Kammerbeiträge
1569Siehe Rz 1412 ff.
Kfz-Aufwendungen
1570Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff).
Kilometergeld
1571Siehe LStR 2002 Rz 289 und Rz 371, und Stichwort "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff). Zur Höhe siehe LStR 2002 Rz 1404.
Ab sind die mit BGBl. I Nr. 111/2010 festgesetzten Werte anzuwenden (Pkw und Kombi: 0,42 Euro; Mitbeförderungszuschlag pro Person in PKW und Kombi: 0,05 Euro; Motorfahrräder und Motorräder: 0,24 Euro).
Kinderbetreuung, Kindergarten, Kindermädchen
1572Siehe Rz 4729, Stichwort "Kinderbetreuung".
Kirchenbeitrag
1573Siehe Rz 4730, Stichwort "Kirchenbeitrag".
Kleidung
1574Kleidung gehört idR zu den Aufwendungen der Lebensführung; dies gilt selbst dann, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung benötigt wird (; ). Siehe Rz 4731, Stichwort "Kleidung".
Selbst der Umstand, dass ein Kameramann seine Motive oft aus Extrempositionen aufnehmen muss, etwa auch im Schlamm liegend oder im Wasser stehend, führt nicht dazu, dass Aufwendungen für die Reinigung verschmutzter (bürgerlicher) Kleidung als Werbungskosten anerkannt werden ().
Ein als Betriebausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Darunter fallen ua.:
Arbeitsschutzkleidung: Schutzhelm, Asbestanzug, Fleischerschürze, spezielle Kleidung für Bedienstete der Müllabfuhr, des Straßendienstes, usw. (vgl. zB );
typische Berufskleidung: Uniform, Arbeitsmantel, Leinenhose und weißer Mantel eines Arztes, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes (vgl. zB );
Bekleidungsstücke mit "Uniformcharakter" (zB Trachtenbekleidung einer Volksmusikgruppe mit Hinweis auf Gruppennamen, Einheitskleidung einer Firmengruppe);
Bekleidungsstücke, die als Kostüm eines Schauspielers einer von ihm verkörperten Rolle dienen, bei Ausschluss einer privaten Verwendungsmöglichkeit (, betr. Damenbekleidung eines männlichen Schauspielers).
Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer ist prinzipiell auch dann Betriebsausgabe, wenn die Merkmale der Berufskleidung nicht vorliegen. Diesfalls liegt jedoch ein Sachbezug vor (). Siehe auch LStR 2002, Rz 322 (Berufskleidung) sowie LStR 2002 Rz 323 (Reinigung von Berufskleidung).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1412 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1612 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 289 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4729 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4730 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4731 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 322 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 323 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1404 |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Kilometergeld |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448