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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Vermögensumschichtung

1679Ist ein Gehaltsvorschuss (an die Ehegattin) als Darlehen zu qualifizieren (wenn sie ein Vielfaches des laufenden Arbeitslohnes ausmachen, für einen bestimmten Zweck gewährt und nach einem festen Tilgungsplan zurückgezahlt werden), führt die Hingabe zu keinen Betriebsausgaben. Ausgenommen davon ist ein echter Gehaltsvorschuss, dem ein Darlehenscharakter fehlt.

Verpflegungs(mehr)aufwand

1680Siehe "Reisekosten" (Rz 1624) und Rz 1378 ff.

Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft

1681Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen der Gesellschaft, so sind die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, sondern Einlagen, da die Sicherung der Geschäftsführerbezüge nur eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft ist ().

Versicherungen

1682Siehe ausführlich Rz 1234 ff; die Versicherungssteuer ist bei betrieblichen Versicherungen Betriebsausgabe.

Versicherungszeitennachkauf

1683Der Nachkauf von Pensionsversicherungsjahren für die Ehegattin (mit der ein Dienstverhältnis bestand), kann nicht als Ersatz einer Abfertigung angesehen werden und führt daher nicht zu Betriebsausgaben ().

Versorgungsrente, betriebliche

1684Siehe ausführlich Rz 7026.

Verteidigerkosten

1685Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621). So weit das Verfahren betrieblich veranlasst ist, sind die Kosten eines Rechtsanwalts Betriebsausgaben.

Verteidigung des Eigentums an Grund und Boden

1686Siehe Rz 1552.

Vertragsstrafen

1687Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Verträge zwischen nahen Angehörigen

1688Siehe ausführlich Rz 1127 ff.

Veruntreuung

1689Ein widerrechtlicher Entzug durch Unterschlagung, Diebstahl, Veruntreuung und Entwendung (§ 141 StGB) führt beim Betriebsvermögensvergleich zu Betriebsausgaben, wobei ein Ersatzanspruch zu aktivieren ist. Ein Verzicht auf den Anspruch aus außerbetrieblichen Gründen führt zur Nichtabzugsfähigkeit. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wirken sich nur solche Aufwendungen aus, die noch nicht Betriebsausgaben waren (daher nicht Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder abgeschriebene Wirtschaftsgüter).

Die Veruntreuung von Geld führt nur dann zu einem betrieblichen Aufwand, wenn Betriebs- und Privatvermögen entsprechend getrennt sind, nicht aber wenn über die Betriebskassa auch die private Gebarung verrechnet wird. Eine Aktivierung des Rückforderungsanspruches kommt hier nicht in Betracht (). Zu beachten ist, dass der Abgabepflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um die ihm durch deliktische Handlungen verursachten Minderungen seines Betriebsvermögens durch Ersatzansprüche auszugleichen oder hintanzuhalten ().

Unterschlagungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dieser stellen unrechtmäßige Entnahmen dar, die den Gewinn der Gesellschaft (die Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter) ebenso wenig berühren, wie die rechtmäßige Entnahme. Auch die Uneinbringlichkeit entsprechender Ansprüche gegen den Unterschlagenden bewirkt keine Gewinnminderung (vgl. ).

Verwaltung des Unternehmens

1690Siehe "Öffentliche Unternehmensverwaltung" (Rz 1607).

Videoanlage

1691Siehe Rz 4754, Stichwort "Videoanlage".

Visitenkarten

1692Visitenkarten, die Werbemittel darstellen, sind Betriebsausgaben.

Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung

1693Siehe Rz 1095 f.

Randzahl 1694: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 141 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1624
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1378

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1234

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7026
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1621
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1649
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1127



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1607
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4754
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1095
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1096
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1552
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448