beispiel 1 (Konten, die von einem passiven NFE und einer seiner beherrschenden Personen gehalten werden): Der passive NFE T hält ein Verwahrkonto bei A, einer Geschäftsbank, die ein meldendes Finanzinstitut ist. Eine der T beherrschenden Personen, N, hält ebenso ein Verwahrkonto bei A. Beide Konten sind mit N verknüpft und die beiden Konten sind anhand As interner Identifikationsnummer miteinander verknüpft. Zusätzlich hat N durch A einen Kundenbetreuer zugewiesen bekommen. Da die Konten im System von A und durch einen Kundenbetreuer verknüpft sind, muss A die Zusammenfassungsvorschriften der §§ 51 bis 53 GMSG anwenden (Sec. VII Rz 19 CRS-Kommentar, Example 1).

Beispiel 2 (Konten, die von unterschiedlichen passiven NFEs mit gemeinsamer beherrschender Person gehalten werden): Die Ausgangslage entspricht jener in Beispiel 4. Darüber hinaus hält der zweite passive NFE I ein Depotkonto bei A. N ist eine beherrschende Person von I. Das Konto von I ist anhand der internen Identifikationsnummer weder mit dem Konto von N noch mit jenem von T verknüpft. Da die Konten nach der Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer gemäß § 53 GMSG zusammengefasst werden, muss A die Konten zusammenfassen (Sec. VII Rz 19 CRS-Kommentar, Example 2).

Für Zwecke der Zusammenfassungsvorschriften sind ausgenommene Konten (vgl. Rz 72 zu § 87 GMSG) außer Acht zu lassen (vgl. FAQ 2 vom Juni 2016 zu Section I).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.12.2016
Betroffene Normen:
§ 48 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 60 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 48 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 49 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 50 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 77 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 76 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 48 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 48 Abs. 3 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 11 bis 16 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 51 bis 53 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 51 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 52 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 51 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 51 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 52 Abs. 1 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 52 Abs. 2 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 53 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 34 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 21 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 87 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451