5.5.4a.6 Ex lege begünstigte Organisationen (§ 4a Abs. 6 EStG 1988)
1331 § 4a Abs. 6 EStG 1988 zählt die von Gesetzes wegen spendenbegünstigten Organisationen auf. Diese müssen daher keinen Antrag an das Finanzamt stellen. Sie haben jedoch ebenfalls die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung zu beachten (vgl. LStR 2002 Abschnitt 42.6, Rz 12001 ff).
Kommt eine spendenbegünstigte Körperschaft, deren Spendenbegünstigung unabhängig von einer bescheidmäßigen Erteilung unmittelbar aus dem Gesetz erwächst und somit nicht in der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988 aufscheint, ihrer Datenübermittlungsverpflichtung bezüglich Spenden, die als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 bis 9 EStG 1988 geltend gemacht werden sollen, nicht nach, kann dieser Körperschaft ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer vorgeschrieben werden. Dieser Zuschlag beträgt 20% der im Veranlagungszeitraum zugewendeten Beträge, für die die Berücksichtigung als Sonderausgabe begehrt wird. Der Zuschlag kann unabhängig davon festgesetzt werden, ob die Körperschaft auch aus anderen Gründen einer KSt-Veranlagung unterliegt ( § 18 Abs. 8 Z 4 lit. b EStG 1988).
5.5.4a.6.1 Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 4a Abs. 6 Z 1 EStG 1988)
1332Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 1 EStG 1988:
Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002 ( UG), BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen,
Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz ( FHG), BGBl. Nr. 340/1993,
Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz ( PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006,
das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz ( ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,
das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, (nunmehr: Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024)
deren jeweilige Organisationseinheiten,
die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie
diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
5.5.4a.6.2 Öffentliche Schulen und Kindergärten (§ 4a Abs. 6 Z 2 EStG 1988)
1333Öffentliche Kindergärten und Schulen (iSd Art. 14 Abs. 6 B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß § 128b des Schulorganisationsgesetzes (dh. von Gebietskörperschaften) sowie Kindergärten und Schulen (iSd Art. 14 Abs. 7 B-VG) mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (insb. kirchliche Schulen) sind schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt ( § 4a Abs. 6 Z 2 EStG 1988). Dazu können auch Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht zählen. Ebenso begünstigt sind die (derzeit acht) Österreichischen Auslandsschulen (ÖAS), an denen nach österreichischem Lehrplan (mit curricularen Adaptierungen gemäß den landesspezifischen Bestimmungen) unterrichtet wird. Unter Kindergärten sind - unabhängig von den unterschiedlichen Definitionen in den Landesgesetzen - Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht zu verstehen.
Zuwendungen an diese Einrichtungen durch Betriebe gewerblicher Art und/oder Körperschaften, die mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband wirtschaftlich verbunden sind, sind nicht abzugsfähig ( § 4a Abs. 7 Z 6 EStG 1988). Da auf die wirtschaftliche Verbundenheit abgestellt wird, kommt die Regelung nicht nur im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu einer ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Körperschaft zur Anwendung, sondern auch im Verhältnis einer Trägerkörperschaft zu ihren Betrieben gewerblichen Art. Auch eine Zuwendung durch einen Betrieb gewerblicher Art oder eine Tochtergesellschaft einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die zur Finanzierung der genannten spendenbegünstigten Einrichtungen verpflichtet ist, kann somit nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Keine wirtschaftliche Verbindung besteht zwischen einer Körperschaft und einem Verein, in dem die Körperschaft Mitglied ist, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Finanzierung des Vereins besteht.
5.5.4a.6.3 Forschungsförderungsfonds gemäß § 4a Abs. 6 Z 3 EStG 1988
1334Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 3 EStG 1988 durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
5.5.4a.6.4 Forschungsförderungseinrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 Z 4 EStG 1988
1335Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 4 EStG 1988 nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ( BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
diese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
seit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Abs. 3, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Abs. 2 Z 3 dienen, sind.
Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten.
5.5.4a.6.5 Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 Z 5 EStG 1988
1336Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 5 EStG 1988:
die Österreichische Nationalbibliothek,
die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz ( GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022,
die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz ( OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, und
das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980.
5.5.4a.6.6 Museen (§ 4a Abs. 6 Z 6 EStG 1988)
1337Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 6 EStG 1988 auch Museen von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie begünstigte inländische Museen von anderen Rechtsträgern, deren Sammlung in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung ist ( § 4a Abs. 6 Z 6 EStG 1988).
Ein Museum ist eine Einrichtung, die zur Wahrung des kulturellen oder naturkundlichen Erbes Zeugnisse der Vergangenheit und der Gegenwart dauerhaft zu erhalten und für die Zukunft zu sichern hat. Dabei sind die Sammlungen des Museums der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu dokumentieren und wissenschaftlich zu erforschen oder der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen.
Museen anderer Rechtsträger sind nur dann begünstigt, wenn sie Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie durch ihre Einzigartigkeit, Besonderheit oder Vielfalt der Sammlung einen besonderen Stellenwert verleihen oder Grundlage eines spezifischen Alleinstellungsmerkmales sind ( § 1 SammlungsgegenständeV, BGBl. II Nr. 34/2017). Dieser Stellenwert ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
Die wissenschaftlichen, forschungsbezogenen und erzieherischen Aufgaben des Museums sind nicht nur auf den näheren regionalen Umkreis bezogen.
Das Publikumsinteresse geht über die Region hinaus, dh. ein wesentlicher Teil der Besucher stammt aus anderen Regionen (Bezirke).
Medienberichte über das Museum stammen nicht bloß von regionalen Medien, wobei die überregionale Berichterstattung nicht bloß ein Einzelfall sein darf.
5.5.4a.6.7 Bundesdenkmalamt und Denkmalfonds (§ 4a Abs. 6 Z 7 EStG 1988)
1338Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 7 EStG 1988:
das Bundesdenkmalamt und
der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923.
5.5.4a.6.8 IACA (§ 4a Abs. 6 Z 8 EStG 1988)
1339Spendenbegünstigt ist nach § 4a Abs. 6 Z 8 EStG 1988 die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).
5.5.4a.6.9 Diplomatische Akademie (§ 4a Abs. 6 Z 9 EStG 1988)
1340Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 9 EStG 1988:
die Diplomatische Akademie ( § 2 Bundesgesetz über die "Diplomatische Akademie Wien", BGBl. Nr. 178/1996) und
vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
5.5.4a.6.10 Bestimmte ausländische Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 Z 10 EStG 1988
1341Spendenbegünstigt sind nach § 4a Abs. 6 Z 10 EStG 1988 auch Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 6 Z 5 bis 7 EStG 1988 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.
5.5.4a.6.11 UNHCR (§ 4a Abs. 6 Z 11 EStG 1988)
1342Spendenbegünstigt ist nach § 4a Abs. 6 Z 11 EStG 1988 das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR).
5.5.4a.6.12 Feuerwehren (§ 4a Abs. 6 Z 12 EStG 1988)
1343Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und die Landesfeuerwehrverbände ( § 4a Abs. 6 Z 12 EStG 1988) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Spenden müssen zur Erfüllung der in den Landesgesetzen zugewiesenen Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes bestimmt sein. Eine Verwendung für andere Zwecke (zB Kameradschaftskasse, Ausbau von Anlagen eines Betriebes gewerblicher Art wie zB Veranstaltungshalle) ist nicht zulässig.
In den Kreis begünstigter Spendenempfänger fallen alle freiwilligen Feuerwehren, unabhängig davon, ob sie selbständige Organisationen oder Teil einer Gemeinde sind. Bezirks-, Abschnitts- oder Unterabschnittskommanden sind Teil des jeweiligen Landesfeuerwehrverbandes. Freiwillige Feuerwehren sind Feuerwehren, deren Angehörige freiwillig und überwiegend ehrenamtlich tätig sind.
Berufsfeuerwehren sind ebenso wie Betriebsfeuerwehren vom Kreis der begünstigten Spendenempfänger nicht erfasst. Aufwendungen eines Unternehmens für seine eigene Betriebsfeuerwehr stellen allerdings nach den allgemeinen Regeln Betriebsausgaben dar.
Zuwendungen an Feuerwehren durch Betriebe gewerblicher Art und/oder Körperschaften, die mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband wirtschaftlich verbunden sind, sind nicht abzugsfähig ( § 4a Abs. 7 Z 6 EStG 1988). Siehe auch Rz 1333.
5.5.4a.6.13 Anerkennungsfonds (§ 4a Abs. 6 Z 13 EStG 1988)
1344Spendenbegünstigt ist nach § 4a Abs. 6 Z 13 EStG 1988 der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | 31.01.2025 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 7 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Abs. 6 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 7 bis 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 8 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 14 Abs. 6 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 14 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 FHG, Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993 PrivHG, Privathochschulgesetz, BGBl. I Nr. 77/2020 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 ISTAG, IST-Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 69/2006 Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024 Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022 § 128b SchOG, Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 BStFG 2015, Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975 GSAG, GeoSphere Austria-Gesetz, BGBl. I Nr. 60/2022 OeADG, OeAD-Gesetz, BGBl. I Nr. 99/2008 § 1 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980 § 1 Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, BGBl. II Nr. 34/2017 § 33 Abs. 1 DMSG, Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 § 2 DA-G, Diplomatische Akademie-Gesetz, BGBl. Nr. 178/1996 §§ 36 ff FreiwG, Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012 |
Verweise: | LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 42.6 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 42.6 Rz 12001 ff |
Schlagworte: | Einkommensteuer - Spendenbegünstigung - Museum - Museen - Forschungsaufgaben |
Stammfassung: | 06 0104/9-IV/6/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAA-76448