Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich
4.1.10 Betriebsvermögen
4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen
4.1.10.4.2 ABC der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens

Garage

509Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 21Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 21Jakom/Marschner EStG, 2021, § 4Jakom/Marschner EStG, 2018, § 4Jakom/Marschner EStG, 2019, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2014, § 4Jakom/Marschner EStG, 2020, § 4Jakom/Marschner EStG, 2017, § 4Jakom/Marschner EStG, 2015, § 4Jakom/Marschner EStG, 2011, § 4Jakom/Lenneis/Marschner EStG, 2013, § 4Jakom/Marschner EStG, 2016, § 4Jakom/Marschner/Lenneis EStG, 2010, § 4Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4Walter, Umgründungssteuerrecht 2021, 13. Aufl. (2021)Petschnigg, Highlights aus dem Einkommensteuerprotokoll 2002, SWK 7/2003 S. 247Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel, Das Auto im Steuerrecht, 3. Aufl. (2017)Zirngast/Weinzierl/Leistentritt, Steuerhandbuch für Freiberufler (2017)Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Fassung ab Veranlagung 2002:

Ist das vom Steuerpflichtigen bewohnte Einfamilienhaus (die Wohnung) zur Gänze Privatvermögen, ist die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221).

Ist das vom Steuerpflichtigen bewohnte Einfamilienhaus (die Wohnung) nicht zur Gänze Privatvermögen, sind die Garagierungskosten am Wohnort im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges höchstens jedoch im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des (übrigen) Gebäudes (unabhängig von dessen Betriebsvermögenszugehörigkeit) als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Kosten für die Garagierung am vom Wohnsitz verschiedenen Betriebsort sind ungeachtet der Betriebsvermögenszugehörigkeit des Fahrzeuges abzugsfähig.

Fassung bis Veranlagung 2001:

Wurden zwei Personenkraftwagen als zum Betriebsvermögen gehörig behandelt, sind auch die dafür verwendeten Garagenabstellplätze (im Privathaus des Steuerpflichtigen) grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzuordnen (VwGH 16.12.1998, 96/13/0046). Wird eine Garage im Wohnungsverband auch privat mitbenützt (zB Lagerung von Schiern, Getränkekisten usw.) ist eine solcherart gemischt genutzte Garage durch den Wohnort bedingt und sind auf Grund des Aufteilungsverbotes damit im Zusammenhang stehende Kosten nicht absetzbar. Wird eine Hälfte einer Doppelgarage weder für ein zweites betrieblich genutztes Fahrzeug noch für andere betriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen überwiegend benutzt, ist diese Hälfte dem Privatvermögen zuzurechnen (VwGH 12.11.1985, 85/14/0114).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
22.03.2005
Schlagworte:
Einfamilienhaus - Einfamilienhäuser - Garage - Personenkraftwagen - Aufteilungsverbote - Doppelgarage.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448