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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

...ABC der Vereinbarungen:


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Sale and lease back (siehe Rz 1225 ff)
Verkauf und anschließende Rückmietung von Wirtschaftsgütern ist eine gebräuchliche fremdübliche Vorgangsweise
Schenkung (siehe Rz 1221 ff)
Erfordernis der Publizität
Nichterfüllen der zivilrechtlichen Erfordernisse
Unter Fremden idR keine Schenkungen
Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes
Zulässigkeit des Fremdvergleichs bei unentgeltlicher Betriebsübergabe
Sozialversicherungsrechtliche Bedürfnisse
des angestellten Angehörigen sind bei Lohnzahlungen nicht zu berücksichtigen
Sponsorzahlungen (siehe Rz 1177 ff und Rz 1200 ff)
keine betriebliche Veranlassung bei Leistung in unüblicher Höhe an den als Sportler tätigen Lebensgefährten
Angemessenheitsprüfung bei Gesellschafter und Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung
Stundung der Gehaltsforderungen auf unbestimmte Zeit
nicht fremdüblich
Tantieme
Unüblichkeit als Gehaltsbestandteil, wenn sie sich nach Beteiligung an der Kapitalgesellschaft richtet
Telefondienst (siehe Rz 1145 und Rz 1152 ff)
Fremdunüblichkeit eines Dienstverhältnisses durch die Ehegattin eines Arztes
Fremdunüblichkeit eines Dienstverhältnisses zur Erreichbarkeit des sich auf Geschäftsreise befindlichen Ehemannes
Treuhandverhältnis (siehe Rz 1217)
Wahre nicht offen gelegte Verhältnisse sind zu erfragen


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1225

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1221






EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1177
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1200




EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1145
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1152


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1217
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448