Richtlinie des BMF vom 13.03.2024, 2023-0.871.819
9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988) und besondere Verlustberücksichtigungsvorschriften
9.1 Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG 1988)
9.1.1 Allgemeines

9.1.1.2 Höhe

3707Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 10Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 11Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2020) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 18 (2016) § 10Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 11Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 10Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2019, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2017, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2020, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2016, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2012, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 10Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 11Zorn, § 11 EStG — Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses§ 11 EStG — Verzinsung des EigenkapitalzuwachsesJakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 10Schlager, Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2024, SWK 10/2024 S. 486Rechtslage bis Veranlagung 2021 (vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre):

Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro 13%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 175.000 Euro stehen 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag steht somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45.350 Euro.

Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr) mit einerseits positivem und andererseits negativem Ergebnis, sind diese zu saldieren. Dies gilt analog dazu auch für jene Fälle, in denen mehrere Wirtschaftsjahre zu positiven Ergebnissen in einem Veranlagungsjahr führen.

Beispiele:


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Fall 1
Fall 2
Fall 3
Bemessungsgrundlage
190.000
280.000
650.000
Höchstmögliches Ausmaß GFB
23.800 1)
30.100
45.350
Grundfreibetrag
3.900
3.900
3.900
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB
19.900
26.200
41.450
Investitionen in begünstigte WG
24.000
25.000
60.000
Investitionsbedingter GFB
19.900 2)
25.000 3)
41.450
GFB gesamt
23.800
28.900
45.350
Gewinn endgültig
166.200
251.100
604.650

1) 22.750 (175.000 x 13%) + 1.050 (15.000 x 7%) = 23.800

2) 23.800 (Zeile 2) - 3.900 (Zeile 3) = 19.900

3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt

Rechtslage ab Veranlagung 2022 bis Veranlagung 2023 (nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre):

Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro 15%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 145.000 Euro stehen 13%, für weitere 175.000 Euro 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag steht somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 45.950 Euro.

Beispiele:


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Fall 1
Fall 2
Fall 3
Bemessungsgrundlage
190.000
280.000
650.000
Höchstmögliches Ausmaß GFB
24.400 1)
30.700
45.950 4)
Grundfreibetrag
4.500
4.500
4.500
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB
19.900
26.200
41.450
Investitionen in begünstigte WG
24.000
25.000
60.000
Investitionsbedingter GFB
19.900 2)
25.000 3)
41.450
GFB gesamt
24.400
29.500
45.950
Gewinn endgültig
165.600
250.500
604.050

1) 4.500 (30.000 x 15%) + 18.850 (145.000 x 13%) + 1.050 ([190.000-30.000-145.000=15.000] x 7%) = 24.400

2) 24.400 (Zeile 2) - 4.500 (Zeile 3) = 19.900

3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt

4) Deckel

Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr), sind die Ergebnisse zu saldieren.

Rechtslage ab Veranlagung 2024 (nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre):

Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000 Euro 15%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 145.000 Euro stehen 13%, für weitere 175.000 Euro 7% und für weitere 230.000 Euro 4,5% Gewinnfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag steht somit nur für Gewinne bis zu 583.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von 46.400 Euro.

Beispiele:


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Fall 1
Fall 2
Fall 3
Bemessungsgrundlage
190.000
280.000
650.000
Höchstmögliches Ausmaß GFB
24.640 1)
30.940
46.400 4)
Grundfreibetrag
4.950
4.950
4.950
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB
19.690
25.990
41.450
Investitionen in begünstigte WG
24.000
25.000
60.000
Investitionsbedingter GFB
19.690 2)
25.000 3)
41.450
GFB gesamt
24.640
29.950
46.400
Gewinn endgültig
165.360
250.050
603.600

1) 4.950 (33.000 x 15%) + 18.850 (145.000 x 13%) + 840 ([190.000-33.000-145.000=12.000] x 7%) = 24.640

2) 24.640 (Zeile 2) - 4.950 (Zeile 3) = 19.690

3) Mit der Höhe der Investitionen begrenzt

4) Deckel

Enden in einem Veranlagungsjahr mehrere Wirtschaftsjahre (zB ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ein Rumpfwirtschaftsjahr), sind die Ergebnisse zu saldieren.

3708Übersteigt bei mehreren Betrieben die Bemessungsgrundlage insgesamt 33.000 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 30.000 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 175.000 Euro), ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 auf Basis der gestaffelten Sätze ein Durchschnittssatz zu ermitteln. Dabei ist zunächst der höchstmögliche Gewinnfreibetrag des Steuerpflichtigen auf Grundlage der Gewinne der einzelnen Betriebe an Hand der gestaffelten Sätze zu errechnen. Daraus ist ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) abzuleiten. Dieser ist sodann für das Höchstausmaß des Gewinnfreibetrages für jeden einzelnen Betrieb maßgebend.

Bei mehreren Betrieben ist der Grundfreibetrag von höchstens 4.950 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 4.500 Euro; vor 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 3.900 Euro) grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zuzuordnen, subsidiär erfolgt eine Zurechnung im Verhältnis der Gewinne. Übersteigt die Bemessungsgrundlage insgesamt 33.000 Euro, steht unter der Voraussetzung entsprechender Investitionen bei jedem Betrieb in Höhe des Durchschnittssatzes ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu, soweit diesem Betrieb nicht ohnehin schon ein Grundfreibetrag zugeordnet ist.

Beispiel:


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Betrieb A
Betrieb B
Betrieb C
Gesamt
Bemessungsgrundlagen
40.000
90.000
50.000
180.000
Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt
23.9401)
Durchschnittssatz
13,3% 2)
Betriebsbezogene Höchstgrenze für GFB (13,3% des Gewinns)
5.320
11.970
6.650
23.940 3)
Grundfreibetrag (Zuordnung durch Steuerpflichtigen)
-
-
4.950
4.950
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt
18.990
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen
5.320
11.970
1.7003)
18.990
Investitionen in begünstigte WG
6.000
13.000
2.600
Berücksichtigter investitionsbedingter GFB
5.320
11.970
1.700
18.990
Berücksichtigter GFB
5.320
11.970
6.650
23.940
Betriebliche Einkünfte endgültig
34.680
78.030
43.350
156.0604)

1) 4.950 (33.000 x 15%) + 18.850 (145.000 x 13%) + 140 ([180.000-33.000-145.000=2.000] x 7%) = 23.940

2) (23.940 : 180.000) = 0,133 x 100

3) Da diesem Betrieb der Grundfreibetrag zugeordnet wurde, ist dieser vom betriebsbezogenen Höchstbetrag abzuziehen; der verbleibende Restbetrag stellt das Potenzial für den investitionsbedingten GFB dar.

4) = 180.000 (Bemessungsgrundlagen gesamt) - 23.940 (GFB gesamt)

3709Übersteigt die Summe der Betriebsgewinne den Betrag von 583.000 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 580.000 Euro), beträgt der Gewinnfreibetrag höchstens 46.400 Euro (vor 1.1.2024 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.950 Euro; vor dem 1.1.2022 beginnende Wirtschaftsjahre: 45.350 Euro). Aus diesem Höchstbetrag ist der Durchschnittssatz abzuleiten und dieser auf die einzelnen Betriebsgewinne anzuwenden.

Beispiel:


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Betrieb A
Betrieb B
Betrieb C
Gesamt
Bemessungsgrundlagen
40.000
90.000
460.000
590.000
Höchstmögliches Ausmaß GFB für den Steuerpflichtigen insgesamt
46.400
Durchschnittssatz
7,8644% 1)
Betriebsbezogene Höchstgrenze bei Anwendung des Durchschnittssatzes
3.146
7.078
36.176
46.400
Grundfreibetrag
-
-
4.950
4.950
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB gesamt
41.450
Verbleibender möglicher investitionsbedingter GFB betriebsbezogen
3.146
7.078
31.226
41.450
Investitionen in begünstigte WG
4.000
8.000
32.000
Berücksichtigter investitionsbedingter GFB
3.146
7.078
31.226
41.450
Berücksichtigter GFB
3.146
7.078
36.176
46.400
Betriebliche Einkünfte endgültig
36.854
82.922
423.824
543.6002)

  1. 46.400

  2. 46.400

3710Bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrages sind auch ausländische Teile einer betrieblichen Einkunftsquelle zu berücksichtigen.

Der maximal mögliche Gewinnfreibetrag wird auf Basis des gesamten Betriebsgewinnes ermittelt. Bei DBA mit Befreiungsmethode ist der Gewinnfreibetrag entsprechend dem Anteil der inländischen und der ausländischen Einkünfte aufzuteilen. Dadurch kürzt der Gewinnfreibetrag auch den ausländischen Teil des Gewinnes und wirkt sich daher beim Progressionsvorbehalt aus.

Beispiel:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 100, davon im Inland 30 und im Ausland 70.

Inländische Einkünfte nach GFB 25,50 (30 - 15%).

Progressionseinkünfte nach GFB 59,50 (70 - 15%).

Bei DBA mit Anrechnungsmethode ist der Gewinnfreibetrag ebenfalls entsprechend dem Anteil der inländischen und ausländischen Einkünfte aufzuteilen. Der Gewinnfreibetrag kürzt die ausländischen Einkünfte für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (vgl. Rz 7583).

Auch bei teilweisen Verlusten ist der gesamte Gewinn die Obergrenze hinsichtlich der Ermittlung des maximal möglichen Gewinnfreibetrages. Wird im inländischen Teil ein Gewinn und im Ausland ein Verlust erzielt, ist der Verlust nach § 2 Abs. 8 EStG 1988 in Österreich zu berücksichtigen und kürzt somit den maximal möglichen Gewinnfreibetrag.

Beispiel:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80, davon im Inland 100, im Ausland -20. Da die negativen ausländischen Einkünfte in Österreich zu berücksichtigen sind, kann der GFB nur von 80 bemessen werden.

In Fällen, in denen ein Verlust im Inland und im Ausland ein diesen Verlust übersteigender Gewinnteil erzielt wird, ist ebenfalls der gesamte Gewinn die Obergrenze für die Bemessung des Gewinnfreibetrages. Dies ist jedoch nur dann relevant, wenn im Inland aus anderen nicht betrieblichen Einkunftsquellen positive Einkünfte erzielt werden.

Beispiel:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80, davon im Inland -20, im Ausland 100; zusätzlich inländische Einkünfte aus VuV in Höhe von 50.

Inländische gewerbliche Einkünfte -20 (kein GFB möglich).

Progressionseinkünfte nach GFB 88 (100 - 15% von 80).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2024
Betroffene Normen:
§ 10 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448