Garage
509Fassung ab Veranlagung 2002:
Ist das vom Steuerpflichtigen bewohnte Einfamilienhaus (die Wohnung) zur Gänze Privatvermögen, ist die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst ().
Ist das vom Steuerpflichtigen bewohnte Einfamilienhaus (die Wohnung) nicht zur Gänze Privatvermögen, sind die Garagierungskosten am Wohnort im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges höchstens jedoch im prozentuellen Ausmaß der betrieblichen Nutzung des (übrigen) Gebäudes (unabhängig von dessen Betriebsvermögenszugehörigkeit) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Kosten für die Garagierung am vom Wohnsitz verschiedenen Betriebsort sind ungeachtet der Betriebsvermögenszugehörigkeit des Fahrzeuges abzugsfähig.
Fassung bis Veranlagung 2001:
Wurden zwei Personenkraftwagen als zum Betriebsvermögen gehörig behandelt, sind auch die dafür verwendeten Garagenabstellplätze (im Privathaus des Steuerpflichtigen) grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzuordnen (). Wird eine Garage im Wohnungsverband auch privat mitbenützt (zB Lagerung von Schiern, Getränkekisten usw.) ist eine solcherart gemischt genutzte Garage durch den Wohnort bedingt und sind auf Grund des Aufteilungsverbotes damit im Zusammenhang stehende Kosten nicht absetzbar. Wird eine Hälfte einer Doppelgarage weder für ein zweites betrieblich genutztes Fahrzeug noch für andere betriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen überwiegend benutzt, ist diese Hälfte dem Privatvermögen zuzurechnen ().
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Einfamilienhaus - Einfamilienhäuser - Garage - Personenkraftwagen - Aufteilungsverbote - Doppelgarage. |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448