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Richtlinie des BMF vom 14.12.2011, BMF-010203/0580-VI/6/2011
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben

5.5.7 Reisekosten

5.5.7.1 Allgemeines

1378Der Reisebegriff des § 4 Abs. 5 EStG 1988 deckt sich mit jenem des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, ist aber von der Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 zu unterscheiden (vgl. ). Die in den LStR 2002 getroffenen Ausführungen (Rz 278 bis 318) sind daher - soweit sie nicht "Dienstreisen" betreffen - auch für Reisen selbständig Tätiger sinngemäß anzuwenden. Zur "fremdbestimmten Reise" bei Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften siehe insbesondere LStR 2002 Rz 295d. Siehe auch Rz 1651, Stichwort "Studien- und Fortbildungsreisen".

5.5.7.2 Abgrenzung betrieblich veranlasste Reise - Fahrten zur Betriebsstätte

1379Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstätte sind keine Reisen (; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit vgl. ; B 484/77); die Fahrtkosten sind jedoch in der tatsächlichen Höhe - anders als bei Arbeitnehmern (RZ 291 der LStR 2002) - abzugsfähig, sofern der Wohnort nicht aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt (vgl. Abschn. 5.7, Stichwort "Fahrtkosten"). Der übliche Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich dort, wo der Steuerpflichtige den größten Teil des Jahres tätig wird () bzw. wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt (). Ein Steuerpflichtiger kann auch über mehrere Tätigkeitsmittelpunkte verfügen. Ein Filialbetrieb, in dem sich der Steuerpflichtige ständig während eines Teils der Woche aufhält, begründet einen weiteren Tätigkeitsmittelpunkt (). Ein Transportunternehmer, der nahezu täglich auf denselben Routen Fahrten unternimmt, begründet mit dieser Fahrtätigkeit einen weiteren Tätigkeitsmittelpunkt (vgl. auch Rz 309 der LStR 2002).

1380Bei einer Musikgruppe ist dies der Proberaum, sodass Fahrten zwischen den Wohnorten der Gruppenmitglieder und diesem Raum keine Reisen sind (; ). Bei einem Musiker, der über einen längeren Zeitraum hin an einem Ort (zB einem Hotel) tätig ist, gilt dieser Ort als Mittelpunkt der Tätigkeit (). Bei Vortragenden an bestimmten Bildungsinstituten (zB WIFI, BFI) ist dieses Institut als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen, wenn die Vortragstätigkeit einen längeren Zeitraum umfasst (vgl. hiezu , betreffend Nichtabzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1651

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1528







LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 278
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 318
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 295d
Schlagworte:
Einkommensteuer - Reisekosten - Reisebegriff - Dienstreise - betrieblich veranlasste Reise - Fahrten zur Betriebsstätte - Wohnort - Betriebsort - Fahrtkosten - üblicher Mittelpunkt der Tätigkeit - Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit - Tätigkeitsmittelpunkte - Filialbetrieb - Musikgruppe - Proberaum - Proberäume - Bildungsinstituten - Nichtabzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448