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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.1 Betriebseinnahmen (inklusive Sanierungsgewinn)
5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen

Konventionalstrafen

1049sind in der betrieblichen Sphäre Betriebseinnahmen.

Randzahl 1050: entfällt

Nachsicht, Nachlass

1051betrieblicher Schulden ist Einnahme, soweit hierfür nicht private Gründe vorliegen.

Nebengeschäfte

1052Siehe Rz 1003.

Personensteuern

1053Gutschriften, Erstattungen und Nachsichten sind keine Einnahmen (Einkommensteuer, Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer usw.), das gilt auch für ausländische Personensteuern - siehe analog Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (siehe Rz 4847 ff).

Preise

1054Einnahmen liegen bei von einer Jury verliehenen Preisen im Rahmen eines Wettbewerbes auf Grund einer Leistungsqualifikation (zB Architektenwettbewerb) vor, auch wenn keine Gegenleistung vereinbart ist. Gleiches gilt bei Preisausschreiben aus geschäftlichen Motiven (zB Schaufensterwettbewerb mit Verlosung einer [Incentive-]Reise).

Keine Einnahmen liegen vor bei

  • Preisen in Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens (Literaturpreis, Nobelpreis),

  • Preisen durch Einsatz von Allgemeinwissen (Fernsehquiz).

Siehe auch Rz 101.

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise nach dem Kunstförderungsgesetz siehe Rz 313.

Rechtsanwalt

1055Die Einnahme von Beträgen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder Drittschuldner zurückzuführen sind (§ 19a Rechtsanwaltsordnung), führt zu Einnahmen im Zeitpunkt des Einganges, wenn eine Verrechnung mit dem Klienten dergestalt erfolgt, dass die Rechnungssumme von Honorarabrechnungen um die einbehaltenen Beträge gekürzt wird. Die bezeichneten Beträge sind keine Fremdgelder.

Reise

1056Siehe Rz 4818.

Rentenverpflichtung

1057Siehe Rz 7001 ff.

Rückgängigmachung von Betriebsausgaben

1058Die Rückgängigmachung bzw. Rückzahlung von Betriebsausgaben führt zu Einnahmen.

Beispiele:

Rückgezahlte Pflichtversicherungsbeiträge (, betreffend Werbungskosten);

rückgezahlte Betriebssteuern ();

gestohlenes, ausgebuchtes und wiederaufgefundenes Betriebsvermögen.

Randzahl 1059: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19a RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1003
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4847
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 101
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 313
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4818
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7001

Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448