Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Tagesmütter

1653Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Peyerl EStG, 2024, § 22Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 22Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 20Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 17Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 20Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 17Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 20Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 4Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 20Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 4Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 20Doralt/Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 4Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 20Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 17Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 4Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 20Brameshuber/Halder/Mayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 17Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 4Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 22Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 22Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 22Jakom/Vock EStG, 2017, § 22Jakom/Vock EStG, 2016, § 22Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 22Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 22Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 22Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 22Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 22Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 20Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 17Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4Herzog, Handbuch Einkommensteuer (2012)Neugschwandtner/Petutschnig, Steueroptimierung mittels Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten, SWK 28/2009 S. 843Ergänzung der Information zum Steuerreformgesetz 2009, SWK 20/2009 S. 623Bräumann, Abzugsfähigkeit von Kosten eines „COVID-19-bedingten“ Homeoffice, SWK 13/2020 S. 700Renner/Aigner, Praxisbeispiele zur Einkommensteuer (2017)Renner, "Highlights" des LStR-Wartungserlasses 2007, SWK 2/2008 S. 38Scherzer, Pauschalierungen im EStG und UStG (2021)Pernt in Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 4. Aufl. (2018)Pernt in Eva Pernt/Wolfgang Berger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 3. Aufl. (2015)Vogl, Pauschalierungsregelungen und strafbestimmender Wertbetrag, SWK 23-24/2019 S. 998Jakom/Peyerl EStG, 2022, § 22Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Pernt in Pernt/Berger/Unger, Handbuch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, 5. Aufl. (2024)Weisen Tagesmütter, die einen Lehrgang nach den für die Ausbildung von Tagesmüttern bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften absolviert haben, die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Betriebsausgaben nicht nach, ist deren Höhe gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Hinblick auf Erfahrungswerte bestehen keine Bedenken, diese Betriebsausgaben insgesamt mit 70% der Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal 650 Euro pro Monat der Tätigkeit, zu berücksichtigen. Voraussetzung für das Betriebsausgabenpauschale ist, dass die Betreuungstätigkeit in der Wohnung der Tagesmutter ausgeübt wird.

Setzt eine Tagesmutter 70% der Einnahmen (maximal 650 Euro pro Monat) als Betriebsausgaben ab, sind damit sämtliche mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich abgegolten. Ein Abzug höherer Beträge setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden. Weist eine Tagesmutter die einzelnen Aufwendungen nach, ist zu beachten, dass typischerweise in den privaten Lebensbereich fallende Kosten nur dann abgesetzt werden können, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich im betrieblichen Interesse gemacht werden. Aufwendungen für die (anteilige) Abnutzung von Hausratsgegenständen (Möbel, Rundfunkgeräte usw.) sowie (anteilige) Energiekosten werden daher idR nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sein.

Die Begrenzung der geschätzten Betriebsausgaben in Höhe von 650 Euro pro Monat der Tätigkeit als Tagesmutter bezieht sich nicht auf jedes einzelne Kind, sondern ist auf die erzielten Gesamteinnahmen anzuwenden. Die Anzahl der beaufsichtigten Kinder ist für die Inanspruchnahme der Schätzung unmaßgeblich.

Tagesmüttern, die einen Lehrgang nach den für die Ausbildung von Tagesmüttern bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften nicht absolviert haben, steht das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG 1988 iHv 12% der Umsätze zu.

Tageszeitungen

1654Aufwendungen für Tageszeitungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Siehe "Fachliteratur" (Rz 1525).

Teilungskosten

1655Siehe "Umgründung".

Teilhaberversicherung

1656Siehe Rz 1269.

Telefonkosten

1657Kosten für betrieblich veranlasste Telefonate - unabhängig davon, ob im Festnetz oder im Mobilfunk - sind im tatsächlichen Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Telefonkosten (Grundgebühr, Anschlussgebühr, Sprechgebühr, Gerätekosten) unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Ein Anrufbeantworter, selbst wenn es sich um ein gesondertes Gerät handelt und nicht bloß als Anrufbeantworterfunktion ein integrierter Teil eines Telefonapparates, eines Telefon/Fax- Apparates oder eines Modems für einen Internetzugang ist, ist als Ergänzungsgerät zu einem Telefon anzusehen. Als solches sind die Kosten für dessen Anschaffung jedoch nicht von vorneherein anders als Telefonkosten zu behandeln (VwGH 27.2.2002, 96/13/0101).

Telefongespräche, die von betrieblichen Apparaten geführt werden, sind grundsätzlich abzugsfähig. Ein Privatanteil ist allenfalls auszuscheiden (vgl. VwGH 21.2.1996, 93/14/0167).

Die Kosten eines Telefons in der Wohnung sind durch genaue Aufzeichnung der betrieblichen Gespräche nachzuweisen. Dass in einer Wohnung nur berufliche Gespräche abgewickelt werden, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (VwGH 26.6.1984, 83/14/0216). Fehlen Unterlagen über Zahl und Dauer der Gespräche, sind die Kosten zu schätzen (VwGH 16.2.1983, 81/13/0044). Eine Schätzung der Kosten (diesfalls mit 500 S/36,34 Euro), die sich an den (geringfügigen) Einnahmen orientiert, ist angemessen. Werden Aufzeichnungen oder Beweismittel für das behauptete berufliche Ausmaß nicht vorgelegt, ist eine Schätzung der betrieblichen Aufwendungen mit 25% der Gesamtkosten (bei einer vierköpfigen Familie) nicht unschlüssig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Der Umstand, dass auch andere Telefonanschlüsse privat verwendet werden, besagt nicht, dass der Anschluss überwiegend betrieblich verwendet wurde (VwGH 4.3.1986, 85/14/0131).

Wird ein Telefon im Arbeitszimmer des Wohnhauses beruflich verwendet, erscheint ein Ansatz von 6.000 S (436,04 Euro) als Privatanteil für einen Erwachsenen und vier Kinder nicht unschlüssig (vgl. VwGH 20.12.1994, 90/14/0229).

Teppiche

1658Teppiche als Betriebsvermögen unterliegen der Angemessenheitsprüfung (siehe Rz 4792 ff).

Traueranzeigen

1659Traueranzeigen führen zu Betriebsausgaben, wenn das Inserat betrieblich veranlasst ist (VwGH 5.7.1994, 93/14/0049).

Treuhandvertrag

1660Erstattet der Treuhänder auf Grund eines Fehlverhaltens (Weitergabe des Treuhandgeldes entgegen der Vereinbarung) eine bestimmte Summe an den Treugeber, führt diese Zahlung (auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner) zu einer Betriebsausgabe, wenn das Fehlverhalten dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen ist (VwGH 30.10.2014, 2011/15/0137). Keine Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Fehlverhalten aus außerbetrieblichen Gründen (zB Nahebeziehung) gesetzt wird.

Trinkgelder

1661Trinkgelder sind abzugsfähig, wenn die betriebliche Veranlassung nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird (vgl. VwGH 12.4.1983, 82/14/0342).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448