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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

...ABC der Vereinbarungen:


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Kapitalgesellschaft (siehe Rz 1196 ff)
Kriterien zur steuerlichen Anerkennung sind auch für Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern von Bedeutung
Fremdunüblichkeit der Bürgschaftsübernahme eines Rechtsanwaltes bei Verknüpfung der Erlangung einer Syndikusposition und gleichzeitiger Übernahme einer Beteiligung an jener GmbH, deren Syndikus er werden soll
Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern
Verdeckte Ausschüttung bei fehlender Darlehensverzinsung einer GmbH gegenüber nahe stehenden Gesellschafter
Vereinbarungen zwischen Ein-Mann-Gesellschaft und Gesellschafter unterliegen Fremdvergleich
Klarer Inhalt von Vereinbarungen - Allgemeines Grundsätze (siehe Rz 1130 ff)
Pflicht zur Aufklärung unklarer Vertragsgestaltungen durch den sich darauf Berufenden
Erfordernis des Festhaltens wesentlicher Vertragspunkte
Abweichen von allgemein üblichen Vertragsinhalten
Keine laufende Aufzeichnung von Leistungsbeziehungen
Kollektivvertrag (siehe Rz 1158)
Bei Gehaltszahlungen hinsichtlich der Einstufung in die richtige Verwendungsgruppe und für deren Höhe (insb. im Hinblick auf auch fremdübliche Überbezahlungen) heranzuziehen
Anhaltspunkt für Fremdüblichkeit der Entlohnung
Fremdunüblichkeit von unter dem Kollektivvertrag liegenden Gehaltszahlungen
Konkludentes Verhalten (siehe Rz 1181)
das mit ausreichender Deutlichkeit nach außen dringt, kann eine Mitunternehmerschaft begründen
Lebensversicherung
Unüblichkeit der Übernahme der Prämie, wenn in Gesamtausstattung nicht gedeckt
Lohnzahlungen (siehe Rz 1148 ff)
siehe Gehaltszahlungen
siehe Erkenntnis bei Abschn. 5.4.6.2 u "Gehaltszahlungen"


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1196





EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1130




EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1158



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1181


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1148
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 5.4.6.2
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448