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Richtlinie des BMF vom 06.05.2021, 2021-0.103.726
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) und besondere Verlustberücksichtigungsvorschriften
9.5 Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage
9.5.3 Verlustrücktrag

9.5.3.2 Ermittlung und Höhe des Verlustrücktrages

3925Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach mehrfach begrenzt. Aus § 124b Z 355 EStG 1988 und §§ 6 und 7 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung ergeben sich dafür überblicksartig folgende Grundsätze:

  • Es sind nur die - nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage - verbleibenden Verluste rücktragsfähig (siehe Rz 3926).

  • Es besteht eine Deckelung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage mit einem Höchstbetrag von fünf Millionen Euro im Jahr 2019 (siehe Rz 3928).

  • Soweit der Höchstbetrag 2019 nicht ausgeschöpft wird und ein Verlustrücktrag in 2018 erfolgt, besteht für 2018 eine zusätzliche Deckelung mit einem Höchstbetrag von zwei Millionen Euro (siehe Rz 3928).

  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann maximal bis zu einem Betrag von Null herabgesetzt werden.

Der Verlustrücktrag muss nicht im höchstmöglichen Ausmaß, das heißt bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von Null, in Anspruch genommen werden. Ein Verlustrücktrag in das Jahr 2018 kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist ( § 124b Z 355 lit. a EStG 1988); der Verlustrücktrag in das Jahr 2018 setzt daher voraus, dass der Verlustrücktrag im Jahr 2019 in höchstmöglichem Ausmaß in Anspruch genommen wird.

3926Ein Verlustrücktrag steht nur insoweit zu, als der Verlust des Jahres 2020 nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage ( § 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung) noch vorhanden ist.

Sofern im Rahmen der Veranlagung 2019 also eine COVID-19-Rücklage berücksichtigt und im Rahmen der Veranlagung 2020 wieder hinzugerechnet wurde, werden die rücktragsfähigen Verluste 2020 gekürzt. Durch den Verlustrücktrag bleibt die Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage allerdings unberührt ( § 6 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung).

Fortsetzung Beispiel 1, Variante a in Rz 3920:

Es verbleibt ein rücktragsfähiger Verlust iHv 9.860. Der Verlust von 9.860 Euro kann auf Antrag rückgetragen werden. Im Wege einer Änderung gemäß § 295a BAO ist der Veranlagungsbescheid für 2019 zu ändern und der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 berechnet sich wie folgt:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- 7.200
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
385.000
COVID-19-Rücklage
- 113.340
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
6.500
Verlustrücktrag ( § 124b Z 355 EStG 1988)
- 9.860
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
261.100

3927Der Verlustrücktrag kann darüber hinaus nur bis zu einem Betrag von fünf Millionen Euro im Rahmen der Veranlagung 2019 abgezogen werden. Das Ausmaß von fünf Millionen Euro vermindert sich um die Höhe einer in Anspruch genommenen COVID-19-Rücklage; der Höchstbetrag betrifft daher den Verlustrücktrag und die COVID-19-Rücklage gemeinsam. Soweit durch den Verlust aus 2020 dieser Höchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrag auf die Veranlagung 2018 möglich ( § 7 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung).

3928Verluste, die innerhalb des Höchstbetrages bei der Veranlagung 2019 (Rz 3927) nicht abgezogen werden, können in das Jahr 2018 rückgetragen werden ( § 124b Z 355 lit. a EStG 1988), wobei 2018 jedoch höchstens ein Abzug von bis zu zwei Millionen Euro möglich ist ( § 7 Z 1 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung). In Summe darf der Höchstbetrag von fünf Millionen Euro in den Jahren 2019 (COVID-19-Rücklage und Verlustrücktrag) und 2018 (Verlustrücktrag) nicht überschritten werden.

3929Ein nach Vornahme des Verlustrücktrages in die Jahre 2019 und 2018 noch verbleibender Verlust aus dem Jahr 2020 ist unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 EStG 1988 ab dem Folgejahr 2021 als Verlustabzug zu berücksichtigen ( § 124b Z 355 lit. a dritter Teilstrich EStG 1988 iVm § 7 Z 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung). Gleiches gilt, wenn kein Verlustrücktrag vorgenommen wird.

3930Beispiel 1a:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
200.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.000.000
COVID-19-Rücklage (30%)
-660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
40.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
1.580.000

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 setzt sich - nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage - folgendermaßen zusammen:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
80.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-2.000.000
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage
660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
30.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020
- 1.230.000

Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
200.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.000.000
COVID-19-Rücklage
-660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
40.000
Verlustrücktrag
-1.230.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
350.000

Der gesamte Verlust aus 2020 kann auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Für 2018 ergeben sich keine Auswirkungen.

Beispiel 1b:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich - wie bei Beispiel 1a - nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
200.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.000.000
COVID-19-Rücklage
-660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
40.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
1.580.000

Der Gesamtbetrag 2020 setzt sich wie bei Beispiel 1a zusammen. Allerdings ist der Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb höher:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
80.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-4.000.000
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage
660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
30.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020
- 3.230.000

Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
200.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.000.000
COVID-19-Rücklage
-660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
40.000
Verlustrücktrag
-1.580.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
0

Es kann der Verlust aus 2020 auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 3.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 um 1.650.000. Dieser Verlust kann auf das Jahr 2018 rückgetragen werden:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
150.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.500.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
40.000
Verlustrücktrag
-1.650.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2018
40.000

Beispiel 1c:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich - wie bei Beispiel 1a - nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
200.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.000.000
COVID-19-Rücklage
-660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
40.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
1.580.000

Der Gesamtbetrag 2020 setzt sich wie bei Beispiel 1a zusammen. Allerdings ist der Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb noch höher als bei Beispiel 1b:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
80.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-6.000.000
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage
660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
30.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020
- 5.230.000

Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag im Höchstausmaß, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
200.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2.000.000
COVID-19-Rücklage
-660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
40.000
Verlustrücktrag
-1.580.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
0

Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 um 3.650.000. Dieser Verlust kann auf das Jahr 2018 (maximal 2 Mio Euro) rückgetragen werden:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
150.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.500.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
40.000
Verlustrücktrag
-1.690.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2018
0

Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.230.000 den Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2019 und 2018 um 1.960.000. Dieser verbleibende Verlust kann auf das Jahr 2021 vorgetragen werden.


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
80.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-6.000.000
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage
660.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
30.000
Verlustrücktrag 2019 und 2018
3.270.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 (möglicher Verlustvortrag ab 2021)
- 1.960.000

3931Beispiel 2:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 setzt sich nach Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage folgendermaßen zusammen:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
30.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
8.000.000
COVID-19-Rücklage (30%)
-2.409.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
20.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
5.641.000

Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 setzt sich - nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage - folgendermaßen zusammen:


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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
10.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-8.000.000
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage
2.409.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
20.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020
-5.561.000

Beantragt der Steuerpflichtige einen Verlustrücktrag im Höchstausmaß, dann setzt sich der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 folgendermaßen zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
30.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
8.000.000
COVID-19-Rücklage
-2.409.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
20.000
Verlustrücktrag
-2.591.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019
3.050.000

Es kann der Verlust aus 2020 auf das Jahr 2019 rückgetragen werden. Allerdings übersteigt der Verlust 2020 iHv 5.561.000 samt bereits berücksichtigter COVID-19-Rücklage den Betrag von fünf Millionen Euro. Es kann daher nur ein Verlustrücktrag in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von fünf Millionen und der COVID-19-Rücklage von 2.409.000 geltend gemacht werden. Der verbleibende Verlust iHv 2.970.000 kann auf das Jahr 2021 vorgetragen werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
10.000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-8.000.000
Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage
2.409.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
20.000
Verlustrücktrag
2.591.000
Gesamtbetrag der Einkünfte 2020
- 2.970.000


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 355 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 355 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020
§ 6 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020
§ 7 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020
§ 7 Z 1 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020
§ 7 Z 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3926
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3928
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3920
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3927
Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448