Garantievertrag
6841Eine Entschädigung gemäß § 32 EStG 1988 liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen wegen eines Garantievertrages jene Zinsen ersetzt werden, die ihm entgangen sind, weil er wegen Fehlens der ihm garantierten Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung höhere Steuerbeträge zu zahlen hatte (; ; ).
Geländeänderung
6842Wird für die Duldung von Geländeänderungen und Wegerrichtungen ein Entgelt geleistet, ist dieses nicht unter § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren ().
Gemeinderat
6843Siehe unter "Zuwendungen" (Rz 6888).
Geschäftsbeeinträchtigungen
6844Kommt es auf Grund von U-Bahnbauarbeiten zu Geschäftsbeeinträchtigungen und werden dafür Zahlungen gewährt, sind diese unter § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren.
Gewerbeberechtigung
6845Siehe unter "Abfindung" (Rz 6822).
Gewinnbeteiligung
6846Wird die Gewinnverteilung zwischen Mitunternehmern an die Leistungen der einzelnen Mitunternehmer angepasst, ist in der Erhöhung der Gewinnbeteiligung eines Mitunternehmers keine Entschädigung für den "Schaden", der in der bisher zu geringen Gewinnbeteiligung begründet ist, zu erblicken.
Gewinnverteilung
6847Siehe unter "Gewinnbeteiligung" (Rz 6846).
Handelsvertreter
6848Zahlungen zur Abgeltung seines Ausgleichsanspruches (§ 24 HVertrG 1993) stellen einen Ausgleich für künftig (nach § 24 Abs. 4 HVertrG 1993 für höchstens ein Jahr) entgehende Provisionen des Handelsvertreters dar (); siehe auch Rz 5663.
Holzbezugsrecht
6849Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Kapitaleinkünfte
6850Werden Kapitaleinkünfte im Ausland beschlagnahmt und nach 17 Jahren frei gegeben, stellen diese Einkünfte Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar ().
Kartellabsprachen
6851Zahlungen in Zusammenhang mit solchen stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dar.
Know-how
6852Wenn keine konkrete Möglichkeit zu einer anderweitigen Verwertung durch den Steuerpflichtigen selbst besteht, stellt das für die Überlassung von Know-how gezahlte Entgelt keine Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 dar (); eine Zuordnung zu § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. ).
Kundenstock
6853Siehe unter "Wirtschaftsgut" (Rz 6886).
Kündigungsgrund
6854Siehe unter "Mietverhältnis" (Rz 6857).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 32 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 24 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993 § 24 Abs. 4 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6888 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6822 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6846 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5663 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4140 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5001 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6886 EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 6857 |
Schlagworte: | Einkommensteuer |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448