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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

5.7 ABC der Betriebsausgaben

Abbruchkosten

1457Siehe Rz 2618 f.

Abfertigung an Dienstnehmer

1458Diese ist grundsätzlich als Lohnaufwand Betriebsausgabe. Dies gilt auch hinsichtlich naher Angehöriger, wenn die für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses erforderlichen Kriterien, insbesondere der Fremdvergleich, erfüllt sind (vgl. hiezu Rz 1148 ff).

Wird die Abfertigung hingegen an einen als Dienstnehmer beschäftigten nahen Angehörigen geleistet, der den Betrieb unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt übernimmt, ist sie nicht abzugsfähig, da auf Grund des gebotenen Fremdvergleiches davon auszugehen ist, dass der Erwerber auf den Abfertigungsanspruch verzichtet (vgl. zB ; vgl. hiezu Rz 1167).

Abfindung an einen lästigen Gesellschafter

1459Siehe unter "lästiger Gesellschafter" (Rz 1587).

Abgaben

1460Siehe "Steuern" sowie zu nichtabzugsfähigen Abgaben Rz 4847 ff.

Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB

1461Derartige Ansprüche beruhen auf der ehelichen Beistandspflicht des Ehegatten. Sie sind familienhafter Natur und daher nicht abzugsfähig (; ; siehe auch Rz 1147).

Ablösezahlungen zur Vermeidung des Militärdienstes

1462Diese sind selbst dann nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, wenn damit die Förderung des Betriebes verbunden ist (; , jeweils betr. türkischen Militärdienst).

Absetzung für Abnutzung (AfA)

1463Siehe Rz 3101 ff.

Abwehrkosten - Allgemeines

1464Bei der Abgrenzung von als Betriebsausgabe anzuerkennenden Abwehrkosten zu jenen, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, ist zu untersuchen, ob auch die abgewehrten Aufwendungen Betriebsausgaben wären. Wenn dies der Fall ist, sind auch die Abwehrkosten Betriebsausgaben. Die Abwehrkosten stellen in jenem Jahr Betriebsausgaben dar, in dem sie anfallen. Der Zeitpunkt des Anfallens der abgewehrten Aufwendungen ist dabei irrelevant (). Zuwendungen an den Entschädigungsfonds stellen Betriebsausgaben dar (§ 2 Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 12/2001).

Abwehrkosten - Beispiele für abzugsfähige Zahlungen

  • Wahrung des guten Rufes als Unternehmer (, betr. Abdeckung der Verluste eines Kunden durch einen Vermögensverwalter);

  • Vermeidung einer abzugsfähigen Betriebsausgabe ();

  • Vermeidung einer Gewinnminderung oder Verlusterhöhung (, betreffend Anschaffungskosten von Betriebsvermögen, hinsichtlich derer Aktivierungspflicht besteht);

  • Vermeidung einer zwangsweisen Unternehmensschließung (, betreffend Gründung einer für den Betrieb des Steuerpflichtigen die notwendige Gewerbeberechtigung aufweisende GmbH);

  • Vermeidung einer drohenden Betriebseinstellung (, betreffend Erwerb eines Grundstückes zu einem überhöhten Preis, wobei in Höhe der Überbezahlung eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann);

  • Abwendung der nachteiligen Folgen einer zwangsweisen Räumung eines Geschäftslokales ();

  • Vermeidung von (betrieblichen) Rentenzahlungen, Prozess- und Übersiedlungskosten ();

  • Vermeidung einer Darlehensforderung ();

  • Konkurrenzabwehr ();

  • Übernahme der Strafe für einen Klienten (, durch einen Wirtschaftstreuhänder wegen unvollständiger Abgabe von Steuererklärungen).

Abwehrkosten - Beispiele für nichtabzugsfähige Zahlungen

  • Erhaltung des persönlichen Rufes (, betr. Bezahlung von Spielschulden eines nahen Angehörigen durch einen Rechtsanwalt);

  • Aufwendungen in Zusammenhang mit außerberuflichem Verhalten (, betr. Aufwendungen eines Rechtsanwaltes zur Vermeidung disziplinärer Folgen durch die Rechtsanwaltskammer);

  • Abwendung völlig unbestimmter drohender Verluste ();

  • Bürgschaft im privaten Bereich ();

  • Verwandtendarlehen ();

  • Pflichtteilsansprüche ();

  • Abschluss einer Teilhaberversicherung bei einer Mitunternehmerschaft, die der Abwehr von Erbenansprüchen dient (, siehe Abschn. 5.5.1.5.2);

  • Vermeidung nichtabzugsfähiger Aufwendungen ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 98 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 2 Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2618
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2619
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1148

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1167
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1587
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4847


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1147


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3101















EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Abschnitt 5.5.1.5.2

Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448