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Richtlinie des BMF vom 05.06.2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013
23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)
23.2 Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988

Garantievertrag

6841Eine Entschädigung gemäß § 32 EStG 1988 liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen wegen eines Garantievertrages jene Zinsen ersetzt werden, die ihm entgangen sind, weil er wegen Fehlens der ihm garantierten Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung höhere Steuerbeträge zu zahlen hatte (; ; ).

Geländeänderung

6842Wird für die Duldung von Geländeänderungen und Wegerrichtungen ein Entgelt geleistet, ist dieses nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren ().

Gemeinderat

6843Siehe unter "Zuwendungen" (Rz 6888).

Geschäftsbeeinträchtigungen

6844Kommt es auf Grund von U-Bahnbauarbeiten zu Geschäftsbeeinträchtigungen und werden dafür Zahlungen gewährt, sind diese unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren.

Gewerbeberechtigung

6845Siehe unter "Abfindung" (Rz 6822).

Gewinnbeteiligung

6846Wird die Gewinnverteilung zwischen Mitunternehmern an die Leistungen der einzelnen Mitunternehmer angepasst, ist in der Erhöhung der Gewinnbeteiligung eines Mitunternehmers keine Entschädigung für den "Schaden", der in der bisher zu geringen Gewinnbeteiligung begründet ist, zu erblicken.

Gewinnverteilung

6847Siehe unter "Gewinnbeteiligung" (Rz 6846).

Handelsvertreter

6848Zahlungen zur Abgeltung seines Ausgleichsanspruches (§ 24 HVertrG 1993) stellen einen Ausgleich für künftig (nach § 24 Abs. 4 HVertrG 1993 für höchstens ein Jahr) entgehende Provisionen des Handelsvertreters dar (); siehe auch Rz 5663.

Holzbezugsrecht

6849Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.

Kapitaleinkünfte

6850Werden Kapitaleinkünfte im Ausland beschlagnahmt und nach 17 Jahren frei gegeben, stellen diese Einkünfte Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar ().

Kartellabsprachen

6851Zahlungen in Zusammenhang mit solchen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.

Know-how

6852Wenn keine konkrete Möglichkeit zu einer anderweitigen Verwertung durch den Steuerpflichtigen selbst besteht, stellt das für die Überlassung von Know-how gezahlte Entgelt keine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 dar (); eine Zuordnung zu § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. ).

Kundenstock

6853Siehe unter "Wirtschaftsgut" (Rz 6886).

Kündigungsgrund

6854Siehe unter "Mietverhältnis" (Rz 6857).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 24 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
§ 24 Abs. 4 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6888
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6822
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6846

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5663
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4140
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5001



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6886
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6857
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448