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Richtlinie des BMF vom 31.01.2025, 2025-0.080.711
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Umgründung, Kosten einer

1662Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

Umrüstung eines Lkw

1663Der Umbau zu einem lärmarmen LKW ist sofort abzugsfähig.

Umsatzsteuer

1664Die Umsatzsteuer kann bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner entweder als durchlaufender Posten (Nettoverrechnung) oder entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip (Bruttoverrechnung) behandelt werden (§ 4 Abs. 3, dritter Satz EStG 1988). Ein jährliches Wahlrecht ist zulässig (VwGH 01.12.1992, 88/14/0004). Siehe auch Rz 695 ff sowie Rz 731 ff. Zur Unzulässigkeit der Nettomethode siehe Rz 754.

Es gibt keine Bindung hinsichtlich der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode; ebensowenig gibt es Formvorschriften hinsichtlich des Widerrufes der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode. Von der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode kann daher auch noch im Berufungsverfahren abgegangen werden (VwGH 25.06.2007, 2002/14/0090).

Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet, ohne dass Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht worden sind, so ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Bruttomethode die Zahlung keine Betriebsausgabe und die spätere Rückzahlung keine Betriebseinnahme.

Umzugskosten

1665Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.

Unentgeltliche Betriebsübertragung

1666Die unentgeltliche Betriebsübertragung ist der privaten Sphäre zuzuordnen. Die damit zusammenhängende Schenkungssteuer bzw. für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Juli 2008 die damit zusammenhängende Grunderwerbsteuer ist daher - ebenso wie Aufwendungen für den Anwalt und Einverleibungskosten - nicht abziehbar (siehe auch Rz 2534). Die Vereinbarung einer Auflage zur Abfindung des anderen Kindes ist keine Betriebsschuld, damit zusammenhängende Wertsicherungen und Zinsen sind nicht abzugsfähig (VwGH 04.11.1980, 0804/80).

Unfallkosten

1667Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich vom in jedem Fall zu prüfenden Grad des Verschuldens ab. Betreffend Verkehrsunfälle siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f). Die Berechnung der Unfallkosten bei Fahrzeugen kann durch Abzug von Abschreibung, Wrackwert und Versicherungsersatz vom Neuwert vorgenommen werden (zur Mitunternehmerschaft siehe Rz 5801 ff).

Unredliche Geschäftsführung

1668Siehe "Betrug eines Gesellschafters" (Rz 1504).

Unternehmerlohn

1669Ein Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe. Die Nichtabzugsfähigkeit kann auch nicht durch Zwischenschaltung einer GmbH, die den Betriebsinhaber als Geschäftsführer seines eigenen Betriebes anstellt, umgangen werden (VwGH 31.03.2005, 2000/15/0117, VwGH 29.04.2010, 2007/15/0002).

Unterschlagung

1670Siehe Stichwort "Veruntreuung" (Rz 1689).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
31.01.2025
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VwGH 01.12.1992, 88/14/0004
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 695
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 731
VwGH 04.11.1980, 0804/80
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1634
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1635
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5801
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1504
VwGH 31.03.2005, 2000/15/0117
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1689
VwGH 25.06.2007, 2002/14/0090
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 695 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 754
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 731 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2534
VwGH 29.04.2010, 2007/15/0002
Schlagworte:
Einkommensteuer - Grunderwerbsteuer - Anrechnung der Grunderwerbsteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448