Verflochtene Unternehmen
1671Erfolgen Erwerbsvorgänge zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer illiquiden Kapitalgesellschaft mit identen Beteiligungsverhältnissen zu fremdunüblich hohen Preisen, so fehlt den Aufwendungen, so weit sie überhöht sind, die betriebliche Veranlassung.
Vergnügungssteuer
1672Diese ist als betrieblich veranlasste Steuer abzugsfähig.
Verkehrsunfall
1673Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f).
Verlassenschaftsverfahren
1674Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sind nicht betrieblich veranlasst ().
Verlust
1675Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f), "Unterschlagung" (Rz 1670) und "Veruntreuung" (Rz 1689).
Ein Warenverderb wirkt sich nur beim bilanzierenden Unternehmen aus und ist dort durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen (zB Lebensmittelhandel, Bäckerei). Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurden die Kosten bereits berücksichtigt (im Zeitpunkt der Bezahlung der Waren: ).
Verluste aus betrieblich bedingten Kreditvergaben sind Ausgaben (). Zu Verlusten eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners aus gewährten Darlehen siehe Rz 669.
Verlustabdeckungszuschüsse
1676Ein österreichisches Unternehmen (Sparte: Industrieanlagenbau) wird in Japan tätig und errichtet dort eine Tochtergesellschaft, die Service- und Wartungsarbeiten übernimmt. Wird die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft dazu genötigt, ihren Betrieb in einer Weise einzurichten, dass es ihr nicht gestattet ist, kostendeckende Preise zu verrechnen, muss die Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden aus diesen Erwägungen Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf der Grundlage von Art. VII DBA Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Verlust privater Wirtschaftsgüter
1677Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben (oder Werbungskosten - näheres siehe Rz 4030 ff) führen.
Verluste aus Darlehens- und Kreditgewährung
1678Siehe "Darlehen" (Rz 1514).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | Art. 7 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1634 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1635 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1670 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1689 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 669 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4030 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1514 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448