Richtlinie des BMF vom 19.04.2020, 2020-0.236.027
3. Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen ( §§ 10 bis 28 GMSG, § 81 GMSG)

3.3. Konten von hohem Wert ( §§ 17 bis 28 GMSG)

17Bei Konten von hohem Wert (Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von mehr als 1.000.000 US-Dollar zum 30. September 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres) sind erweiterte Überprüfungsverfahren vorgesehen. Diese umfassen die Suche in elektronischen Datensätzen, in Papierunterlagen sowie die Nachfrage beim Kundenbetreuer.

3.3.1. Suche in elektronischen Datensätzen ( § 18 GMSG)

18Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut zunächst eine Indiziensuche in den elektronischen Datensätzen ( § 12 GMSG) durchführen ( § 18 GMSG).

3.3.2. Suche in Papierunterlagen ( §§ 19 bis 20 GMSG)

19Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Folgendes ( § 20 GMSG), ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich:

  1. Den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,

  2. Die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Wohnsitzadresse und Postadresse des Kontoinhabers,

  3. Gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers,

  4. Im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagekonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut),

  5. Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse vorliegt, und

  6. Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die für die Suche in elektronischen Datensätzen bei Konten vom geringem Wert relevanten Indizien ( § 12 GMSG) überprüfen:

  1. die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,

  2. den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,

  3. die neuesten vom meldenden Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,

  4. derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und

  5. derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei Einlagenkonten).

Ist eine der unter § 20 GMSG aufgelisteten Informationen nicht erfasst, beschränkt sich die Suche in den Papierunterlagen auf diese nicht erfasste Information. Gleiches gilt, wenn in Bezug auf eine klar bestimmbare Gruppe von Konten von hohem Wert nicht alle Informationen erfasst sind, sodass sich die Suche in den Papierunterlagen auf diese Gruppe beschränkt (Sec. III Rz 36 CRS-Kommentar).

Eine Suche in den Papierunterlagen ist nicht erforderlich, wenn aufgrund der Verfahren des meldenden Finanzinstituts eines der Felder, das für eine der unter § 20 GMSG aufgelisteten Informationen vorgesehen ist, nicht ausgefüllt ist, weil diese Information dem meldenden Finanzinstitut nicht vorliegt (Sec. III Rz 35 CRS-Kommentar).

Beispiel:

Der Kontoinhaber hat dem meldenden Finanzinstitut keine Telefonnummer gegeben, daher ist das entsprechende Feld leer.

3.3.3. Nachfrage beim Kundenbetreuer ( § 21 GMSG)

20Ist dem Kundenbetreuer eines Kontos von hohem Wert bekannt, dass der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person ist, muss dieses Konto unabhängig von der elektronischen Indiziensuche und der Suche in den Papierunterlagen als meldepflichtiges Konto gemeldet werden (zur Wiederholung der Überprüfung vgl. § 24 GMSG, Rz 23).

Als Kundenbetreuer gilt ein Mitarbeiter eines meldenden Finanzinstituts, der ständig für bestimmte Kontoinhaber verantwortlich ist, Kunden berät und Finanzprodukte oder andere Leistungen empfiehlt oder organisiert. Im Rahmen der Aufgaben eines Mitarbeiters muss die Kundenbetreuung mehr als nur untergeordnet oder gelegentlich sein. Eine Person, deren Funktion keinen direkten Kundenkontakt beinhaltet, kann nicht als Kundenbetreuer gelten (Sec. III Rz 39 und 40 CRS-Kommentar).

3.3.4. Folgen der Feststellung von Indizien ( § 22 GMSG)

21Werden bei der beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in § 12 GMSG beschriebenen Indizien (steuerliche Ansässigkeit, aktuelle Post- oder Wohnsitzadresse, Telefonnummer, Dauerauftrag, Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung, Postlagerungsauftrag oder c/o-Adresse) gefunden und wird das Konto nicht vom Kundenbetreuer als meldepflichtiges Konto identifiziert ( § 21 GMSG), sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Dies gilt, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt.

Werden jedoch Indizien für ein Konto von hohem Wert gefunden oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wurde, als meldepflichtiges Konto betrachten. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat nach § 16 GMSG widerlegt werden kann und sich das Finanzinstitut für die Anwendung dieser Bestimmung entscheidet. Ein Indiz, das im Rahmen eines Verfahrens (wie etwa der Suche in den Papierunterlagen oder der Nachfrage beim Kundenbetreuer) gefunden wurde, kann nicht herangezogen werden, um ein Indiz zu widerlegen, das im Rahmen eines anderen Verfahrens (wie der Suche in den elektronischen Datensätzen) gefunden wurde.

Beispiel:

Im Rahmen der Suche in den Papierunterlagen wird eine aktuelle Wohnsitzadresse eines teilnehmenden Staates gefunden. Ergibt die Nachfrage beim Kundenbetreuer das Vorliegen einer anderen aktuellen Wohnsitzadresse in einem anderen teilnehmenden Staat, kann dies nicht herangezogen werden, um die Ansässigkeit im erstgenannten Staat zu widerlegen.

Wird ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse festgestellt und besteht weder eine andere Adresse noch ein Indiz nach § 12 Z 1 bis 5 GMSG, muss das meldende Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder Belege beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers festzustellen. Ist das nicht möglich, muss es das Konto dem zuständigen Finanzamt so lange als nicht dokumentiertes Konto melden, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

3.3.5. Änderung zu einem Konto von hohem Wert ( § 23 GMSG)

22Ist ein Konto einer natürlichen Person zum 30. September 2016 ein Konto von geringem Wert und wird es zum 31. Dezember 2017 zu einem Konto von hohem Wert, muss das meldende Finanzinstitut für dieses Konto das beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren anwenden und die Überprüfung bis zum 31. Dezember 2018 abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als meldepflichtiges Konto identifiziert, muss das meldende Finanzinstitut die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wird (somit erstmals für das Jahr 2018), und für die Folgejahre jährlich melden. Dies gilt nicht, wenn der Kontoinhaber keine meldepflichtige Person mehr ist.

3.3.6. Wiederholung der Überprüfung ( § 24 GMSG)

23Führt ein meldendes Finanzinstitut die erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer ( § 21 GMSG). Im Rahmen dieser Nachfrage ist keine Bestätigung des Kundenbetreuers für jedes einzelne Konto erforderlich. Handelt es sich um ein nicht dokumentiertes Konto, hat das meldende Finanzinstitut diese Verfahren jährlich erneut durchzuführen, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

3.3.7. Änderung der Gegebenheiten ( §§ 25 und 26 GMSG)

24Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in § 12 GMSG beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von § 16 GMSG und eine der dort genannten Ausnahmen trifft auf das Konto zu. Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, wird dem meldenden Finanzinstitut eine Frist bis zum Ablauf von 90 Kalendertagen zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers gewährt.

Meldende Finanzinstitute müssen geeignete Kommunikationswege und Verfahren einrichten, damit sichergestellt ist, dass Kundenbetreuer bei einem Konto eine Änderung der Gegebenheiten erkennen (Sec. III Rz 50 CRS-Kommentar). Als relevante Änderungen der Gegebenheiten sind jedoch nur solche Änderungen anzusehen, die den Meldestatus einer meldepflichtigen Person beeinflussen bzw. verändern ( § 102 GMSG). Bloße Adressänderungen innerhalb des Ansässigkeitsstaats sind daher in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

3.3.8. Überprüfungszeitraum ( §§ 27 und 28 GMSG)

25Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert von natürlichen Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Bei Konten von geringem Wert von natürlichen Personen muss die Überprüfung bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen werden. Hinsichtlich Staaten, die erstmals für Meldezeiträume ab 2018 als teilnehmende Staaten zu betrachten sind, verschieben sich diese Fristen auf 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert. Diese verlängerten Fristen betreffen alle außer den folgenden Staaten:

Andorra, Anguilla, Argentinien, Aruba, Australien, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Cayman Islands, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer Inseln, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guernsey, Indien, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Sint Maarten, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Turks and Caicos Islands, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Ein meldepflichtiges Konto ist so lange als ein solches anzusehen, bis der Kontoinhaber keine meldepflichtige Person mehr ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.04.2020
Betroffene Normen:
§§ 17 bis 28 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 18 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 12 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§§ 19 bis 20 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 20 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 21 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 24 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 22 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 16 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 12 Z 1 bis 5 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 23 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 25 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 26 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 102 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 27 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 28 GMSG, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
Stammfassung:
BMF-010221/0820-VI/8/2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAA-76451