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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Radio

1622Siehe Rz 4741, Stichwort "Radio".

Rechtsberatungskosten

1623Kosten eines Rechtsanwalts sind Betriebsausgaben, soweit ein Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen nachgewiesen wird (zB Beratung im Bereich Arbeits-, Versicherungs-, Vertragsrecht, Einbringung betrieblicher Forderungen). Kosten für die Vertragserrichtung und Beratung, die der Anschaffung von Wirtschaftsgütern dienen, sind entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben.

Reisekosten

1624Siehe Rz 1378 ff sowie Stichwort "Studienreisen" (Rz 1651).

Rentenzahlungen

1625Siehe Rz 7001 ff.

Repräsentationsaufwendungen

1626Siehe Rz 4808 ff.

Rückdeckungsversicherung

1627Zu Rückdeckungsversicherungen für Abfertigungen siehe Rz 3368 f.

Rückzahlungen

1628Die freiwillige Rückzahlung von Einnahmen zur Vermeidung der Steuerprogression ist keine Betriebsausgabe (). Betriebsausgaben sind aber die Rückzahlung eines Kaufpreises für eine Warenlieferung () und die Herausgabe von Vorjahresgewinnen aus Anlass eines Urteiles auf Herausgabe des Betriebes im Erbschaftsprozess ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4741
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1378
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1651
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7001
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4808
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3368
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3369


Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448