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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

...ABC der Vereinbarungen:


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Mietvertrag (siehe Rz 1206 ff)
Naheverhältnis rechtfertigt Prüfung, ob Mietvertrag durch eine Leistungsbeziehung oder familienhaft bestimmt ist
Fremdüblichkeit ist aus Sicht beider Vertragsteile zu beurteilen
Vertragsabschluss bedarf (zivilrechtlich) nicht der Schriftform
Bloße Meldung an die Abgabenbehörde nicht ausreichend
Erfordernis der Festlegung wesentlicher Vertragsbestandteile bei Nichtabschluss eines schriftlichen Vertrages
Unklare bzw. fehlende Vereinbarungen sprechen gegen eindeutigen, dem Fremdvergleich standhaltenden Vertrag
Fremdunüblichkeit eines mündlichen Vertrages bei Orientierung der Miethöhe an veränderlichen Nutzungsmöglichkeiten des Mieters
Fremdunüblichkeit eines mündlichen Vertrages, wenn darin keine Vereinbarung über eine Indexanpassung des Mietentgeltes getroffen wurde.
Fremdübliche Mietzinshöhe wird von Amortisation des eingesetzten Kapitals und angemessener Verzinsung bestimmt
Fremdunüblichkeit von durch Angehörige bezahlten Mietentgelten, wenn bei einer Fremdvermietung ca. das Zwei- bis Vierfache an Mieten erzielt werden könnte
Fremdunüblichkeit einer sich nach dem Geschäftsvolumen des Mieters richtenden Mietzinshöhe
Fremdunüblichkeit, bei fehlendem Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages und Übernahme von Zahlungsverpflichtungen des Vermieters (zB Abgabenforderungen, Versicherungen) an Stelle der Zahlung von Mietentgelten
Fremdunüblichkeit, wenn Mietzins für nahe Angehörige nur ca. 10% bzw. 20% der von einem fremden Mieter für Objekte im gleichen Haus bezahlten Miete ausmacht
Fremdunüblichkeit des jahrelangen Stundens eines Untermietzinses ohne Zinsen und Sicherheiten
Fremdunüblichkeit eines Mietvertrages zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer bei Nichtfestlegung der Zahlungsmodalitäten
Fremdunüblichkeit des Erlasses von Mietzinsen während der Dauer der Rückzahlung des für Mieterinvestitionen aufgenommenen Kredites
Fremdunüblichkeit von Mietentgelten zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer und Berichtigung auf angemessene Mietzinse
Bei überhöhten Mietzahlungen ist bei Anerkennung einer fremdüblichen Miete das Heranziehen von dem Steuerpflichtigen bekannten Basisdaten zulässig
Fremdunüblichkeit des jahrelangen Stundens des Untermietzinses ohne entsprechende Sicherheiten
Missbrauch gemäß § 22 BAO
Insichgeschäfte zwischen Einzelunternehmer und einer von diesem als Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschten Kapitalgesellschaft ohne beachtliche außersteuerliche Gründe
Vermietung der gemeinsam benutzten ehelichen Wohnung in einem im Hälfteeigentum der Ehegatten stehendem Wohnhaus durch die Miteigentümergemeinschaft an einen Ehegatten
Zurverfügungstellung von Geldmitteln an den Ehegatten für Grundkauf durch Schenkung und langfristige Darlehen und Miete dieses Grundstückes für betriebliche Zwecke
Atypisch stille Beteiligung des Alleingesellschafters einer GmbH zwecks Verlustübernahme
Mitunternehmerschaft (siehe Rz 1181 ff)
Fremdüblichkeit von Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen
Keine Publizität bei im Nachhinein mit der Steuererklärung bekannt gegebener Vereinbarung über eine von den §§ 1193 bzw. 1197 ABGB abweichende Einkunftsverteilung
Korrektur einer unangemessenen Gewinnaufteilung auf eine angemessene
Unklarer Vertragsinhalt bei im Widerspruch zu einem Gesellschaftsverhältnis stehenden Handlungen
Unklarer Vertragsinhalt bei wechselnder rechtlicher Qualifikation des Gesellschaftsverhältnisses
aus dem Rechenwerk nicht ableitbare Ermittlung des Gewinnanteiles
Fremdunüblichkeit, wenn Gewinnverteilung der alleinigen Entscheidung eines Gesellschafters vorbehalten ist
Mitunternehmer kann auch Strohmann sein
Begründen durch konkludentes Verhalten
Unüblicher Modus der Gewinnverteilung
Zu einem Gesellschaftsverhältnis in Widerspruch stehende Handlungen
Differierende rechtliche Einstufung eines Gesellschaftsverhältnisses
Keine Anerkennung einer auf den Beginn des Wirtschaftsjahres bezogene Änderung der Gewinnaufteilung


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1193 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1197 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1206
















EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1181









Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448