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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Verflochtene Unternehmen

1671Erfolgen Erwerbsvorgänge zwischen einer Mitunternehmerschaft und einer illiquiden Kapitalgesellschaft mit identen Beteiligungsverhältnissen zu fremdunüblich hohen Preisen, so fehlt den Aufwendungen, so weit sie überhöht sind, die betriebliche Veranlassung.

Vergnügungssteuer

1672Diese ist als betrieblich veranlasste Steuer abzugsfähig.

Verkehrsunfall

1673Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f).

Verlassenschaftsverfahren

1674Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sind nicht betrieblich veranlasst ().

Verlust

1675Siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f), "Unterschlagung" (Rz 1670) und "Veruntreuung" (Rz 1689).

Ein Warenverderb wirkt sich nur beim bilanzierenden Unternehmen aus und ist dort durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen (zB Lebensmittelhandel, Bäckerei). Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner wurden die Kosten bereits berücksichtigt (im Zeitpunkt der Bezahlung der Waren: ).

Verluste aus betrieblich bedingten Kreditvergaben sind Ausgaben (). Zu Verlusten eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners aus gewährten Darlehen siehe Rz 669.

Verlustabdeckungszuschüsse

1676Ein österreichisches Unternehmen (Sparte: Industrieanlagenbau) wird in Japan tätig und errichtet dort eine Tochtergesellschaft, die Service- und Wartungsarbeiten übernimmt. Wird die Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft dazu genötigt, ihren Betrieb in einer Weise einzurichten, dass es ihr nicht gestattet ist, kostendeckende Preise zu verrechnen, muss die Muttergesellschaft für die Differenz aufkommen. Werden aus diesen Erwägungen Verlustabdeckungszuschüsse an die asiatische Tochtergesellschaft geleistet, führen sie auf der Grundlage von Art. VII DBA Japan in Österreich zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Verlust privater Wirtschaftsgüter

1677Untergang oder Beschädigung privater Wirtschaftsgüter anlässlich der betrieblichen Nutzung kann zu Betriebsausgaben (oder Werbungskosten - näheres siehe Rz 4030 ff) führen.

Verluste aus Darlehens- und Kreditgewährung

1678Siehe "Darlehen" (Rz 1514).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
Art. 7 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1634
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1635

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1670
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1689


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 669
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4030
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1514
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448