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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Haftpflichtversicherung

1554Siehe Rz 1271.

Hallenbad

1555Betriebsausgaben liegen vor, wenn das Hallenbad zum Betriebsvermögen eines Hotelbetriebes gehört (gilt sinngemäß auch für Sauna, Solarium usw.). Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit siehe Rz 4724.

Handy

1556Siehe "Telefonkosten" (Rz 1657).

Hausgehilfin

1557Siehe "Kinderbetreuung, Kindermädchen" (Rz 1572).

Hypothekarverschreibung

1558Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein betriebliches Darlehen sind Betriebsausgaben (). Zur Frage der Verteilungspflicht vgl. Rz 1382 ff.

Incentive-Reisen

1559Derartige Reisen, mit denen Geschäftspartner oder freie Mitarbeiter (insbesondere Geschäftsvermittler) für erfolgreiches Tätigwerden belohnt werden, führen idR zu Betriebsausgaben. Sie stellen auch dann keine Repräsentationaufwendungen dar, wenn der Aufwand ganz oder zum Teil unter "Bewirtung" subsumiert werden könnte (siehe hiezu Rz 4818).

Derartige Aufwendungen sind jedoch dann nicht absetzbar, wenn der Repräsentationscharakter überwiegt bzw. kein Nachweis erbracht werden kann, dass Reiseeinladungen eindeutig auf Kundenwerbung gerichtet sind (, betr. Einladungen eines Bandagistenunternehmers an Fachärzte zu Auslandsreisen).

Beim zur Reise Eingeladenen stellt die Einladung idR eine Betriebseinnahme dar.

Informationskosten

1560Siehe Rz 4821 ff.

Ingangsetzungskosten

1561Diese sind idR sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Siehe aber Rz 2413.

Instandsetzungsaufwendungen

1562Instandsetzungsaufwendungen auf Betriebsgebäude zählen grundsätzlich zu den sofort absetzbaren Betriebsausgaben, sofern nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 (zwingende Fünfzehn-Jahres-Verteilung für Wohngebäude) zur Anwendung kommt. Zur Abgrenzung zu Herstellungskosten siehe Abschn. 5.5.9.1 und 21.4.4.

Nach der Betriebsaufgabe in ehemaligen, nunmehr privat genutzten Betriebsräumlichkeiten vorgenommene Aufwendungen sind selbst dann keine Betriebsausgaben, wenn sie der Behebung eines durch die Betriebsausübung verursachten Schadens dienen ().

Interessensvertretung

1563Siehe Rz 1412 ff.

Internet

1564Aufwendungen für die Internet-Nutzung sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig. Zur Internet-Nutzung vom häuslichen Arbeitszimmer aus siehe LStR 2002, Rz 367.

Randzahl 1565: derzeit frei

Jagd, Jagdpacht

1566Aufwendungen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil für Zwecke anfallen, die in keinem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen (zB persönliche Jagdausübung, Jagd durch Bekannte), sind dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (, betr. Hotelbetrieb). Dies gilt selbst dann, wenn sich Jagdeinladungen auf den Abschluss von Geschäften förderlich auswirken. Diesfalls liegen nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor (; siehe Rz 4808 ff).

Jahresnetzkarte

1567Vgl. Rz 1700a. Hinsichtlich der Qualifikation der Zurverfügungstellung an einen Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil siehe LStR 2002 Rz 713.

Jubiläum

  • Firmenjubiläum: Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind - vorbehaltlich des § 20 EStG 1988 - Betriebsausgaben (siehe auch Rz 4821 ff und 4825 f).

  • Arbeitnehmerjubiläum: Zuwendungen an langjährig im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer sind (steuerpflichtiger) Arbeitslohn und - sofern nicht durch außerbetriebliche Gründe (zB Angehörigeneigenschaft) beeinflusst - Betriebsausgaben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 4 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1271
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4724
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1657
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1572

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1382
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4818

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4821
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 5.5.9.1
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 21.4.4

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1412

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4808
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4825
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4826
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2413

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1700a
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 713
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448