Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Vermögensumschichtung

1679Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 2Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 20Kofler in Achatz/Kirchmayr, KStG (2011) § 23aKofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 20Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 2Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 20Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 20Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 2Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 20Doralt/Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 2Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 2Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 20Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 2Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 20Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 2Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 20Huber in Dannecker | Leitner (Hrsg.), Handbuch Korruption (2012)Bräumann/Kofler/Tumpel, Sind Lösegeldzahlungen bei Ransomware-Angriffen steuerlich abzugsfähig?, SWK 26/2021 S. 1194Ist ein Gehaltsvorschuss (an die Ehegattin) als Darlehen zu qualifizieren (wenn sie ein Vielfaches des laufenden Arbeitslohnes ausmachen, für einen bestimmten Zweck gewährt und nach einem festen Tilgungsplan zurückgezahlt werden), führt die Hingabe zu keinen Betriebsausgaben. Ausgenommen davon ist ein echter Gehaltsvorschuss, dem ein Darlehenscharakter fehlt.

Verpflegungs(mehr)aufwand

1680Siehe "Reisekosten" (Rz 1624) und Rz 1378 ff.

Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft

1681Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen der Gesellschaft, so sind die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, sondern Einlagen, da die Sicherung der Geschäftsführerbezüge nur eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft ist (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162).

Versicherungen

1682Siehe ausführlich Rz 1234 ff; die Versicherungssteuer ist bei betrieblichen Versicherungen Betriebsausgabe.

Versicherungszeitennachkauf

1683Der Nachkauf von Pensionsversicherungsjahren für die Ehegattin (mit der ein Dienstverhältnis bestand), kann nicht als Ersatz einer Abfertigung angesehen werden und führt daher nicht zu Betriebsausgaben (VwGH 16.9.1986, 86/14/0017).

Versorgungsrente, betriebliche

1684Siehe ausführlich Rz 7026.

Verteidigerkosten

1685Siehe "Prozesskosten" (Rz 1621). So weit das Verfahren betrieblich veranlasst ist, sind die Kosten eines Rechtsanwalts Betriebsausgaben.

Verteidigung des Eigentums an Grund und Boden

1686Siehe Rz 1552.

Vertragsstrafen

1687Siehe "Strafen" (Rz 1649).

Verträge zwischen nahen Angehörigen

1688Siehe ausführlich Rz 1127 ff.

Veruntreuung

1689Ein widerrechtlicher Entzug durch Unterschlagung, Diebstahl, Veruntreuung und Entwendung (§ 141 StGB) führt beim Betriebsvermögensvergleich zu Betriebsausgaben, wobei ein Ersatzanspruch zu aktivieren ist. Ein Verzicht auf den Anspruch aus außerbetrieblichen Gründen führt zur Nichtabzugsfähigkeit. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wirken sich nur solche Aufwendungen aus, die noch nicht Betriebsausgaben waren (daher nicht Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder abgeschriebene Wirtschaftsgüter).

Die Veruntreuung von Geld führt nur dann zu einem betrieblichen Aufwand, wenn Betriebs- und Privatvermögen entsprechend getrennt sind, nicht aber wenn über die Betriebskassa auch die private Gebarung verrechnet wird. Eine Aktivierung des Rückforderungsanspruches kommt hier nicht in Betracht (VwGH 28.6.1988, 87/14/0118). Zu beachten ist, dass der Abgabepflichtige alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um die ihm durch deliktische Handlungen verursachten Minderungen seines Betriebsvermögens durch Ersatzansprüche auszugleichen oder hintanzuhalten (VwGH 5.7.1994, 91/14/0174).

Unterschlagungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei dieser stellen unrechtmäßige Entnahmen dar, die den Gewinn der Gesellschaft (die Gewinnanteile der übrigen Gesellschafter) ebenso wenig berühren, wie die rechtmäßige Entnahme. Auch die Uneinbringlichkeit entsprechender Ansprüche gegen den Unterschlagenden bewirkt keine Gewinnminderung (vgl. VwGH 14.12.1983, 81/13/0204).

Verwaltung des Unternehmens

1690Siehe "Öffentliche Unternehmensverwaltung" (Rz 1607).

Videoanlage

1691Siehe Rz 4754, Stichwort "Videoanlage".

Visitenkarten

1692Visitenkarten, die Werbemittel darstellen, sind Betriebsausgaben.

Vorbereitungshandlungen zur Betriebseröffnung

1693Siehe Rz 1095 f.

Randzahl 1694: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448