Haftpflichtversicherung
1554Siehe Rz 1271.
Hallenbad
1555Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Hotelbetriebes gehört (gilt sinngemäß auch für Sauna, Solarium usw.). Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit siehe Rz 4724.
Handy
1556Siehe "Telefonkosten" (Rz 1657).
Hausgehilfin
1557Siehe "Kinderbetreuung, Kindermädchen" (Rz 1572).
Hypothekarverschreibung
1558Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein betriebliches Darlehen sind Betriebsausgaben (). Zur Frage der Verteilungspflicht vgl. Rz 1382 ff.
Incentive-Reisen
1559Derartige Reisen, mit denen Geschäftspartner oder freie Mitarbeiter (insbesondere Geschäftsvermittler) für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, führen idR zu Betriebsausgaben. Sie stellen auch dann keine Repräsentationaufwendungen dar, wenn der Aufwand ganz oder zum Teil unter "Bewirtung" subsumiert werden könnte (siehe hiezu Rz 4818).
Derartige Aufwendungen sind jedoch dann nicht absetzbar, wenn der Repräsentationscharakter überwiegt bzw. kein Nachweis erbracht werden kann, dass Reiseeinladungen eindeutig auf Kundenwerbung gerichtet sind (, betr. Einladungen eines Bandagistenunternehmers an Fachärzte zu Auslandsreisen).
Beim zur Reise Eingeladenen stellt die Einladung idR eine Betriebseinnahme dar.
Informationskosten
1560Siehe Rz 4821 ff.
Ingangsetzungskosten
1561Diese sind idR sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Siehe aber Rz 2413.
Instandsetzungsaufwendungen
1562Instandsetzungsaufwendungen auf Betriebsgebäude zählen grundsätzlich zu den sofort absetzbaren Betriebsausgaben, sofern nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 (zwingende Fünfzehn-Jahres-Verteilung für Wohngebäude) zur Anwendung kommt. Zur Abgrenzung zu Herstellungskosten siehe Abschn. 5.5.9.1 und 21.4.4.
Nach der Betriebsaufgabe in ehemaligen, nunmehr privat genutzten Betriebsräumlichkeiten vorgenommene Aufwendungen sind selbst dann keine Betriebsausgaben, wenn sie der Behebung eines durch die Betriebsausübung verursachten Schadens dienen ().
Interessensvertretung
1563Siehe Rz 1412 ff.
Internet
1564Aufwendungen für die Internet-Nutzung sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig. Zur Internet-Nutzung vom häuslichen Arbeitszimmer aus siehe LStR 2002, Rz 367.
Randzahl 1565: derzeit frei
Jagd, Jagdpacht
1566Aufwendungen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil für Zwecke anfallen, die in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen (zB persönliche Jagdausübung, Jagd durch Bekannte), sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (, betr. Hotelbetrieb). Dies gilt selbst dann, wenn sich Jagdeinladungen auf den Abschluss von Geschäften förderlich auswirken. Diesfalls liegen nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor (; siehe Rz 4808 ff).
Jahresnetzkarte
1567Vgl. Rz 1700a. Hinsichtlich der Qualifikation der Zurverfügungstellung an einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil siehe LStR 2002 Rz 713.
Jubiläum
Firmenjubiläum: Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind - vorbehaltlich des § 20 EStG 1988 - Betriebsausgaben (siehe auch Rz 4821 ff und 4825 f).
Arbeitnehmerjubiläum: Zuwendungen an langjährig im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer sind (steuerpflichtiger) Arbeitslohn und - sofern nicht durch außerbetriebliche Gründe (zB Angehörigeneigenschaft) beeinflusst - Betriebsausgaben.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 4 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1271 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4724 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1657 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1572 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1382 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4818 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4821 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 5.5.9.1 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 21.4.4 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1412 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4808 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4825 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4826 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2413 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1700a LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 713 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448