Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.2 Zuwendungen an Pensions- oder Unterstützungskassen sowie an den Betriebsratsfonds

5.5.2.2 Zuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988)

5.5.2.2.1 Allgemeines

1290Jakom/Marschner EStG, 2024, § 4Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 21 (2021) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 20 (2018) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 19 (2017) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 23 (2022) § 4Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Aufl. 22 (2022) § 4Bearbeiter in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2022, § 4Auf Leistungen derartiger Versorgungseinrichtungen besteht kein Rechtsanspruch. Für den Betriebsausgabenabzug ist die Körperschaftsteuerbefreiung dieser Kassen nicht erforderlich.

5.5.2.2.2 10%-Grenze

1291Der Betriebsausgabenabzug ist unter Berücksichtigung der unmittelbaren Zuwendungen mit 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse begrenzt. Leistungsberechtigte sind jene Personen, die nach dem zu Grunde liegenden Vertrag gegenüber der Kasse anspruchsberechtigt sind, wobei sich der Umfang des begünstigten Personenkreises mit § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 KStG 1988 nicht decken muss (siehe Rz 1290). Im Gegensatz zu Anwartschaftsberechtigten gegenüber Pensionskassen können dies neben aktiven Arbeitnehmern auch ehemalige Arbeitnehmer sein. Die 10%-Grenze ist gegenüber jener bei den Pensionskassenbeiträgen eigenständig. Für denselben Arbeitnehmer können beide Grenzen daher unabhängig voneinander genützt werden. Diese 10%-Grenze darf nur insoweit ausgenützt werden, als die Leistungen zu keinem unangemessenem Kassenvermögen (Rz 1292 ff) führen. Wenn das Vermögen der Kasse unangemessen hoch geworden ist, sind die Zuwendungen erst wieder abzugsfähig, wenn das Kassenvermögen die Grenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988 nicht mehr übersteigt.

5.5.2.2.3 Angemessenes Kassenvermögen

5.5.2.2.3.1 Kassen mit laufenden Unterstützungszahlungen

1292Als angemessen gilt bei Kassen mit laufenden Unterstützungszahlungen im Falle des Alters oder der laufenden Invalidität das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen.

1293Das Deckungskapital derartiger Unterstützungskassen (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b 1. Teilstrich EStG 1988) ist nach der Anlage 1 zum EStG 1988 zu berechnen. Dabei sind nur die Personen zu berücksichtigen, die bereits laufende Unterstützungen beziehen. Der Jahresbetrag der Unterstützung ist mit der Zahl zu vervielfachen, die dem Alter der betreffenden Person (Spalte 1 der Anlage) entspricht. Diese Zahl (Vervielfacher) ergibt sich aus Spalte 2 der Anlage zum EStG 1988.

Beispiel:

Ein ehemaliger Angestellter im Alter von 75 Jahren bezieht eine laufende Unterstützung von jährlich 600 Euro. Das Deckungskapital für den Angestellten beträgt daher 600 x 8 = 4.800 Euro.

Anwartschaften der Belegschaftsmitglieder sind bei der Berechnung des Deckungskapitals nicht zu berücksichtigen.

1294Die Vervielfacher der Spalte 2 der Anlage sind so festgesetzt, dass neben der laufenden Unterstützung eine Anwartschaft auf Witwenunterstützung und Waisenunterstützung berücksichtigt ist. Es kommt dabei nicht darauf an, wie groß die Witwenunterstützung oder die Waisenunterstützung ist. Spalte 2 der Anlage ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine solche Anwartschaft nicht vorgesehen ist oder eine Witwenunterstützung oder Waisenunterstützung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt (zB weil der Arbeitnehmer unverheiratet ist). Tritt der Fall der Witwenunterstützung ein, so ist nicht mehr Spalte 2, sondern Spalte 3 der Anlage anzuwenden, wodurch auch eine allenfalls daneben gewährte Waisenunterstützung berücksichtigt ist.

Beispiel:

Ein Angestellter ist im Jahr 2 in den Ruhestand getreten. Das Deckungskapital für ihn ist nach Spalte 2 zu berechnen. Damit ist die Anwartschaft der Witwe berücksichtigt.

Der Angestellte stirbt im Jahr 3. Seine Witwe, die 58 Jahre alt ist, bezieht eine Witwenunterstützung von jährlich 500 Euro. Das Deckungskapital ist nunmehr nach Spalte 3 zu berechnen und beträgt 6.000 Euro (500 x 12). Das Deckungskapital ändert sich nicht, wenn neben der Witwenunterstützung noch eine Waisenunterstützung gewährt wird.

Stirbt die Witwe, so ist das Deckungskapital für eine allfällige Waisenunterstützung unter Anwendung der Spalte 3 der Anlage zu errechnen.

1295Die Anlage 1 zum EStG 1988 ist bei Kassen, die sich die Mittel für ihre Leistungen durch einen Vertrag mit einem Lebensversicherungsunternehmen verschaffen, nicht anzuwenden. Einer solchen Kasse kann nur ein Betrag in Höhe der Jahresprämie, die die Kasse an das Versicherungsunternehmen zu zahlen hat, zugewendet werden.

5.5.2.2.3.2 Kassen ohne laufende Unterstützungszahlungen

1296Bei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren (§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b 2. Teilstrich EStG 1988), ist der durchschnittliche Jahresbedarf nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendungen an ihre Unterstützungsempfänger bewirkt hat.

Beispiel:

Ein Unternehmer will im Wirtschaftsjahr 5 der Unterstützungskasse seines Betriebes einen Betrag zuwenden. Die Leistungen der Kasse haben in den letzten drei Jahren betragen:


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Wirtschaftsjahr 2
35.000 Euro
Wirtschaftsjahr 3
30.000 Euro
Wirtschaftsjahr 4
40.000 Euro
Summe
105.000 Euro

Der durchschnittliche Jahresbedarf (Höchstbetrag der als Betriebsausgaben absetzbaren Zuwendungen) beträgt 105.000 Euro: 3 = 35.000 Euro.

Die Zuwendungen an die Kassen sind auch dann abzugsfähig, wenn die Kasse noch nicht drei Jahre bestanden hat. In solchen Fällen ist der Jahresbedarf zu schätzen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.05.2018
Betroffene Normen:
§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
betriebliche Unterstützungskassen - Hilfskassen - Rechtsanspruch - Körperschaftsteuerbefreiung - Anwartschaftsberechtigter - unangemessenes Kassenvermögen - laufende Invalidität - Deckungskapital - Anwartschaften - Witwen - Waisenunterstützungen - Witwenunterstützungen - Vervielfacher - Rechtsansprüche
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448