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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.2 Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen sowie an den Betriebsratsfonds

5.5.2.3 Zuwendungen an den Betriebsratsfonds (§ 4 Abs. 4 Z 3 EStG 1988)

1297Dem Grunde nach sind alle Zuwendungen an den Betriebsratsfonds als Betriebsausgabe abzugsfähig,

  • unabhängig davon, ob die Zuwendungen an den Fonds im Interesse aller, einer bestimmten Gruppe oder nur einzelner Arbeitnehmer erfolgen und

  • unabhängig davon, ob sie freiwillig oder auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden.

Die Abzugsfähigkeit ist mit 3% der Lohn- und Gehaltssumme begrenzt. Hinsichtlich der Lohn- und Gehaltssumme wird auf Rz 1287 ff verwiesen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1287
Schlagworte:
Einkommensteuer - Betriebsratsfonds - Rechtsanspruch - Lohn- und Gehaltssumme - Lohnsumme - Rechtsansprüche
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448